Anspruch auf Kindesunterhalt

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anspruch auf Kindesunterhalt

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Grundsätzlich hat jedes Kind einen anteiligen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Leben die Eltern getrennt, wird derjenige Elternteil zur Zahlung verpflichtet, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt. Die Höhe des Unterhalts sowie die Dauer der Unterhaltszahlung hängen allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So werden bei der Berechnung grundsätzlich das Einkommen der Eltern, der Bedarf des Kindes sowie weitere individuelle Faktoren mitberücksichtigt.

Wir von Schlun & Elseven verstehen es, uns mit solchen Situationen auseinanderzusetzen und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Rechtliche Fragen rund um die Familie und deren finanzielle Bedürfnisse sind hochsensible Themen und werden von uns stets mit dem nötigen Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl behandelt. Wenn Sie Unterstützung bei Fragen zum Kindesunterhalt benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Klärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Prüfung und Berechnung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Eltern
  • Erstellung und Prüfung von Unterhaltsvereinbarungen
  • Prüfung und Anpassung von bereits bestehenden Unterhaltsvereinbarungen
  • Abwehr unberechtigter Unterhaltsforderungen
  • Gerichtliche Vertretung bei Unterhaltskonflikten
Außergerichtliche Einigung
  • Vermittlung von Kompromissen zwischen den Parteien
  • Erstellung rechtlich bindender Vereinbarungen
Weitere Expertise

Falltypen und allgemeine Richtlinien für den Kindesunterhalt

Für eine individuelle Beurteilung kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an. Im Folgenden werden drei relevante Fallgruppen um das Thema Kindesunterhalt vorgestellt:

  • Innerstaatliche Fälle (Konstellation A),
  • Fälle, in denen sich ein Elternteil im Ausland befindet, während das Kind in Deutschland lebt (Konstellation B),
  • Fälle, in denen das Kind in ein anderes Land gezogen ist, der Elternteil aber weiterhin in Deutschland lebt (Konstellation C).

Wer ist wann zur Zahlung verpflichtet?

Nach deutschem Recht sind in der Regel Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig, § 1601 BGB. Damit sind insbesondere die Eltern gemeint. Hierbei ist nicht nur die leibliche Elternschaft, sondern vor allem die rechtliche Elternschaft maßgeblich. Dies kann gerade auf väterlicher Seite gesondert festzustellen sein. Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch, solange es bedürftig ist, § 1602 BGB. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind noch minderjährig ist und keine abgeschlossene Ausbildung hat. Auch bei Volljährigkeit kann eine Bedürftigkeit vorliegen, etwa wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet und diese auch zielstrebig betreibt.

Grundsätzlich sind beide Eltern anteilig für den Unterhalt zuständig, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Leben die Eltern allerdings getrennt, ist derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei welchem das Kind nicht überwiegend lebt, § 1606 Abs. 3 S. 2. BGB. Dies ergibt sich daraus, dass dem betreuenden Elternteil der sog. Naturalunterhalt angerechnet wird. Dieser ergibt sich beispielsweise für das Aufkommen der Kleidung, Essen und Taschengeld. Kosten, die anfallen, wenn das Kind dauerhaft oder überwiegend im Haushalt lebt.

Sofern Ihr minderjähriges Kind mit einer Behinderung lebt, bestehen eventuell Ansprüche für eine weitere Unterhaltszahlung im Rahmen des sog. Mehr- oder Sonderbedarfs. Diese werden individuell berechnet und festgelegt. Ist das Kind bereits volljährig ist es verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu seinem eigenen Unterhalt beizutragen.

Wie hoch sind die Kosten für den Kindesunterhalt in Deutschland (Konstellation A)?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, des Alters des Kindes und der Anzahl der Kinder, für die gezahlt werden muss. Der Mindestbedarf des Kindes ist in § 1612a BGB festgelegt und richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Dieser Mindestbedarf folgt dem steuerlichen Freibetrag des maßgebenden Existenzminimums. Dieses wird alle zwei Jahre durch die Bundesregierung im Existenzminimumsbericht festgelegt. Zusätzlich richtet sich der Unterhalt nach dem Alter. Hier werden drei Altersstufen zugrunde gelegt, wobei sich der Bedarf mit zunehmendem Alter erhöht.

  • Stufe: 0 – 5 Jahre
  • Stufe: 6 – 11 Jahre
  • Stufe: 12 – 17 Jahre.

Der durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegte Mindestbetrag für alle drei Altersstufen ist Ausgangspunkt der “Düsseldorfer Tabelle”.

Diese gliedert das verfügbare Einkommen des Unterhaltschuldners in fünfzehn Einkommensgruppen und sieht auch einen Bedarf für Kinder ab 18 Jahren vor, sofern diese noch bei den Eltern leben.

Lebt das volljährige Kind bereits in einer eigenen Wohnung, beträgt sein Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (seit dem 1. Januar 2023) 930 € – unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle wird allgemein nur als Richtwert verstanden und ist für die Gerichte somit nicht bindend.

Eigener Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen: Wird dieser berücksichtigt?

Der Unterhalsverpflichtete kann nur in einer Höhe zur Zahlung verpflichtet werden, die es ihm erlaubt, noch ausreichende Mittel für seinen eigenen angemessen Unterhalt zu belassen, § 1603 BGB. Allerdings muss er stets für den Mindestbedarf des Kindes aufkommen. Falls er hierzu nicht im Stande ist, trifft ihn eine sog. gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Dies bedeutet, dass strengere Anforderungen an die Verpflichtung gestellt werden, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Unterhaltspflichtige muss also alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um den Mindestbedarf zu decken. Dies kann bedeuten, dass er Nebentätigkeiten aufnehmen muss, oder eine Anstellung unterhalb seines Ausbildungsniveaus antreten muss, insofern er in seinem erlernten Beruf keine Anstellung findet.

Kindesunterhalt im Falle einer internationalen Scheidung

Konstellation B: Elternteil im Ausland, Kind in Deutschland

Um einen Unterhaltsanspruch im Ausland geltend machen zu können, ist zunächst ein vollstreckbarer Titel notwendig. Das ist ein Dokument, aus welchem sich ergibt, dass Ihr Anspruch besteht. Solche sind in der Regel ein gerichtliches Urteil, welches den Anspruch auf Unterhaltzahlung von der entsprechenden Person bestätigt. Für den Kindesunterhalt kann dies auch eine Jugendamtsurkunde sein, die beglaubigt, dass der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht anerkannt hat.

Mit diesem Titel ist sich dann an das entsprechende Amtsgericht zu wenden. Das zuständige Amtsgericht ist jenes, welches örtlich für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Nach Prüfung der Unterlagen leitet das Gericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter. Dieses wird als zentrale Behörde tätig und korrespondiert mit den zuständigen Stellen im Ausland. Solche Zentralen gibt es auch im Ausland, und sie sind in der Regel landesübergreifend eng vernetzt.

Kindesunterhalt im Ausland einfordern: Welche rechtlichen Grundlagen bestehen?

Die Schwierigkeit bei solchen Konstellationen liegt darin, den deutschen Titel im Ausland zu vollstrecken. Um dies zu erleichtern, haben sich fast alle Staaten der Welt entschlossen, in Unterhaltssachen zusammenzuarbeiten. Dafür gibt es eine Reihe von Verträgen, die je nach betroffenem Staat, relevant sind. Nicht alle Staaten haben alle einschlägigen Abkommen unterzeichnet.

Derzeit gibt es die folgenden Vereinbarungen:

  • EG-Unterhaltsverordnung: Mit Ausnahme von Dänemark ist die EG-UntVO anwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner sich in einem der 27 europäischen Mitgliedstaaten aufhält. Die EG-Unterhaltsverordnung gilt auch in Dänemark (auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Dänemark wendet jedoch nicht alle Vorschriften an, insbesondere nicht die Vorschriften über das anwendbare Recht und die Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden
  • Haager Unterhaltsübereinkommen 2007: Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und anderen Familienangehörigen ist am 1. August 2014 das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007) für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten. Zur weltweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen schafft das HUÜ 2007 – ähnlich wie die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) – in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Netz von Zentralen Behörden für die jeweiligen Vertragsstaaten des Übereinkommens. Da die EG-UntVO für die europäischen Mitgliedstaaten Vorrang genießt, ist das HUÜ 2007 insbesondere im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten relevant. Die derzeitigen Vertragsstaaten der HUÜ 2007 sind die Folgenden.
  • UN-Übereinkommen 1956: Seit Inkrafttreten der EG-UntVO werden im Rahmen des UN-Unterhaltsübereinkommens nur noch diejenigen Fälle behandelt, in denen der Antragssteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten hat. Das Übereinkommen hat derzeit 65 Vertragsstaaten und findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderer Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Rahmen des UN-Unterhaltsübereinkommens grundsätzlich nicht möglich.
  • Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit: Förmliche Gegenseitigkeit bedeutet, dass in diesen Ländern Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, weil Deutschland sich umgekehrt in diesen Ländern ebenfalls verbürgt hat. Dieses Prinzip greift in Staaten, in denen keinerlei internationale Übereinkommen gelten. Hierzu zählen derzeit Kanada, mit der Ausnahme der Provinz Quebec und Südafrika.

Was tun, wenn der Aufenthaltsort oder die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners nicht bekannt sind?

In einem solchen Fall kann die Zentrale Behörde beauftragt werden anhand von dem entsprechenden Melderegister den Aufenthaltsort zu ermitteln. Ein ähnliches Vorgehen ergibt sich, um Aufschluss über die Vermögenssituation zu erhalten. In beiden Fällen wird die jeweilige Zentrale Behörde tätig.

Welches Einkommen ist dem Unterhaltsschuldner anzurechnen?

Im Ausland ist der Lebensstandard oft nicht mit dem deutschen vergleichbar. Folglich ändern sich auch die Verhältnisse, nach denen die Höhe des Unterhalts bestimmt wird. Dann muss das Einkommen dementsprechend angepasst werden.

Innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Umrechnung vom Statistischen Amt der Europäischen Union durchgeführt. Hierfür ziehen sie die vom Amt ermittelten ”vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte” heran.

Außerhalb der EU müssen die Lebenshaltungskosten anhand anderer Vergleichszahlen ermittelt werden. Sofern die Lebenshaltungskosten höher als in Deutschland sind, ist das Nettoeinkommen auf deutsche Verhältnisse herunterzurechnen. Insofern es um Kindesunterhalt geht, erfolgt danach die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle. Hierbei muss der Mindestunterhalt bezahlt werden. Wenn der Lebensstandard im Ausland niedriger ist, muss das Nettoeinkommen höher angesetzt werden.

Konstellation C: Elternteil in Deutschland, Kind im Ausland

Sofern das Kind im Ausland lebt, richtet sich der Anspruch entweder nach dem Recht desjenigen Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (1. Stufe), oder auch in Ausnahmefällen nach deutschem Recht (2. Stufe).

Das anwendbare Recht im Ausland bestimmt sich in diesem Fall nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. Hiernach gilt die Grundregel, dass jenes Recht anzuwenden ist, in welchem die berechtigte Person eines Unterhaltsanspruchs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings kann es für bestimmte Personenkreise zu Ausnahmen kommen. Immer dann, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes keinen Unterhaltsanspruch regelt, kann das Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsverpflichteten, also hier dann Deutschland, anwendbar werden.

Kindesunterhaltsfälle können häufig durch eine Vielzahl rechtlicher und persönlicher Faktoren eine besondere Komplexität aufweisen. Eine fundierte juristische Begleitung stellt sicher, dass sämtliche Ansprüche und Pflichten sachgerecht berücksichtigt werden, um langfristig tragfähige Lösungen für alle Beteiligten zu erzielen.

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