Politisches Asyl vs. Auslieferung –
Was ist der Unterschied?

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Politisches Asyl vs. Auslieferung – Was ist der Unterschied?

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Zentraler Unterschied zwischen Asyl und Auslieferung ist der Wille des Betroffenen: Während der Asylantrag von dem Betroffenen ausgeht (dieser wünscht sich Asyl von einem bestimmten Staat), ist es bei einer Auslieferung der Staat, der ein entsprechendes Ersuchen stellt, um den Betroffenen, auch gegen dessen Willen, zwecks Strafverfolgung überstellt zu bekommen.

Um Personen, die sich um Asyl in Deutschland bemühen bzw. die gegen ein Auslieferungsverfahren rechtlich vorgehen wollen, die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit den deutschen Behörden und Gerichten, um Sie in dieser schwierigen Zeit gezielt vertreten zu können. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Was ist Asyl?

Das Wort „Asyl“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet Heim bzw. Unterkunft. Im rechtlichen Kontext meint Asyl die Aufnahme von schutzbedürftigen Ausländern.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährt Art. 14 ein Recht auf Asyl zum Schutz vor Verfolgung. Unter Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ist ausweislich Art. 14 II der Menschenrechtserklärung die politische Verfolgung gemeint.

Was ist Auslieferung?

Eine Auslieferung ist die Überstellung einer per Haftbefehl gesuchten Person an das strafverfolgende Land.

Dementsprechend kann von einer Auslieferung betroffen sein, wer in einem anderen als dem aktuellen Aufenthaltsstaat einer Straftat verdächtigt wird. Der Staat, in dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde, stellt in der Regel ein Auslieferungsersuchen an den Staat, in dem sich der Verdächtige aufhält. Es kann auch eine internationale Suche über Interpol geschaltet werden, wenn der Aufenthaltsort des Verdächtigen unbekannt ist.

Grundlegendes im Asylverfahren

Im Asylverfahren geht es um einen Antrag, den der Betroffene an einen Staat stellt. Es wird zunächst geprüft, ob der Antragsteller asylberechtigt ist. Als asylberechtigt definiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jene Personen, die im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein würden.

Dabei gilt die Motivation hinter einer solchen Verfolgung insbesondere dann als politisch, wenn der Betroffene auf Grund seiner politischen Ansicht, Religionszugehörigkeit oder Sexualität verfolgt wird. Während über den Antrag entschieden wird, erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis.

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat völkerrechtlich keine Bindungswirkung. Die in ihr enthaltenen Rechte sind somit nicht einklagbar. Allerdings haben einige Staaten das Recht auf Asyl in ihr nationales Recht übertragen. In Deutschland ist das Recht auf Asyl im Grundgesetz angelegt, vgl. Art. 16a GG.

Grundlegendes im Auslieferungsverfahren

Im Auslieferungsverfahren geht es um ein staatliches Ersuchen an einen anderen Staat oder um internationales Ersuchen mittels Interpol.

Es wird geprüft, ob die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Betroffenen schlüssig sind und ob eine Auslieferung mit den Menschenrechten vereinbar wäre, insbesondere bezogen auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat. Dabei ist vor allem darauf zu achten, ob:

  • dem Betroffenen im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht (vgl. § 8 IRG),
  • ob Folter oder andere erniedrigende Behandlungen zu erwarten sind (vgl. Art. 3 EMRK) und auch,
  • ob der Betroffene an einen Drittstaat weitergeliefert werden soll und ob zu erwarten ist, dass er nach Verbüßung der Strafe, den Staat wieder verlassen kann (vgl. § 11 IRG).

Bei dem hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die vorgenannten Vorschriften oder andere einschlägige Vorschriften ist eine Auslieferung unzulässig und damit vom ersuchten Staat zu verweigern. Während das Verfahren läuft, kann der Betroffene in Auslieferungshaft genommen werden, um eine Flucht zu verhindern, vgl. § 16 IRG. Viele Staaten, darunter auch Deutschland, haben in ihren Gesetzen festgelegt, dass eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht ausgeliefert werden dürfen.

Schließt die Gewährung von Asyl eine Auslieferung aus?

Die Gewährung von Asyl schließ nicht per se die Möglichkeit einer Auslieferung aus. Zunächst einmal ist aus praktischer Sicht festzustellen, dass bei Ergreifung einer gesuchten Person, auch im Rahmen eines Auslieferungsersuchens oder internationalen Haftbefehls, nur deren Identität zu prüfen ist. Ob die Person einen Antrag auf Asyl gestellt hat oder ein solcher sogar bereits bewilligt worden ist, ist von den Behörden erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich.

Aus rechtlicher Sicht ist auf § 6 AsylG zu verweisen. Dieser sieht zwar die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag vor, nimmt davon aber ausdrücklich das Auslieferungsverfahren aus.

Die Gerichte, die über die Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchens zu entscheiden haben, sind gemäß § 6 AsylG nicht an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden bzw. müssen eine solche Entscheidung nicht abwarten. Das zuständige Gericht in der Auslieferungssache soll eigenständig prüfen, ob die Gefahr einer politischen Verfolgung des Betroffenen in dem ersuchenden Staat nicht auszuschließen ist, sodass es die Auslieferung gemäß § 6 IRG für unzulässig zu erklären hätte. Das führt zugunsten des Betroffenen auch dazu, dass eine unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags das Gericht nicht von seiner Pflicht entbindet, eigenständig die Gefahr einer politischen Verfolgung einzuschätzen.

Eine positive Entscheidung des BAMF stellt auch ohne Bindungswirkung immerhin ein starkes Indiz für politische Verfolgung im Herkunftsstaat dar, sodass das im Auslieferungsverfahren entscheidende Gericht starke Argumente vorzubringen hätte, um entgegen der Asylgewährung die Auslieferung für zulässig zu erklären. Insbesondere werden Auslieferungen trotz Asyl dann vorgenommen, wenn der Herkunftsstaat rechtsverbindlich zusichert den Betroffenen nicht politisch zu verfolgen.

Kann auch aufgrund von nichtpolitischer Strafverfolgung Asyl gewährt werden?

Selbst wenn der Betroffene kein politischer Flüchtling ist, kann ihm nach § 4 AsylG subsidiärer Schutz gewährt werden.

Der Betroffene muss dafür darlegen können, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein solcher Schaden kann die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und Ähnliches oder eine andere ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit sein. Subsidiär Schutzsuchende sind gemäß § 1 I Nr.2 AsylG ausdrücklich nicht an den Schutz vor politischer Verfolgung gebunden. Nichtpolitische Strafverfolgung kann demnach tatsächlich dazu führen, dass Asyl gewährt wird. Dies ist nach eingehender Prüfung des Einzelfalls zumindest dann möglich, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat zum Tode verurteilt worden ist. Aber auch wenn eine solche Verurteilung droht, kann subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt werden.

Eine Zusicherung des strafverfolgenden Staates, die Todesstrafe nicht zu verhängen, kann nur dann der Gewährung subsidiären Schutzes entgegenstehen, wenn die Erklärung völkerrechtlich verbindlich gegenüber der Bundesregierung erteilt wird und Präzedenzfälle die Glaubwürdigkeit belegen oder diplomatische Kontrollmöglichkeiten eingeräumt werden. Die Zusicherung reicht auch dann nicht aus, wenn statt der Todesstrafe jahrelange unmenschliche Haft erwartet wird.

In Bezug auf drohende Folter und andere unmenschliche erniedrigende Behandlungen ist nicht maßgeblich, ob in einem Staat generell Foltermethoden angewendet werden. § 4 AsylG gewährt bestimmten Staatsangehörigen nicht generell subsidiären Schutz. Es kommt stets auf die individuelle Gefährdung des Betroffenen an. Wem subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt wurde, erhält zunächst eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die nach strenger Prüfung auch verlängert werden kann.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Asyl- und Auslieferungsrecht

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