Zerbricht eine Familie durch Trennung oder Scheidung, stellt sich für die Beteiligten regelmäßig die Frage nach dem Kindesunterhalt. Betroffene Eltern stehen dabei vor der Frage, wie viel Unterhalt zu zahlen oder zu beanspruchen ist – und wie sich diese Summe verlässlich berechnen lässt.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Mandanten bundesweit sowie in grenzüberschreitenden Sachverhalten zu sämtlichen Fragen des Kindesunterhalts – von der Berechnung der Unterhaltshöhe über die außergerichtliche Einigung bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht begleiten Mandantinnen und Mandanten dabei durch alle Verfahrensstufen und behalten sowohl die wirtschaftlichen als auch die persönlichen Interessen der Beteiligten im Blick.
Kindesunterhalt: Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Nach deutschem Recht sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Im Fall des Kindesunterhalts betrifft dies in erster Linie die Eltern. Maßgeblich ist dabei nicht zwingend die leibliche, sondern die rechtliche Elternschaft, die insbesondere auf väterlicher Seite gesondert festgestellt werden kann. Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, solange dieses bedürftig ist (§ 1602 BGB). Das ist regelmäßig der Fall, solange das Kind minderjährig ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat; auch nach Eintritt der Volljährigkeit kann eine Bedürftigkeit fortbestehen, etwa während einer zielstrebig betriebenen Ausbildung.
Leben die Eltern zusammen, tragen grundsätzlich beide anteilig zum Unterhalt des Kindes bei (§ 1606 Abs. 3 BGB). Leben sie getrennt, ist regelmäßig derjenige Elternteil zur Barunterhaltszahlung verpflichtet, in dessen Haushalt das Kind nicht überwiegend lebt – in der Praxis nach wie vor häufig der Vater. Der betreuende Elternteil erbringt seinen Beitrag dagegen in Form des sogenannten Naturalunterhalts, also durch Betreuung, Verpflegung und Versorgung im Alltag. Bei einem Kind mit Behinderung kann darüber hinaus ein individuell zu berechnender Mehr- oder Sonderbedarf bestehen. Berechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, solange sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht verheiratet sind.
Praxisrelevant ist zudem die Frage des Betreuungsmodells: Beim klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, beim sogenannten Wechselmodell wird es annähernd hälftig von beiden Elternteilen betreut. Beide Modelle wirken sich unmittelbar auf die Berechnung und Verteilung der Unterhaltslast aus und sollten im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. Auch das damit eng verknüpfte Umgangsrecht der Eltern wirkt sich unmittelbar auf die Unterhaltsberechnung aus.
Berechnung der Unterhaltshöhe: Die Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich vorrangig nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes. Orientierungsgrundlage hierfür ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Bei ihr handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine von den Oberlandesgerichten anerkannte Richtlinie, die für die Gerichte nicht bindend, in der Praxis aber maßgeblich ist. Der gesetzliche Mindestbedarf des minderjährigen Kindes ist in § 1612a BGB festgelegt und orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum. Die konkrete Höhe legt das Bundesministerium der Justiz alle zwei Jahre per Rechtsverordnung fest (§ 1612a Abs. 4 BGB), basierend auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Die Tabelle unterscheidet drei Altersstufen (0 bis 5, 6 bis 11 sowie 12 bis 17 Jahre) und staffelt den Bedarf zusätzlich nach fünfzehn Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen.
Lebt ein volljähriges Kind bereits in einer eigenen Wohnung, beträgt sein pauschaler Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2026, unverändert gegenüber 2025) 990 Euro monatlich, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Darin sind bis zu 440 Euro für die Warmmiete enthalten; mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf kann von diesem Betrag nach oben abgewichen werden. Die Tabelle wird regelmäßig angepasst; die aktuelle Fassung (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Abruf bereit. In der Beratungspraxis ist rückwirkenden Ansprüchen häufig eine veraltete Tabellenfassung zugrunde gelegt worden – ein Punkt, den wir bei jeder Unterhaltsberechnung gezielt prüfen.
Eigener Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen (Selbstbehalt)
Der Unterhaltspflichtige muss nur insoweit zur Zahlung herangezogen werden, wie ihm daneben noch ein angemessener eigener Unterhalt verbleibt (§ 1603 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber volljährigen, privilegierten Kindern besteht jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aus, muss der Unterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare unternehmen, um ausreichende Mittel zu erzielen – bis hin zur Aufnahme einer Nebentätigkeit oder einer Beschäftigung unterhalb des eigenen Ausbildungsniveaus, sofern im erlernten Beruf keine Anstellung zu finden ist.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2026) beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern 1.450 Euro für erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 Euro. Auf den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf wird das anteilige Kindergeld angerechnet, § 1612b BGB – der tatsächlich zu zahlende Betrag liegt damit unter dem ausgewiesenen Tabellenbedarf.
Kindesunterhalt in grenzüberschreitenden Fällen
Lebt ein Elternteil im Ausland, während das Kind in Deutschland lebt, oder lebt umgekehrt das Kind im Ausland, während der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die Rechtslage komplexer. Um einen Unterhaltsanspruch im Ausland durchzusetzen, ist zunächst ein vollstreckbarer Titel erforderlich – etwa ein gerichtliches Urteil oder, beim Kindesunterhalt, eine Jugendamtsurkunde, in der der Unterhaltsschuldner seine Zahlungspflicht anerkannt hat. Mit diesem Titel wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Dieses prüft die Unterlagen und leitet den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter, das als Zentrale Behörde mit den zuständigen Stellen im Ausland korrespondiert.
Für die Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels im Ausland kommen je nach betroffenem Staat verschiedene Übereinkommen in Betracht, etwa die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 oder das UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956. Besteht mit dem betroffenen Staat kein multilaterales Übereinkommen, kann eine Durchsetzung ausnahmsweise über die sogenannte förmliche Gegenseitigkeit erfolgen: Deutschland und der jeweilige Staat verbürgen sich gegenseitig, Unterhaltsansprüche nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchzusetzen. Nach Angaben des Bundesamts für Justiz besteht dieser Rechtsverkehr derzeit mit acht kanadischen Provinzen sowie der Republik Südafrika.
Ist der Aufenthaltsort oder die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners unbekannt, kann die zuständige Zentrale Behörde mit der Ermittlung beauftragt werden. Lebt das Kind im Ausland, richtet sich der anwendbare Rechtsrahmen in erster Linie nach dem Haager Unterhaltsprotokoll und damit regelmäßig nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
Weil sich die Lebenshaltungskosten im Ausland oft deutlich vom deutschen Niveau unterscheiden, wird das für die Berechnung maßgebliche Einkommen entsprechend angepasst. Innerhalb der EU übernimmt das Statistische Amt der Europäischen Union diese Umrechnung anhand der vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs privater Haushalte. Außerhalb der EU wird das Nettoeinkommen bei höheren Lebenshaltungskosten auf deutsche Verhältnisse heruntergerechnet, bei niedrigeren entsprechend höher angesetzt, bevor die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Solche Verfahren begleitet die Praxisgruppe Familienrecht regelmäßig im Rahmen des internationalen Familienrechts – von der Ermittlung des einschlägigen Übereinkommens bis zur Titulierung im Ausland. Lassen Sie Ihre individuelle Unterhaltssituation von einem Rechtsanwalt für Familienrecht prüfen – Schlun & Elseven berät Sie vor Ort in Köln, Düsseldorf und Aachen sowie bundesweit und in grenzüberschreitenden Fällen digital.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Kindesunterhalt
Zahlungspflichtig ist regelmäßig der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven berechnen die konkrete Höhe und prüfen, ob Besonderheiten wie ein Wechselmodell oder ein Sonderbedarf zu berücksichtigen sind.
Der Anspruch besteht, solange das Kind bedürftig ist – in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Ob im Einzelfall auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch ein Anspruch besteht, prüft ein Rechtsanwalt für Familienrecht anhand der konkreten Umstände.
In diesem Fall kann ein deutscher Unterhaltstitel über die zuständige Zentrale Behörde und einschlägige internationale Übereinkommen im Ausland vollstreckt werden.
Ja. Das anteilige Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf angerechnet. Der tatsächlich zu zahlende Betrag liegt daher unter dem reinen Tabellenwert.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2026) beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), gegenüber sonstigen volljährigen Kindern 1.750 €. Ob im Einzelfall ein höherer Selbstbehalt angemessen ist, prüft ein Rechtsanwalt für Familienrecht.
Das Familienrecht-Team von Schlun & Elseven berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, berechnet Unterhaltsansprüche und -pflichten, prüft bestehende Vereinbarungen und unterstützt bei grenzüberschreitenden Fällen des Kindesunterhalts.

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