Familienzusammenführung

Ihr Rechtsanwalt für Familien- und Aufenthaltsrecht

Familienzusammenführung

Ihr Rechtsanwalt für Familien- und Aufenthaltsrecht

Es ist einfacher, sich in einem neuen Land einzuleben, wenn man seine Familie bei sich hat. So ermöglicht es die Familienzusammenführung den Menschen, die in Deutschland leben und arbeiten, ihre Erfahrungen mit ihren Angehörigen zu teilen. Damit ein solcher Familiennachzug durchgeführt werden kann, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die das deutsche Aufenthalts- und Familienrecht näher definiert.

Um unseren Mandanten eine komplikationslose Familienzusammenführung zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familien- und Aufenthaltsrecht sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden und übernehmen für Ihre Familienangehörigen die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis, damit Ihre Familie schon bald vereint ist und Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihrem Familienglück nichts im Wege steht.

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Unsere Dienstleistungen

Familienzusammenführung
  • Umfassende Beratung zum Familiennachzug, zu dt. Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext
  • Alle Arten von Visa und Aufenthaltstiteln | Einbürgerung | Doppelte Staatsangehörigkeit | Arbeitnehmerentsendung |Business Immigration: Full Service für ausländische Unternehmen und Investoren | Verwaltungsrecht | Urkundenrecht I Internationaler Urkundenverkehr | Arbeitsrecht | Steuerrecht

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Drittstaatsangehörige, die als Paten für einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ein Kind, einen Elternteil oder ein anderes Familienmitglied fungieren wollen, müssen in der Regel im Besitz folgender Dokumente sein:

  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • einen langfristigen Aufenthaltstitel der EU,
  • eine Aufenthaltserlaubnis oder
  • eine Blaue Karte EU (§ 29(1) Aufenthaltsgesetz).

Darüber hinaus muss ausreichender Wohnraum für den Zusammenführenden und den nachziehenden Familienangehörigen vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zudem müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein:

Die Zusammenführenden müssen in der Regel nachweisen, dass sie für sich und den nachziehenden Familienangehörigen sorgen können,

  • der Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit der Personen,
  • die Passpflicht muss erfüllt sein,
  • die Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden,
  • es dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen.

Der Zusammenführende und in einigen Fällen auch die nachziehenden Familienangehörigen müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, bevor ausländische Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und andere Familienangehörige nach Deutschland einreisen können.

Einige Personengruppen kommen jedoch in den Genuss einer Vorzugsbehandlung und können teilweise oder vollständig von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Familienzusammenführung befreit werden.

Familiennachzug von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Im Falle des Familiennachzugs eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu einem Drittstaatsangehörigen in Deutschland gelten neben den oben genannten Regelungen und Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 AufenthG zusätzliche Anforderungen:

  • beide Ehegatten oder Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein,
  • der zuwandernde Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner muss sich in der deutschen Sprache mindestens auf grundlegendem Niveau verständigen können (Niveau A1 des GER),
  • der bereits in Deutschland lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner muss entweder
    • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
    • eine langfristige Aufenthaltserlaubnis EU,
    • eine Blaue Karte EU,
    • eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken,
    • einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, denen das Recht auf Asyl, als anerkannter Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus zuerkannt wurde, oder
      • seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und die Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 8 Abs. 2 AufenthG einer Nebenbestimmung unterliegt oder die nachträgliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht rechtsstaatlich ausgeschlossen ist, oder
      • im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet voraussichtlich ein Jahr überschreitet, oder
      • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hat.

Von dem Alterserfordernis, dem Spracherfordernis sowie weiteren Anforderungen kann bei einigen der genannten Statusgruppen unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (§ 30 Abs. 1 und 2 AufenthG). Allerdings kann auch der Nachzug von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verweigert werden.

Familienzusammenführung von Minderjährigen (erweitert auf Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)

In § 32 des Aufenthaltsgesetzes sind die folgenden zusätzlichen Anforderungen festgelegt:

  • Das Kind muss ein unverheiratet und minderjährig sein,
  • die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil sind im Besitz folgender Dokumente:
    • eine Aufenthaltserlaubnis,
    • eine Blaue Karte EU,
    • eine Niederlassungserlaubnis oder,
    • eine langfristige Aufenthaltserlaubnis EU.

Ist das Kind 16 Jahre oder älter und verlegt seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit seinen Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland, ist zusätzlich erforderlich, dass

  • das Kind Deutsch spricht,
  • es aufgrund seiner bisherigen Erziehung und Lebensführung erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integrieren kann.

Dies gilt jedoch nicht, wenn:

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wird die Aufenthaltserlaubnis des Kindes auch für den Nachzug zu nur einem Elternteil erteilt, wenn der andere Elternteil eingewilligt hat oder eine zuständige Behörde eine entsprechende verbindliche Entscheidung getroffen hat.

Minderjährige Kinder haben auch dann ein Recht auf Familiennachzug, wenn durch den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind, das in Deutschland Schutz genießt, etwaige minderjährige Geschwister des Flüchtlings im Herkunfts- oder Aufenthaltsland der Familie allein gelassen werden würden. In diesem Fall können die minderjährigen Geschwister einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Bruder oder ihrer Schwester haben.

Familiennachzug zu anderen Familienangehörigen

§ 36 des deutschen Aufenthaltsgesetzes bezieht sich auf:

  • die Eltern von deutschen oder ausländischen volljährigen oder minderjährigen Kindern,
  • volljährige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen wollen,
  • minderjährige Kinder, die zu erwachsenen nahen Familienangehörigen nachziehen wollen,
  • andere Familienangehörige wie Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen und Cousinen.

Diesen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte erteilt werden. Darunter sind Umstände zu verstehen, die darauf schließen lassen, dass entweder der in Deutschland lebende Familienangehörige oder der nachziehende Familienangehörige auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, die nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann (z.B. bei besonderer Pflegebedürftigkeit).

Die Umstände, die die Notwendigkeit der Familienpflege begründen, richten sich nach dem Einzelfall (z.B. Minderjährigkeit, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Leiden).

Umstände, die sich aus der allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland des zuwandernden Familienmitglieds ergeben, können nicht berücksichtigt werden, d. h. ungünstige erzieherische, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Bedingungen im Herkunftsland sind kein besonderer Härtefall.

Dringende humanitäre Gründe, die nicht mit der Trennung der Familienangehörigen zusammenhängen, werden nur berücksichtigt, wenn der Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt wird.

Die Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen ist in der Regel nicht erforderlich, um eine besondere Härte zu vermeiden, wenn andere im Ausland lebende Familienangehörige ein Kind betreuen und erziehen können.

Eltern Für Eltern minderjähriger Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, bestehen keine zusätzlichen Anforderungen, und die Anforderungen an den ausreichenden Lebensunterhalt und den angemessenen Wohnraum entfallen, wenn
  • sich kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält,
  • das Kind eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, asylberechtigter Drittstaatsangehöriger, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter besitzt.

In allen anderen Fällen von Eltern minderjähriger Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, und von Eltern volljähriger Kinder, die in Deutschland leben, ist die einzige zusätzliche Voraussetzung die Vermeidung einer besonderen Härte.

Erwachsene Kinder Zusätzliche Voraussetzung: Vermeidung einer besonderen Härte 

Verheiratete minderjährige oder volljährige Kinder dürfen nicht zu ihren Eltern nach Deutschland nachziehen, solange die Ehe des Kindes andauert. Die Möglichkeit, ihnen aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, bleibt davon jedoch unberührt. 

Nicht verheiratete Partner Eine Zuwanderung zum Zweck der Familienzusammenführung ist nicht möglich. 

Allerdings kann die Abschiebung des Partners ausgesetzt werden, oder es kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG bis zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eintragung der Partnerschaft erteilt werden. 

Vollwaise (z.B. Enkelkinder) Der Nachzug von minderjährigen anderen Familienangehörigen zu Verwandten in aufsteigender Linie wird nur in Ausnahmefällen gestattet, z. B. 
  • weil es sich um Waisen handelt (z.B. Enkelkinder, die zu ihren Großeltern ziehen), 
  • wenn die Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, die Betreuung und das Sorgerecht für das Kind auf Dauer zu übernehmen. 
Antragsteller in polygamen Ehen  Nach § 30 Abs. 4 AufenthG wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger mit mehr als einem Partner verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt und bereits mit einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in Deutschland zusammenlebt, keinem weiteren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 
Andere abhängige Personen
Zusätzliche Anforderung: Vermeidung einer besonderen Härte

Eingeschränktes Recht auf Familienzusammenführung: Personen mit geduldetem Aufenthalt, Opfer von Menschenhandel und andere Statusgruppen

Für bestimmte Personengruppen wird das Recht auf Familiennachzug nur in Einzelfällen oder in besonderen Härtefällen gewährt, z.B. aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen, aus dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 3 AufenthG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der drittstaatsangehörige Familienangehörige zu einem bereits in Deutschland lebenden Zusammenführenden nachziehen soll, dem

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme aus dem Ausland nach dem Völkerrecht oder aus dringenden humanitären Gründen erteilt wurde (§ 22 AufenthG),
  • von den obersten Landesbehörden eine völkerrechtliche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde (§ 23 Abs. 1 AufenthG),
  • vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden zur Wahrung besonderer politischer Belange der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist (§ 23 Abs. 2 AufenthG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG erhalten hat,
  • Opfer von Menschenhandel oder Opfer von Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung war (§ 25 Abs. 4 a),
  • eine Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) erhalten hat oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Person erhalten hat, deren Abschiebung ausgesetzt wurde und die sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b AufenthG).

Ausschluss vom Recht auf Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung wird in den folgenden Fällen nicht gewährt:

Die Familienzusammenführung kann auch verweigert werden, wenn der Zusammenführende bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, z.B. wenn öffentliche Mittel wie Grundsicherung oder Sozialhilfe nicht bezogen werden (§ 27 Abs. 3 AufenthG).

Antragsvoraussetzungen und Ausnahmeregelungen

In der Regel müssen bestimmte Mindestanforderungen an den verfügbaren Wohnraum, den gesicherten Lebensunterhalt und die Krankenversicherung sowohl des Zusammenführenden als auch des zuwandernden Familienangehörigen erfüllt werden. Es kann jedoch Ausnahmen für bestimmte Statusgruppen geben.

Unterkunft

Nach Eingang eines Antrags auf Familienzusammenführung prüft die örtliche Einwanderungsbehörde, ob der Zusammenführende ausreichend Wohnraum für sich und den nachziehenden Familienangehörigen zur Verfügung stellen kann. Ein angemessener Wohnraum gilt in der Regel als vorhanden, wenn

  • 12 m² Wohnfläche für jedes Familienmitglied über sechs Jahren und
  • 10 m² Wohnfläche für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren.

Die Ausstattung (Küche, Bad, Toilette) muss in ausreichendem Maße vorhanden sein. Eine Unterschreitung von etwa zehn Prozent ist akzeptabel. Kinder bis zum Alter von zwei Jahren werden bei der Berechnung der ausreichenden Wohnfläche für die Unterbringung von Familien nicht berücksichtigt.

Ausreichende finanzielle Mittel

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Zusammenführenden und der nachziehenden Familienangehörigen gesichert ist. Diese Voraussetzung gilt auch für die Krankenversicherung.

Der Lebensunterhalt eines Drittstaatsangehörigen ist gesichert, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Die Inanspruchnahme der folgenden Leistungen stellt keine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel dar:

  • Kindergeld,
  • Kinderfreibeträge,
  • Leistungen für die Kindererziehung,
  • Elterngeld,
  • Bildungs- und Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
  • öffentliche Mittel, die auf Eigenleistungen beruhen oder zur Ermöglichung des Aufenthalts in Deutschland gewährt werden und
  • Gewährung von Unterhaltsvorschuss für Kinder.

Dabei spielt es keine Rolle, ob öffentliche Mittel bezogen werden, sondern es ist entscheidend, ob der Antragsteller für öffentliche Mittel in Frage kommt. Die zuständige Ausländerbehörde prüft die individuelle Bedarfsermittlung. Sie trifft eine Prognoseentscheidung auf der Grundlage vorhandener Einkommens- und Kontoauszüge unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages (Dauer, Umfang, etc.).

Krankenversicherung

Wenn der Zusammenführende bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, wird davon ausgegangen, dass er über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Familienangehörige sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung der in Deutschland lebenden Person mitversichert (Familienversicherung). Kinder sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert.

Ausnahmen

Von den Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts und die Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum kann bei bestimmten Personengruppen abgesehen werden:

Demgegenüber soll für die genannten Gruppen von den Anforderungen abgesehen werden, wenn

  • der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug erforderlich ist, innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Anerkennung als Asylberechtigter oder der endgültigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus oder einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement-Flüchtlinge) gestellt wird, und
  • es nicht möglich ist, dass der Zusammenführende und seine Angehörigen in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Zusammenführende oder seine Angehörigen besondere Bindungen haben, als Familiengemeinschaft zusammenleben.

Darüber hinaus kann von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden, wenn

  • dem Zusammenführenden in Deutschland vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde,
  • die Familieneinheit im Herkunftsland durch die Flucht des Zusammenführenden zerbrochen ist und
  • der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist (§ 29 Abs. 4 AufenthG).

Integrationsmaßnahmen vor und/oder nach der Zulassung

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland leben, müssen vor der Einreise nachweisen, dass sie sich zumindest auf einer Grundstufe in deutscher Sprache verständigen können. Diese Bestimmung soll Zwangsehen verhindern und die Integration des Ehepartners in die deutsche Gesellschaft erleichtern.

Angenommen, die Zuwanderer wollen Staatsangehörigen bestimmter Länder (z. B. Australien, Japan, USA) oder Familienangehörigen nachziehen, die sich aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel (z. B. langfristiger Aufenthaltstitel EU oder Blaue Karte EU) in Deutschland aufhalten dürfen. In diesem Fall sind sie vom Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse befreit.

In der Regel müssen die Familienangehörigen ihre Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung nachweisen. Kann der Antragsteller seine Deutschkenntnisse nicht nachweisen, kann der Visumantrag abgelehnt werden oder seine Bearbeitung verzögert sich, bis der Antragsteller die erforderlichen Nachweise erbringt.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können in der Regel durch ein Sprachzertifikat einer anerkannten Institution (z.B. Goethe-Institut) nachgewiesen werden, das dem Antragsteller Deutschkenntnisse auf der Referenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bescheinigt. Um ein A1-Sprachzertifikat des Goethe-Instituts zu erhalten, sind in der Regel 160 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zu absolvieren, wobei die tatsächliche Dauer des Kurses von den vorhandenen Deutschkenntnissen abhängt.

Die Auslandsvertretung kann auf den formalen Nachweis von Sprachkenntnissen verzichten, wenn der Antragsteller seine Deutschkenntnisse bei der Antragstellung gegenüber der Visastelle nachweist.

Nach § 30 Abs. 1 AufenthG ist von den Alters- und Spracherfordernissen abzusehen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis besitzt und

  • eine Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige,
  • eine Blaue Karte EU,
  • eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken oder zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit,
  • der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken besitzt oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis für Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen und die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Drittstaatsangehörige den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.

Nach § 30 Abs. 1 AufenthG soll von den Sprachanforderungen abgesehen werden, wenn der Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen in Deutschland erfolgen soll, der

  • ein Resettlement-Flüchtling ist (§ 23 Abs. 4 AufenthG),
  • der asylberechtigt ist und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 AufenthG)
  • ein anerkannter Flüchtling ist, der eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 AufenthG)
  • ein subsidiär Schutzberechtigter mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis ist, (§ 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 AufenthG)
  • und wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits zu dem Zeitpunkt bestand, als der Drittstaatsangehörige seinen gewöhnlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat.

Dies gilt auch, wenn:

  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht in der Lage ist, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
  • der Integrationsbedarf des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung erkennbar gering ist oder der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner aus anderen Gründen nach der Einreise in das Bundesgebiet nicht für einen Integrationskurs nach § 44 AufenthG in Betracht kommen würde,
  • der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort für einen Aufenthalt aufhalten darf, der keinen Kurzaufenthalt darstellt,
  • der Drittstaatsangehörige im Besitz einer Blauen Karte EU ist, oder
  • dem nachziehenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Bemühen um das Erlernen der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 30 Abs. 1 AufenthG).

Schließlich kann auch auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet werden, wenn es sich bei dem Familiennachzug zum Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gleichzeitig um einen Familiennachzug als Hauptbezugsperson zu einem minderjährigen deutschen Kind handelt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Familiennachzug zu einem Kind, und es müssen keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Bürgerliche Integrationskurse

Das reguläre Verfahren sieht keine Teilnahme an einem Integrations- oder Orientierungskurs vor der Einreise nach Deutschland vor. Nach der Einreise können Migranten berechtigt oder verpflichtet sein, einen Integrationskurs zu besuchen.

Verfahren: Bewerbung und Überprüfung bei den deutschen Auslandsvertretungen

Antragsverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung

Der Familienangehörige, Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, der zu seiner Familie nach Deutschland ziehen möchte, stellt bei der deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung. Visa zur Familienzusammenführung werden in der Regel von der diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Honorarkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem Land ausgestellt, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten).

Der Antrag kann aber auch in einem anderen Land ausgestellt werden. Da zum Beispiel die deutsche Botschaft in Damaskus für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen werden musste, müssen Syrer einen Antrag für ihre Familie stellen.

Der Zusammenführende in Deutschland kann einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, um zum Beispiel die Dreimonatsfrist nach der Anerkennung als Asylbewerber, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling einzuhalten (§ 29 Abs. 2 AufenthG).

Darüber hinaus prüft die Ausländerbehörde am Wohnort des Zusammenführenden, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des verfügbaren Wohnraums, des gesicherten Lebensunterhalts und der Krankenversicherung erfüllt sind.

Bei syrischen Schutzberechtigten können die deutschen Ausländerbehörden eine vorläufige Antragszustimmung erteilen und diese an die zuständige Auslandsvertretung weiterleiten. Dadurch wird diese entlastet und die Bearbeitungszeit verkürzt.

Überprüfungsverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung

Im Rahmen des Visumverfahrens muss der Antragsteller seine Identität, sein Verwandtschaftsverhältnis, seine Ehe oder seine eingetragene Lebenspartnerschaft nachweisen.

Die deutsche Auslandsvertretung prüft auch, ob der Familienangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt, indem sie die Daten der Antragsteller an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt.

Das BVA kann dann nach dem Verfahren des § 73 Abs. 1 AufenthG diese Daten an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, das Bundeszollkriminalamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder zur Prüfung sonstiger Anhaltspunkte übermitteln oder im automatisierten Verfahren mit den in der 2011 eingerichteten Antiterrordatei (§ 1 Abs. 1 Antiterrordateigesetz) gespeicherten Daten nach § 72a AufenthG abgleichen.

Letzteres Verfahren wird eingeleitet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller Mitglied einer terroristischen Vereinigung, einer Vereinigung, die eine solche Vereinigung unterstützt, oder einer Vereinigung ist, die zur Durchsetzung völkerrechtlicher, politischer oder religiöser Belange rechtswidrig Gewalt anwendet oder die Anwendung solcher Gewalt unterstützt, vorbereitet oder bewusst dazu auffordert, insbesondere durch verbale Werbung für die Anwendung solcher Gewalt (§ 72a Abs. 2 AufenthG).

Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet im Falle eines Datenabgleichs die zuständigen Sicherheitsbehörden, die ihrerseits über das Bundesverwaltungsamt die zuständige Auslandsvertretung informieren, wenn Gründe für die Versagung eines Aufenthaltstitels vorliegen (§ 72a Abs. 3 AufenthG).

Überprüfungsverfahren durch die deutsche Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde am Wohnort des Zusammenführenden muss der Erteilung eines Visums für die Familienangehörigen zustimmen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung erfüllt sind.

Größe der Wohnung: Die Ausländerbehörde kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen, um zu prüfen, ob ausreichend Wohnraum vorhanden ist:

der Nachweis einer ausreichenden Wohnfläche für alle derzeitigen und künftigen Haushaltsmitglieder kann durch einen Miet- oder Kaufvertrag erbracht werden, in dem die Wohnfläche der Wohnung angegeben ist,

  • Nachweis durch Vorlage der monatlichen Ausgaben für die Wohnung,
  • bei Mietwohnungen: monatliche Miete, einschließlich Heizkosten (aktuelle Bestätigung des Vermieters oder Kontoauszug),
  • für Eigentumswohnungen: monatliche Ausgaben (Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen und monatliche Instandhaltungskosten).

Bedingungen, unter denen Antragsteller Zugang zur Krankenversicherung haben: Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gilt als gegeben, wenn der Ausländer bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingeschrieben ist. In diesem Fall ist keine weitere Prüfung erforderlich. Familienangehörige sind in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung des Zusammenführenden in Deutschland versichert (Familienversicherung). Kinder sind in der Regel in der Krankenversicherung ihrer Eltern mitversichert.

Der Lebensunterhalt der Familie muss auf Dauer gesichert sein. Daher muss die Ausländerbehörde prüfen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des geplanten Aufenthalts gesichert ist. Auch wenn der ausländische Bürge zum Zeitpunkt der Prüfung keine Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialversicherung in Anspruch nimmt, prüft die Behörde, ob er Anspruch auf solche Leistungen hat oder hätte, sobald das Familienmitglied nachzieht.

Angenommen, der Ausländer hat einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. In diesem Fall werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich der Tatsache, ob – wie es in bestimmten Wirtschaftszweigen die Regel ist – es wahrscheinlich ist, dass der Ausländer neue Arbeitsverträge mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber abschließen wird, oder ob die Gefahr der Arbeitslosigkeit besteht, sobald der Vertrag ausläuft.

Im Allgemeinen sollte der Lebensunterhalt von den Drittstaatsangehörigen selbst gesichert werden. In Ausnahmefällen kann eine dritte Person den Lebensunterhalt sicherstellen. Diese dritte Person muss jedoch strenge Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit erfüllen.

Beim Nachzug von Familienangehörigen zu einem erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen in Deutschland wird der individuelle Bedarf des Zusammenführenden und der Bedarf der nachziehenden Familienangehörigen berechnet. Grundlage für die Berechnung des Bedarfs der zusammenlebenden Personen sind die Regelleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II in Verbindung mit SGB XII), die insbesondere Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Möbel, Energieversorgung ohne Heizung und Warmwasser sowie den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens umfassen. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die angemessene Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Regelleistungen nach SGB XII ab 1. Januar 2016 
Betrag in €
Regelleistungen Kategorie 1: 
  • Ein Erwachsener, der Anspruch auf Leistungen hat 
  • und einen eigenen Haushalt als alleinstehender Erwachsener oder Alleinerziehender führt. 
424€
Regelleistungen Kategorie 2: 
  • Für jeden der beiden Erwachsenen, die Anspruch auf Leistungen haben und 
  • als Ehegatten oder eingetragene Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. 
382€
Regelleistungen Kategorie 3: 

Ein Erwachsener, der Anspruch auf Leistungen hat und weder über 

  • einen eigenen Haushalt, 
  • noch mit seinem Ehepartner, eingetragenen Partner oder einer ähnlichen Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. 
339€
Regelleistungen Kategorie 4: 
  • Ein Jugendlicher, der Anspruch auf Leistungen hat 
  • im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. 
322€
Regelleistungen Kategorie 5: 
  • Ein Kind, das Anspruch auf Leistungen hat, 
  • im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. 
302€
Regelleistungen Kategorie 6: 
  • Ein Kind, das Anspruch auf Leistungen hat, 
  • und bis zu 6 Jahren. 
245€

Von der deutschen Auslandsvertretung geforderte Nachweise des Antragstellers

Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (Aufenthaltsdauer länger als 3 Monate)

Erforderliche Unterlagen:

1. Allgemeine Anforderungen:

  • Reisepass,
  • ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare,
  • ausgefüllte und unterzeichnete Erklärungsformulare in deutscher oder englischer Sprache,
  • aktuelle biometrische Passbilder.

2. Nachweis über den Zweck der Reise:

  • Eine gültige Heiratsurkunde,
  • Nachweis von Sprachkenntnissen (Zertifikat Deutsch A1),
  • bei Zusammenführung mit einem deutschen Ehepartner: eine Kopie des deutschen Reisepasses und Personalausweises des deutschen Partners,
  • für den Nachzug zu einem nichtdeutschen Ehepartner: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts und Reisepass des in Deutschland lebenden Ehepartners,
  • für den Nachzug zu einem deutschen Kind: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Staatsangehörigkeit des Kindes und ggf. Nachweis des Sorgerechts,
  • zum Zweck des Nachzugs zu den Eltern: die Geburtsurkunden der Kinder.

Alle Dokumente müssen gültig sein und in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (ggf. mit amtlicher Übersetzung).

Schlun & Elseven: Kompetente Unterstützung bei der Familienzusammenführung

Sollten Sie eine Familiennachzug planen, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Familien- und Aufenthaltsrecht ebenso wie über langjährige Erfahrung im Umgang mit den deutschen Behörden, um für einen schnellen und komplikationslosen Ablauf Ihres Antragsverfahrens zu sorgen. Wir sind für Sie da!

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