Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Rechtsanwalt für Familienrecht

Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

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Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bildet einen Bereich im Familienrecht, der häufig schwerwiegende Entscheidungen mit sich bringt, die tief in das Familienleben einschneiden. Gerade wenn unterschiedliche Interessen der Eltern aufeinandertreffen, zeigt sich, wie vielschichtig die rechtliche Materie und deren praktische Anwendung sein können.

Als Richtschnur des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt hier grundsätzlich das Wohl des Kindes. Welche Faktoren das Kindeswohl bestimmen und wie diese abzuwägen sind, erfordert allerdings – neben fundiertem juristischem Verständnis – ausgeprägtes Einfühlungsvermögen sowie Gespür für zwischenmenschliche Dynamiken.

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Gemeinsames Sorgerecht

Bei verheirateten Ehepaaren steht das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB. Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.

Alleiniges Sorgerecht

Wenn das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil haben soll, kann Streit bezüglich des Sorgerechts entstehen, der häufig in einer juristischen Auseinandersetzung mündet. Dabei wird gewöhnlich auch das Jugendamt involviert, dessen Empfehlungen für das Gericht allerdings nicht bindend sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll grundsätzlich auch nach der Scheidung oder Trennung die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts,
  • Tod des anderen Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Entzug des gemeinsamen Sorgerechts

Anders liegt es, wenn beide Elternteile weiterhin auf die Ausübung des Sorgerechts bestehen. Auch hier wird dann ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen, § 1671 Abs. 1 BGB. Das Gericht prüft, ob die gemeinsame Sorge im Interesse des Kindes nicht mehr fortbestehen kann. Wenn es zu diesem Entschluss kommt, ist unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu entscheiden:

  • Erziehungsfähigkeiten des Antragstellers, insbesondere aufgrund der Frage, welcher Elternteil eher in der Lage ist, dem Kind entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und den Aufbau seiner Persönlichkeit zu fördern (Förderungsprinzip),
  • Bindungen des Kindes und des Kindeswillens,
  • Aspekt der Ermöglichung einer weitestgehenden einheitlichen und gleichmäßigen Beziehung zu Eltern und Geschwistern (Kontinuitätsprinzip).

Es gibt bei Sorgerechtskonflikten zwar typische Fallkonstellationen, jedoch wird jede Familienkonstellation als Einzelfall betrachtet und danach beurteilt, wie dem Kindeswohl am besten gerecht werden kann.

Insgesamt kann das Familiengericht das Sorgerecht teilweise oder gänzlich entziehen. Wird das Sorgerecht nur teilweise entzogen, kann dies die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge betreffen. Grundsätzlich müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, um einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entziehen zu können.

Umgangsrecht des anderen Elternteils bei alleinigem Sorgerecht

In den meisten Fällen lebt das Kind die meiste Zeit bei einem der beiden Elternteile. Sowohl das betroffene Kind als auch der betroffene Elternteil haben dann ein gesetzlich festgeschriebenes Umgangsrecht (gem. § 1684 Abs. 1 BGB), das für den anderen Elternteil auch eine Umgangspflicht bedeutet. Dabei dient das Umgangsrecht nicht dem Zweck, beiden Eltern eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben des Kindes sicherzustellen. Vielmehr soll es dem Wohle des Kindes und einer vernünftigen Entwicklung des Kindes dienen (OLG Köln, Beschluss v. 14.03.2012 – 4 UF 235/11).

Darüber, wie genau dieses Umgangsrecht ausgestaltet wird und wann es doch einmal aus schwerwiegenden Gründen komplett verweigert werden kann, entscheidet das Familiengericht. Es kann nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Somit ist es auch im Rahmen des Umgangsrechtes sinnvoll, juristische Hilfe aufzusuchen, um die richtigen Anträge zu stellen und das Wohl des Kindes sicherzustellen. Wenn das Umgangsrecht im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden soll, ist grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung notwendig, vgl. §§ 78 Abs. 1 ZPO, 114 Abs. 1 FamFG.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personensausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Unterscheidung zwischen Alltagsangelegenheiten und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung orientiert sich vorrangig an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB und somit danach, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20). Nach der Vorschrift sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Wenn es dagegen um medizinische Behandlungen in größerem Umfang, einen Schulwechsel oder ähnliche erhebliche Entscheidungen geht, müssen diese von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beim geteilten Sorgerecht bestehen alle elterlichen Rechte und auch Pflichten für beide Elternteile. Diese teilen sich die jeweiligen Rechte, was bedeutet, dass sie gemeinsam Entscheidungen treffen und sich absprechen müssen. Einzelheiten des geteilten Sorgerechts können in einer elterlichen Vereinbarung oder auch durch Gerichtsbeschluss festgelegt werden.

Entscheidend sind das Interesse und das Wohlergehen des Kindes. Das Gericht achtet dabei auf die Beziehung des Kindes zu jedem Elternteil und beurteilt die Erziehungsfähigkeit, die Stabilität, das Wohnumfeld und Ähnliches. Das alleinige Sorgerecht wird entsprechend dem Kindeswohl zugewiesen, grundsätzlich ist jedoch von einem geteilten Sorgerecht auszugehen; die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts gilt als Ausnahme in besonderen Fällen. Um die Notwenigkeit alleinigen Sorgerechts zu begründen, finden psychologische Gutachten Verwendung. In einer solchen Situation sollte unbedingt ein erfahrener Anwalt für Familienrecht zurate gezogen werden, um die genaue Vorgehensweise sowie gegebenenfalls die zur Verfügung stehenden Abwehrmöglichkeiten zu erörtern.

Entscheidend ist, wie in jedem Sorgerechtsfall, das Kindeswohl. Liegt das Sorgerecht bei beiden Eltern, ist in der Regel auch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Der Elternteil, der den Umzug vorschlägt, muss legitime Gründe für den Umzug angeben, wie z. B. Arbeitsmöglichkeiten oder familiäre Unterstützung, die das Gericht bewertet. Darüber hinaus prüft das Gericht, wie sich der Umzug auf die Beziehungen und die allgemeine Lebensqualität des Kindes auswirken könnte, und berücksichtigt dabei Faktoren wie Kommunikation und Besuchsregelungen mit dem nicht umziehenden Elternteil.

Eine rechtliche Vertretung ist für Eltern oft ratsam, um sich in der Komplexität zurechtzufinden, während Mediation oder Verhandlungen manchmal dazu beitragen können, für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden. Im Falle eines internationalen Umzugs ohne Zustimmung können rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rückkehr des Kindes nach Deutschland unter Einhaltung geltender internationaler Abkommen sicherzustellen.

Die Rechte bestehen alle zwischen Eltern und ihren Kindern, sind rechtlich jedoch unterschiedlich zu behandeln und auch unabhängig voneinander einklagbar. Das Sorgerecht beschreibt die elterliche Verantwortung. Es umfasst Aspekte wie Erziehung, Gesundheitsfürsorge und Bildung. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezieht sich auf das Recht, den Aufenthaltsort und auch den Wohnort des Kindes festzulegen. Das Umgangsrecht ist wiederum ein Kontaktrecht, insbesondere für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

In der Regel hat der Elternteil, der das Sorgerecht innehat, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann jedoch auch vom (übrigen) Sorgerecht gelöst werden. Können sich die Eltern als gemeinsam sorgeberechtigt nicht über das Aufenthaltsrecht einigen, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängig vom übrigen Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen werden. Auch bei der Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl der entscheidende Faktor.

Bei wem das Kind lebt, ist nicht ausschlaggebend für das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Regelfall orientiert sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht an der Zuordnung des Sorgerechts. Auch dieses ist jedoch nicht daran gebunden, bei wem das Kind lebt. Das Kind kann bei der Mutter leben, während sich die Eltern das Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Unabhängig von der Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht hat der Vater, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zumindest ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Primär haben die Eltern ein Umgangsrecht, also das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind. Dieses Recht besteht unabhängig von Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch Großeltern oder andere nahe Verwandte können ein Umgangsrecht zum Kind haben. Das Umgangsrecht soll zugunsten des Kindes sicherstellen, dass eine Beziehung zu den Eltern bestehen bleibt und die emotionale und soziale Entwicklung des Kindes bestmöglich gefördert wird. Individuelle Umgangsregelungen können unter den Eltern vereinbart oder auch gerichtlich festgelegt werden. Um unnötigen Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, mit anwaltlicher Hilfe eine vertragliche Umgangsregelung zu treffen, mit der festgelegt wird, wie und wann der umgangsberechtigte Elternteil Umgang mit dem Kind hat.

Nein. Das Umgangsrecht steht auch dem Elternteil ohne Sorgerecht zu und ist unabhängig vom Sorgerecht zu betrachten. Das Umgangsrecht und seine Grenzen werden durch das Gericht festgelegt und wird nur beschränkt bzw. untersagt, wenn der Umgang zu einem Elternteil das Kindeswohl gefährdet. Dies stellt aber einen absoluten Ausnahmefall dar. Tritt ein solcher Fall dennoch ein, ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht bezüglich der bestehenden Handlungsoptionen zu konsultieren.

Die Anordnungen der deutschen Familiengerichte sind rechtskräftig, und von beiden Elternteilen wird erwartet, dass sie sich an die festgelegten Bedingungen halten. Vorsätzliche Verstöße können zu strafrechtlichen Anklagen führen, möglicherweise sogar wegen Kindesentführung.

Bei akuten Gefährdungen wenden Sie sich unbedingt sofort an die Polizei und beantragen die vorübergehenden Schutzanordnungen. Grundsätzlich sollten Sie unbedingt das Jugendamt informieren und sich in einem weiteren Schritt anwaltliche Unterstützung suchen. Diese informiert und überprüft für Sie weitere Möglichkeiten.

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