Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Das elterliche Sorgerecht und das dazugehörige Aufenthaltsbestimmungsrecht werden in der Regel von beiden Eltern gemeinsam ausgeführt. Entscheiden sich die Eltern jedoch, getrennte Wege zu gehen, kommt es hier nicht selten zu erheblichen Streitigkeiten, wenn einer der beiden Partner diese Rechte für sich alleine beanspruchen möchte.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zum Wohle der Kinder zu erreichen und diese emotional fordernde Situation für Sie und Ihre Familie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Beratung im Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Unterstützung bei der Durchsetzung bzw. dem Entzug des Umgangsrechts

  • Klärung aller umgangsrechtlichen Fragen
  • Vertretung vor dem Familiengericht
  • Beratung zum Umgang mit familienpsychologischen Gutachten
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen

  • Erfolgsaussichten

  • Kosten
Expertise

Gemeinsames Sorgerecht

Grundsätzlich steht das Sorgerecht bei verheirateten Ehepaaren beiden Elternteilen gemeinsam zu, gem. § 1626 BGB. Etwas anders ist das bei unverheirateten Elternteilen: Hier müssen die Eltern entweder Sorgeerklärungen abgeben, heiraten oder die gemeinsame elterliche Sorge muss vom Familiengericht übertragen werden, gem. § 1626 a Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn eine solche Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht. Sollte ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entgegenstehen, hat die Mutter regelmäßig das alleinige Sorgerecht, gem. § 1626 a Abs.3 BGB. Auch wenn die beiden Elternteile getrennt leben, bleibt das gemeinsame Sorgerecht zunächst bestehen. Wenn in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes anstehen, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB.

Alleiniges Sorgerecht

Wenn die Ehe oder die Partnerschaft in die Brüche geht, stehen Elternteile meist vor der Frage, wie das Sorgerecht für das Kind in Zukunft ausgeübt werden soll. Gerade wenn das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil haben soll, kann Streit bezüglich des Sorgerechts entstehen, der leider häufig erst durch eine juristische Auseinandersetzung entschieden wird. Dabei wird regelmäßig auch das Jugendamt involviert sein, dessen Empfehlungen für das Gericht allerdings nicht bindend sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll grundsätzlich auch nach der Scheidung oder Trennung die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts,
  • Tod des anderen Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • Der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Freiwillige Abgabe des Sorgerechts

Der simpelste Fall ohne Streit liegt dabei vor, wenn ein Elternteil sein Sorgerecht freiwillig abgibt. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Beispielsweise kann der eine Elternteil der Ansicht sein, dass dies für sein Kind die beste Lösung sei, oder dass er selbst schlichtweg mit der neuen Situation überfordert ist. Ein Elternteil kann dann einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

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