Schengener Informationssystem (SIS) | Löschung einer Ausschreibung

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Schengener Informationssystem (SIS) | Löschung einer Ausschreibung

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Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs, eine Einreiseverweigerung oder gar eine Festnahme zur Folge haben. Unter Umständen kann es allerdings vorkommen, dass die Ausschreibung inhaltlich oder formal unrechtmäßig ist. In diesem Fall kann ein Antrag auf Löschung der Eintragung im SIS in Deutschland Abhilfe verschaffen.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Auslieferungsrecht als auch über umfassende Erfahrung im Umgang mit internationalen Strafverfolgungsbehörden. Sie unterstützen Sie gerne, indem sie in Ihrem Auftrag prüfen, ob die Ausschreibung inhaltlich und formal rechtmäßig ist und gegebenenfalls angefochten werden kann. Sollte dies der Fall sein, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine dauerhafte Löschung des Eintrags in die Wege zu leiten. Wir setzen uns für SIe ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Was ist das Schengener Informationssystem (SIS)?

Das SIS ist eine europaweite Datenbank für die Ausschreibung von Fahndungen, die gesuchte oder vermisste Personen bzw. Sachen betreffen. Es dient beispielsweise der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum, der Fahndung nach Personen aufgrund von Straftaten, der Suche nach vermissten Personen oder der Sicherstellung von Gegenständen aus Strafverfahren. Das SIS stellt somit ein wichtiges Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit in Europa dar.

Seit 2013 ist das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) in Betrieb. An dieser Fahndungsdatenbank sind 30 Staaten beteiligt, darunter die Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Zypern) sowie die assoziierten Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Großbritannien ist nach dem Brexit nicht nur kein EU-Mitgliedstaat mehr, sondern auch kein Schengen-Staat und hat somit auch keinen Zugang mehr zum SIS II.

Zugangsberechtigte Behörden sind nationale Strafverfolgungs-, Justiz- und auch bestimmte Verwaltungsbehörden. Zudem haben auch EUROPOL und EUROJUST einen beschränkten Zugang zum SIS. Ein Zugriff ist jedoch nur auf solche Daten möglich, die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörde benötigt werden.

Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine nationale Zentralstelle, SIRENE genannt, die für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch der im SIS eingetragenen Fahndungen zuständig ist. In Deutschland befindet sich das SIRENE-Büro im Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden.

Schengener Informationssystem: Wer oder was wird darin ausgeschrieben?

Bei einer Ausschreibung handelt es sich um die Eintragung einer Person oder Sache in die Datenbank des SIS, um eine internationale Fahndung einzuleiten. Die Eintragung wird von dem ersuchenden Staat vorgenommen. Dies ermöglicht den Ländern mit Zugang zum SIS, die in Bezug auf die betroffene Person oder Sache zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend enthalten sind Informationen zur Identifizierung einer Person oder Sache sowie Informationen über die vorzunehmenden Maßnahmen.

Es erfolgen Ausschreibungen zum Zweck der Festnahme bei Vorliegen eines Haftbefehls, der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum oder zur Aufenthaltsermittlung z.B. von vermissten Personen, Zeugen oder Opfern. Zudem werden gestohlene oder verloren gegangene Sachen zwecks Sicherstellung oder Beschlagnahme ausgeschrieben.

Für die Fahndung nach Personen werden stets der Vor- und Nachname, ggf. Aliasnamen und das Geschlecht eingetragen sowie Angaben über die der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen und die vorzunehmenden Maßnahmen. Sofern vorhanden, können auch Fingerabdrücke und Lichtbilder eingestellt werden.

Die Aufnahme von Personen erfolgt unabhängig von ihrer Nationalität, sodass sowohl Bürger der am SIS teilnehmenden Staaten als auch Bürger anderer Staaten aufgenommen werden können.

Anspruch auf Auskunftserteilung

Jede Person hat ein Recht darauf, zu erfahren, welche Daten über sie im SIS gespeichert sind. Zudem besteht ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Speicherung. Der Auskunftsanspruch von Privatpersonen richtet sich nach Art. 58 SIS II-Beschluss (2007/533/JI) und Art. 41 SIS II-Verordnung ((EG) Nr. 1987/2006) jeweils in Verbindung mit § 57 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach wird jedoch keine Auskunft erteilt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit dem Eintrag oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist (Art. 58 Abs. 4 SIS II-Beschluss, Art. 41 Abs. 4 SIS II-Verordnung).

Um Auskunft zu erhalten, können Sie sich in jedem Staat, in dem das SIS betrieben wird, an die zuständige nationale Behörde wenden. Dies gilt unabhängig davon, welcher Staat die Ausschreibung getätigt hat, da alle nationalen Datenbanken mit der zentralen Systemdatenbank identisch sind. Zumeist ist die nationale Datenschutzbehörde oder das SIRENE-Büro zuständig. In Deutschland sollten Sie sich daher an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) oder das beim BKA angesiedelte SIRENE-Büro wenden.

Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Auskunft kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Wird auch dieser abgelehnt, können Sie eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht ziehen. Auch falls auf das Auskunftsersuchen nicht innerhalb von 60 Tagen geantwortet wird, kann eine Klage auf Auskunftserteilung vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Für den Antrag genügen ein eigenhändig unterzeichnetes, formloses Auskunftsersuchen und eine leserliche Kopie eines aktuellen amtlichen Ausweisdokuments. Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ihrem Auskunftsersuchen, wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte.

Anspruch auf Löschung einer Ausschreibung im SIS: Die Voraussetzungen

Ein Recht auf Löschung einer Ausschreibung im SIS besteht dann, wenn die betreffenden Daten unrechtmäßig gespeichert worden sind (Art. 58 Abs. 5 Alt. 2 SIS II-Beschluss und Art. 41 Abs. 5 Alt. 2 SIS II-Verordnung), das heißt, wenn die Speicherung der Daten rechtswidrig ist. In dem Fall, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Ein etwaiger Anspruch richtet sich gegen die ausschreibende Stelle, also die Behörde, die den Eintrag getätigt hat. Diese ist für die Löschung oder Berichtigung zuständig.

Das Recht auf Löschung wird in § 58 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert. Danach haben Sie das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. Die Speicherung von Daten ist rechtswidrig, wenn eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung fehlt. Für die Beurteilung, ob die Datennutzung rechtswidrig ist und somit ein Anspruch auf Löschung besteht, kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt an. Es ist daher ausreichend, wenn die Speicherung bzw. die Verarbeitung erst während der Zeit unzulässig geworden ist. Sie muss nicht von Beginn an unrechtmäßig gewesen sein. Von unseren Rechtsanwälten enthalten Sie eine sorgfältige rechtliche Prüfung Ihres Falls sowie eine individuelle Rechtsberatung, um Ihren Antrag auf Löschung bestens vorzubereiten.

Unter Umständen erfolgt anstatt einer Löschung der Daten nur eine Einschränkung ihrer Verarbeitung gemäß § 58 Abs. 3 BDSG, wenn z.B. die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde. Im Falle eines Absehens von der Löschung oder eine an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung muss die betroffene Person darüber grundsätzlich schriftlich und mit Begründung informiert werden.

Wie bewirkt man eine Löschung?

Wenn Sie vermuten, dass persönliche Daten unrechtmäßig in das SIS II eingegeben wurden, sollten Sie zunächst Auskunft darüber verlangen. Für die Berichtigung oder Löschung einer Ausschreibung ist die ausschreibende Stelle zuständig. Sollte Ihnen die ausschreibende Stelle unbekannt sein, erhalten Sie darüber ebenfalls Auskunft beim BKA.

Der Antrag auf Löschung sollte begründet werden sowie alle relevanten Informationen enthalten, die Ihre Begründung für einen Löschungsanspruch stützen. Unsere Rechtsanwälte sind Ihnen gerne bei der Formulierung Ihres Antrags und insbesondere der argumentativen Begründung behilflich. Es bestehen keine besonderen formalen Anforderungen, jedoch sollte eine Kopie Ihres gültigen amtlichen Ausweisdokuments zur Identifizierung beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt grundsätzlich unentgeltlich (§ 59 Abs. 3 S. 1 BDSG).

Spätestens drei Monate nach der Antragstellung muss der Antragsteller über die von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen informiert werden (Art. 58 Abs. 7 SIS II-Beschluss, Art. 41 Abs. 7 SIS II-Verordnung). Auch hier kann gegen eine Ablehnung des Antrags Widerspruch eingelegt werden. Gegebenenfalls könnte es erforderlich sein, einen Anspruch auf Löschung mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Um schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, kommt möglicherweise eine vorläufige Löschung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Dieser kann mit einem Antrag gemäß § 123 VwGO angestrebt werden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte vertreten Sie nötigenfalls auch vor Gericht, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Auslieferungsrecht

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Thema Ausschreibungen im SIS in Deutschland haben, wenden Sie sich an uns. Unsere Rechtsanwälte führen eine sorgfältige Überprüfung Ihres Falles durch und beraten Sie umfassend und zuverlässig darüber, wie Sie in Ihrer Situation am besten vorgehen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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