Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wer für ein Kind maßgebliche Entscheidungen trifft und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, entstehen Konflikte, die tief in das Familienleben eingreifen und sowohl rechtlich als auch menschlich anspruchsvoll sind. Als Richtschnur des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt hier grundsätzlich das Wohl des Kindes. Welche Faktoren das Kindeswohl bestimmen und wie diese abzuwägen sind, erfordert allerdings – neben fundiertem juristischem Verständnis – ausgeprägtes Einfühlungsvermögen sowie Gespür für zwischenmenschliche Dynamiken.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich regelmäßig, dass Eltern in dieser Situation zunächst Klarheit über ihre eigene Rechtsposition benötigen, bevor weitere Schritte sinnvoll sind. Schlun & Elseven begleitet Mandanten bundesweit und mit internationalem Bezug bei der Klärung von Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsfragen – von der Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten bis zur Vertretung vor dem Familiengericht.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei verheirateten Ehepaaren steht das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB. Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber soweit sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist.
Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies gem. § 1687 Abs. 1 BGB stets einvernehmlich geschehen. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.
Alleiniges Sorgerecht
Soll das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil haben, führt dies häufig zu Streit zwischen den Eltern. Dieser mündet nicht selten in eine juristische Auseinandersetzung. Dabei wird gewöhnlich auch das Jugendamt involviert, dessen Empfehlungen für das Gericht allerdings nicht bindend sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll grundsätzlich auch nach der Scheidung oder Trennung die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden.
In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:
- freiwillige Abgabe des Sorgerechts,
- Tod des anderen Elternteils,
- Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl,
- der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.
Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt (vgl. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB).
Entzug des gemeinsamen Sorgerechts
Anders liegt es, wenn beide Elternteile weiterhin auf die Ausübung des Sorgerechts bestehen. Auch hier wird dann ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen, § 1671 Abs. 1 BGB. Das Gericht prüft, ob die gemeinsame Sorge im Interesse des Kindes nicht mehr fortbestehen kann. Wenn es zu diesem Entschluss kommt, ist unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu entscheiden:
- Erziehungsfähigkeiten des Antragstellers, insbesondere aufgrund der Frage, welcher Elternteil eher in der Lage ist, dem Kind entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und den Aufbau seiner Persönlichkeit zu fördern (Förderungsprinzip),
- Bindungen des Kindes und der Kindeswille,
- Aspekt der Ermöglichung einer weitestgehenden einheitlichen und gleichmäßigen Beziehung zu Eltern und Geschwistern (Kontinuitätsprinzip).
Es gibt bei Sorgerechtskonflikten zwar typische Fallkonstellationen, jedoch wird jede Familienkonstellation als Einzelfall betrachtet und danach beurteilt, wie dem Kindeswohl am besten gerecht werden kann.
Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung
Von dem Antragsverfahren zwischen den Eltern zu unterscheiden ist der Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB. Hier kann das Familiengericht auch ohne Antrag eines Elternteils von Amts wegen tätig werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Familiengericht kann das Sorgerecht dabei teilweise oder gänzlich entziehen – ein Teilentzug kann etwa die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Personensorge betreffen.
Umgangsrecht des anderen Elternteils bei alleinigem Sorgerecht
In den meisten Fällen lebt das Kind die meiste Zeit bei einem der beiden Elternteile. Sowohl das betroffene Kind als auch der betroffene Elternteil haben dann ein gesetzlich festgeschriebenes Umgangsrecht (gem. § 1684 Abs. 1 BGB), das für den anderen Elternteil auch eine Umgangspflicht bedeutet. Dabei dient das Umgangsrecht nicht dem Zweck, beiden Eltern eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben des Kindes sicherzustellen. Vielmehr soll es dem Wohle des Kindes und einer vernünftigen Entwicklung des Kindes dienen (OLG Köln, Beschluss v. 12.03.2012 – 4 UF 235/11).
Darüber, wie genau dieses Umgangsrecht ausgestaltet wird und wann es doch einmal aus schwerwiegenden Gründen komplett verweigert werden kann, entscheidet das Familiengericht. Es kann nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Somit ist es auch im Rahmen des Umgangsrechtes sinnvoll, juristische Hilfe aufzusuchen, um die richtigen Anträge zu stellen und das Wohl des Kindes sicherzustellen. Wenn das Umgangsrecht im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden soll, ist grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung notwendig, vgl. § 114 Abs. 1 FamFG.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge, vgl. § 1631 Abs. 1 BGB. Es umfasst die Befugnis der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, seinen Wohnsitz und andere zeitweilige Aufenthaltsorte festzulegen. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden, etwa durch ein Kontakt- oder Ausgehverbot gegenüber dem Kind. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält.
Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.
Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Unterscheidung zwischen Alltagsangelegenheiten und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung orientiert sich vorrangig an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB und somit danach, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20). Nach der Vorschrift sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Wenn es dagegen um medizinische Behandlungen in größerem Umfang, einen Schulwechsel oder ähnliche erhebliche Entscheidungen geht, müssen diese von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden.
Unterstützung durch Schlun & Elseven im Sorgerechtsverfahren
Die Praxisgruppe Familienrecht bei Schlun & Elseven prüft zunächst die konkrete Ausgangslage – etwa den bestehenden Sorgerechtsstatus, geplante Umzüge oder Konflikte im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht – und entwickelt darauf aufbauend eine Strategie für das weitere Vorgehen. Bei internationalem Bezug, etwa bei einem beabsichtigten Umzug ins Ausland oder grenzüberschreitenden Sorgerechtsfragen, fließt die internationale Ausrichtung der Kanzlei Schlun & Elseven mit englischsprachiger Beratung und Erfahrung im internationalen Familienrecht in die Bearbeitung ein. Lassen Sie Ihre Situation von unserer Praxisgruppe für Familienrecht rechtlich prüfen und die möglichen Handlungsoptionen aufzeigen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Alle drei Rechte bestehen zwischen Eltern und Kind, sind aber rechtlich unterschiedlich zu behandeln und unabhängig voneinander einklagbar. Das Sorgerecht umfasst die gesamte elterliche Verantwortung, etwa für Erziehung, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Vermögenssorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge und regelt, wer den gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz des Kindes festlegt. Das Umgangsrecht wiederum ist ein eigenständiges Kontaktrecht, das grundsätzlich auch dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind nicht lebt, unabhängig von Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Entscheidend sind das Interesse und das Wohlergehen des Kindes. Das Gericht achtet dabei auf die Beziehung des Kindes zu jedem Elternteil und beurteilt die Erziehungsfähigkeit, die Stabilität und das Wohnumfeld. Grundsätzlich ist von einem geteilten Sorgerecht auszugehen. Die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts gilt als Ausnahme in besonderen Fällen und wird häufig durch psychologische Gutachten untermauert. In einer solchen Situation sollte unbedingt ein erfahrener Anwalt für Familienrecht zurate gezogen werden, um die genaue Vorgehensweise sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen zu erörtern.
Entscheidend ist, wie in jedem Sorgerechtsfall, das Kindeswohl. Liegt das Sorgerecht bei beiden Eltern, ist in der Regel auch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Der Elternteil, der den Umzug vorschlägt, muss legitime Gründe angeben, etwa Arbeitsmöglichkeiten oder familiäre Unterstützung, die das Gericht bewertet. Darüber hinaus prüft das Gericht, wie sich der Umzug auf die Beziehungen und die Lebensqualität des Kindes auswirken könnte.
Im Falle eines internationalen Umzugs ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann dies als widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) zu bewerten sein. In einem solchen Fall können rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rückführung des Kindes nach Deutschland zu erwirken.
Das Umgangsrecht steht auch dem Elternteil ohne Sorgerecht zu und wird nur beschränkt oder untersagt, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet – das bleibt ein absoluter Ausnahmefall. Verstößt ein Elternteil vorsätzlich gegen eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung, drohen ordnungsrechtliche Konsequenzen nach § 89 FamFG (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft). In besonders gelagerten Fällen kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB in Betracht. Wer sich mit einer solchen Situation konfrontiert sieht, sollte die bestehenden Handlungsoptionen anwaltlich prüfen lassen.
Bei akuten Gefährdungen wenden Sie sich unbedingt sofort an die Polizei und beantragen die vorübergehenden Schutzanordnungen. Grundsätzlich sollten Sie zudem das Jugendamt informieren und sich in einem weiteren Schritt anwaltliche Unterstützung suchen. Parallel dazu kann eine anwaltliche Vertretung beim Familiengericht einstweilige Maßnahmen zum Schutz des Kindes beantragen, etwa eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens sowie danach, ob eine außergerichtliche Einigung oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird. Nach Eingang einer Anfrage nimmt Schlun & Elseven eine Ersteinschätzung vor und legt ein konkretes Kostenangebot vor, bevor ein Mandat zustande kommt.

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