Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

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Das elterliche Sorgerecht und das dazugehörige Aufenthaltsbestimmungsrecht werden in der Regel von beiden Eltern gemeinsam ausgeführt. Entscheiden sich die Eltern jedoch, getrennte Wege zu gehen, kommt es hier nicht selten zu erheblichen Streitigkeiten, wenn einer der beiden Partner diese Rechte für sich alleine beanspruchen möchte.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zum Wohle der Kinder zu erreichen und diese emotional fordernde Situation für Sie und Ihre Familie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Beratung im Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Unterstützung bei der Durchsetzung bzw. dem Entzug des Umgangsrechts

  • Klärung aller umgangsrechtlichen Fragen
  • Vertretung vor dem Familiengericht
  • Beratung zum Umgang mit familienpsychologischen Gutachten
Mediation | Außergerichtliche Einigung
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen

  • Erfolgsaussichten

  • Kosten
Expertise

Gemeinsames Sorgerecht

Grundsätzlich steht das Sorgerecht bei verheirateten Ehepaaren beiden Elternteilen gemeinsam zu, gem. § 1626 BGB. Etwas anders ist das bei unverheirateten Elternteilen: Hier müssen die Eltern entweder Sorgeerklärungen abgeben, heiraten oder die gemeinsame elterliche Sorge muss vom Familiengericht übertragen werden, gem. § 1626 a Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn eine solche Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht. Sollte ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entgegenstehen, hat die Mutter regelmäßig das alleinige Sorgerecht, gem. § 1626 a Abs.3 BGB. Auch wenn die beiden Elternteile getrennt leben, bleibt das gemeinsame Sorgerecht zunächst bestehen. Wenn in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes anstehen, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB.

Alleiniges Sorgerecht

Wenn die Ehe oder die Partnerschaft in die Brüche geht, stehen Elternteile meist vor der Frage, wie das Sorgerecht für das Kind in Zukunft ausgeübt werden soll. Gerade wenn das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil haben soll, kann Streit bezüglich des Sorgerechts entstehen, der leider häufig erst durch eine juristische Auseinandersetzung entschieden wird. Dabei wird regelmäßig auch das Jugendamt involviert sein, dessen Empfehlungen für das Gericht allerdings nicht bindend sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll grundsätzlich auch nach der Scheidung oder Trennung die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts,
  • Tod des anderen Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • Der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Freiwillige Abgabe des Sorgerechts

Der simpelste Fall ohne Streit liegt dabei vor, wenn ein Elternteil sein Sorgerecht freiwillig abgibt. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Beispielsweise kann der eine Elternteil der Ansicht sein, dass dies für sein Kind die beste Lösung sei, oder dass er selbst schlichtweg mit der neuen Situation überfordert ist. Ein Elternteil kann dann einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Entzug des gemeinsamen Sorgerechts

Anders liegt es, wenn keiner der beiden Elternteile auf ihr Sorgerecht verzichten möchte bzw. beide Elternteile weiterhin auf die Ausübung des Sorgerechts bestehen. Auch hier wird ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen. Anders als im Fall einer Zustimmung durch den anderen Elternteil, entscheidet das Gericht nach dem Wohle des Kindes, gem. § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB.  Das alleinige elterliche Sorgerecht wird einem Elternteil regelmäßig nur übertragen, wenn die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist und sich ein gemeinsames Sorgerecht nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt. Dabei prüft das Gericht zunächst, ob die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes entspricht. Im zweiten Schritt prüft das Gericht die Frage, ob gerade die Übertragung auf den Antragssteller dem Kindeswohl entspricht.

Die hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern können je nach Einzelfall bedeutsamer sein. Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung und Beschluss des BGH vom 15.6. 2016 (XII ZB 419/15):

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindung des Kindes,
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie
  • die Beachtung des Kinderwillens.

Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu berücksichtigen, ob es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Eine solche Situation kann gegeben sein, wenn ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt vorliegt. Eine derartige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern muss befürchten lassen, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und dadurch das Kind beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern erheblich belastet wird. Die Belastung muss nicht bereits tatsächlich bestehen, sondern es reicht aus, wenn die begründete Befürchtung dazu besteht. Bei grundsätzlicher Kooperationsbereitschaft der Eltern reichen einzelne Meinungsverschiedenheiten jedoch nicht aus (vgl. BGH v. 15.6.2016 XII ZB 419/15).

Das Kindeswohl ist natürlich gleichwohl vehement gefährdet, wenn es zu Gewalt oder Vernachlässigung durch ein Elternteil kommt (vgl. exemplarisch: OLG Hamm, Beschluss v. 13.08.1999 – 5 UF 106/99).

Notwendig für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Für die Entscheidung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind jederzeit die Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 15.6.2016 XII ZB 419/15).

Insgesamt kann das Familiengericht das Sorgerecht teilweise oder gänzlich entziehen. Wird das Sorgerecht nur teilweise entzogen, kann dies die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge betreffen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass grundsätzlich schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entziehen zu lassen.

Umgangsrecht des anderen Elternteils bei alleinigem Sorgerecht

In den meisten Fällen lebt das Kind die meiste Zeit bei einem der beiden Elternteile. Das bedeutet aber nicht, dass der andere Elternteil das Kind gar nicht mehr sehen kann. Vielmehr haben sowohl das betroffene Kind als auch der betroffene Elternteil ein gesetzlich festgeschriebenes Umgangsrecht (gem. § 1684 Abs. 1 BGB), das für den Elternteil auch eine Umgangspflicht bedeutet. Dabei dient das Umgangsrecht nicht dazu, für beide Eltern eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben des Kindes sicherzustellen. Es soll dem Wohle des Kindes und einer vernünftigen Entwicklung des Kindes dienen (OLG Köln, Beschluss v. 14.03.2012 – 4 UF 235/11).

Wie genau dieses Umgangsrecht ausgestaltet wird und wann es doch einmal aus schwerwiegenden Gründen komplett verweigert werden kann, entscheidet das Familiengericht. Es kann nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Somit ist es auch im Rahmen des Umgangsrechtes sinnvoll, juristische Hilfe aufzusuchen, um die richtigen Anträge zu stellen und das Wohl des Kindes sicherzustellen. Wenn das Umgangsrecht im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden soll, ist sogar eine anwaltliche Vertretung notwendig, gem. §§ 78 Abs. 1 ZPO114 FamFG.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Dies umfasst Bestimmungen über den Wohnort des Kindes oder den Aufenthalt im Krankenhaus. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, bestimmt den ständigen Wohnsitz des Kindes und darüber hinaus den gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird meist dem Elternteil zugesprochen, bei welchem das Kind lebt. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Unterscheidung zwischen Alltagsangelegenheiten und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung orientiert sich vorrangig an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB und somit danach, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20). Nach der Vorschrift sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Wenn es dagegen um medizinische Behandlung in größerem Umfang, einen Schulwechsel oder ähnliche erhebliche Entscheidungen geht, müssen diese von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beim geteilten Sorgerecht bestehen alle elterlichen Rechte und auch Pflichten für beide Elternteile. Diese teilen sich die jeweiligen Rechte, was bedeutet, dass sie gemeinsam Entscheidungen treffen und sich absprechen müssen. Einzelheiten des geteilten Sorgerechts können in einer elterlichen Vereinbarung oder auch durch Gerichtsbeschluss festgelegt werden.

Entscheidend sind das Interesse und das Wohlergehen des Kindes. Das Gericht achtet dabei auf die Beziehung des Kindes zu jedem Elternteil, beurteilt dabei die Erziehungsfähigkeit, die Stabilität, das Wohnumfeld und Ähnliches. Das alleinige Sorgerecht wird entsprechend dem Kindeswohl zugewiesen, grundsätzlich ist jedoch von einem geteilten Sorgerecht auszugehen; die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts gilt als Ausnahme in besonderen Fällen. Um die Notwenigkeit alleinigen Sorgerechts zu begründen, finden regelmäßig psychologische Gutachten Verwendung. In einer solchen Situation sollte unbedingt ein erfahrener Anwalt für Familienrecht zurate gezogen werden, um die genaue Vorgehensweise (und gegebenenfalls die zur Verfügung stehenden Abwehrmöglichkeiten) zu erörtern.

Entscheidend ist, wie in jedem Sorgerechtsfall, das Kindeswohl. In der Regel ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, und das Gericht stellt das Wohl des Kindes in den Vordergrund seiner Überlegungen. Der Elternteil, der den Umzug vorschlägt, muss legitime Gründe für den Umzug angeben, wie z. B. Arbeitsmöglichkeiten oder familiäre Unterstützung, die das Gericht bewertet. Darüber hinaus prüft das Gericht, wie sich der Umzug auf die Beziehungen und die allgemeine Lebensqualität des Kindes auswirken könnte, und berücksichtigt dabei Faktoren wie Kommunikation und Besuchsregelungen mit dem nicht umziehenden Elternteil.

Eine rechtliche Vertretung ist für Eltern oft ratsam, um sich in der Komplexität zurechtzufinden, während Mediation oder Verhandlungen manchmal dazu beitragen können, für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden. Im Falle eines internationalen Umzugs ohne Zustimmung können rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rückkehr des Kindes nach Deutschland unter Einhaltung geltender internationaler Abkommen sicherzustellen.

Die Rechte bestehen alle zwischen Eltern und ihren Kindern, sind rechtlich jedoch unterschiedlich zu behandeln und auch unabhängig voneinander einklagbar. Das Sorgerecht beschreibt die elterliche Verantwortung. Es umfasst Aspekte wie Erziehung, Gesundheitsfürsorge und Bildung. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezieht sich auf das Recht, den Aufenthaltsort und auch den Wohnort des Kindes festzulegen. Das Umgangsrecht ist ein Kontaktrecht, insbesondere für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

In der Regel hat der Elternteil, der das Sorgerecht innehat, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann jedoch auch vom (übrigen) Sorgerecht gelöst werden. Können sich die Eltern als gemeinsam sorgeberechtigt nicht über das Aufenthaltsrecht einigen, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängig vom übrigen Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen werden. Auch bei der Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl der entscheidende Faktor.

Bei wem das Kind lebt, ist nicht ausschlaggebend für das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Regelfall orientiert sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht an der Zuordnung des Sorgerechts. Auch dieses ist jedoch nicht daran gebunden, bei wem das Kind lebt. Das Kind kann bei der Mutter leben, während sich die Eltern das Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Unabhängig von der Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht hat der Vater, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zumindest ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Primär haben die Eltern ein Umgangsrecht, also das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind. Dieses Recht besteht unabhängig von Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch Großeltern oder andere nahe Verwandte können ein Umgangsrecht zum Kind haben. Das Umgangsrecht soll zugunsten des Kindes sicherstellen, dass eine Beziehung zu den Eltern bestehen bleibt und die emotionale und soziale Entwicklung des Kindes bestmöglich gefördert wird. Individuelle Umgangsregelungen können zwischen den Eltern oder auch gerichtlich festgelegt werden. Um unnötigen Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, mit anwaltlicher Hilfe eine vertragliche Umgangsregelung zu treffen, mit der festgelegt wird, wie und wann der umgangsberechtigte Elternteil Umgang mit dem Kind hat.

Nein. Das Umgangsrecht steht auch dem Elternteil ohne Sorgerecht zu. Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht zu betrachten. Das Umgangsrecht und seine Grenzen werden durch das Gericht festgelegt und wird nur beschränkt bzw. untersagt, wenn der Umgang zu einem Elternteil das Kindeswohl gefährdet. Dies stellt aber einen absoluten Ausnahmefall dar. Tritt ein solcher Fall dennoch ein, ist es äußerst ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht bezüglich der bestehenden Handlungsoptionen zu konsultieren.

Ein Verstoß gegen eine angeordnete Umgangsregelung in Deutschland hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Die Anordnungen der deutschen Familiengerichte sind rechtskräftig, und von beiden Elternteilen wird erwartet, dass sie sich an die festgelegten Bedingungen halten. Vorsätzliche Verstöße können zu strafrechtlichen Anklagen führen, möglicherweise sogar wegen Kindesentführung.

Wenn Sie solche Bedenken haben, ist es wichtig, sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlergehen Ihres Kindes zu gewährleisten.

Zunächst sollten Sie unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Diese wird Ihnen helfen bereits erfolgte Vorfälle zu dokumentieren und das Jugendamt zu informieren. Im weiteren Verlauf sollten Sie das alleinige Sorgerecht bei Gericht beantragen. Bei akuten Gefährdungen wenden Sie sich an die Polizei und beantragen Sie vorübergehende Schutzanordnungen.

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