Umgangsrecht der Eltern: Rechte, Grenzen & Durchsetzung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Umgangsrecht der Eltern: Rechte, Grenzen & Durchsetzung

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Wird der Umgang mit dem eigenen Kind verweigert, eingeschränkt oder droht ein Verfahren vor dem Familiengericht, stellt sich für betroffene Eltern schnell die Frage nach den eigenen Rechten und den nächsten Schritten. Das Umgangsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Familienrechts und dient der Wahrung familiärer Beziehungen. Es wird jedoch nicht bedingungslos gewährt, sondern ist an klare Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an das Wohl des Kindes. Die Regelungen zum Umgangsrecht sowie zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und die damit einhergehend unterschiedlichen Interessen der Beteiligten führen in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Eltern in diesen Verfahren – von der außergerichtlichen Einigung bis zur Durchsetzung vor dem Familiengericht – und klären über die rechtlichen Bedingungen des Umgangsrechts sowie dessen Folgen für Kind und Familie auf. Lassen Sie Ihre Situation von der Praxisgruppe Familienrecht rechtlich einordnen und die für Sie sinnvollen nächsten Schritte aufzeigen.

Rechtsbeistand im Kontext des Umgangsrechts

Klärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Einklagen bzw. Entzug von Umgangsrechten
  • Unterhaltsrechtliche Forderungen
  • Vertretung vor dem Familiengericht
  • Grenzüberschreitende Durchsetzung des Umgangsrechts
Beratung bzgl. Umgangsrecht
  • Gestaltungsmöglichkeiten
  • Einschränkung und Verweigerung

Was umfasst das Umgangsrecht der Eltern?

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen.

Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden. Dies erfordert beidseitige Kommunikation, um sich mit dem anderen Elternteil einvernehmlich darüber zu einigen, wie der Umgang gestaltet werden soll. Dies gilt auch im Falle des gemeinsamen Sorgerechts, da Konsens dem Wohle des Kindes stets dienlich ist.

Gestaltungsmöglichkeiten des Kindesumgangs

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:

  • Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
  • Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
  • Wo geht das Kind zur Schule?
  • Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
  • Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?
  • Liegt ein internationaler Bezug vor, etwa weil ein Elternteil im Ausland lebt?

Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen. In der Praxis wird als Orientierung häufig ein Umgang an jedem zweiten Wochenende sowie eine hälftige Aufteilung von Ferienzeiten vereinbart – eine gesetzliche Vorgabe hierzu besteht jedoch nicht.

Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang

Verletzt ein Elternteil seine Pflicht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, dauerhaft oder wiederholt erheblich, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Umgangspfleger ist berechtigt, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und während des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen; die Anordnung ist zeitlich zu befristen (§ 1684 Abs. 3 Satz 4, 5 BGB).

In der Praxis wird daneben häufig ein sogenannter begleiteter Umgang angeordnet, bei dem der Kontakt nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfindet, etwa ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein (§ 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB). Diese Form kommt insbesondere in Betracht, wenn Zweifel an der Sicherheit des Kindes während des Umgangs bestehen.

Wechselmodell als Alternative zum klassischen Umgangsrecht

Neben dem klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, kommt auch ein paritätisches Wechselmodell in Betracht, bei dem das Kind annähernd hälftig bei beiden Elternteilen lebt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Familiengericht ein solches Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann, wenn dies dem Kindeswohl am ehesten entspricht (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15). Anderenfalls würde das Interesse des Elternteils über das Kindeswohl gestellt werden.

Voraussetzung ist nach dieser Rechtsprechung regelmäßig eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, kommt ein Wechselmodell in der Regel nicht in Betracht. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist rechtlich zu prüfen.

Einschränkungen oder Verweigerung des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden – die bloße Sorge eines Elternteils genügt dafür nicht. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder den Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt, nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Insbesondere kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, um die Sicherheit und das Wohl des Kindes beim Besuch des Elternteils zu gewährleisten. Diese Anordnung entspricht dem bereits erläuterten begleiteten Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB.

Liegen beispielsweise Fälle von Vernachlässigung, (sexuellem) Missbrauch oder körperlicher Misshandlung vor, nimmt das Jugendamt grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohls an. Weitere Indizien können Alkohol- oder Drogenmissbrauch des betroffenen Elternteils sein. Zum Entzug des Umgangsrechts kann auch ein reelles Entführungsrisiko führen. Besteht die Gefahr der Kindesentführung, kann verlangt werden, dass vor einem Besuch der Reisepass ausgehändigt wird. Bei international zusammengesetzten Familien treten zusätzlich Fragen der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen sowie der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Umgangsrechten hinzu – Themen, die typischerweise das internationale Familienrecht betreffen.

Ehemaliger Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist für sich genommen kein Grund für den Entzug des Umgangsrechts. In diesem Fall können jedoch Auflagen verhängt werden – beispielsweise, dass professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird und Nachweise verlangt werden, dass keine Abhängigkeit mehr besteht.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, sollten Sie nicht abwarten. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen Ihren Fall vertraulich und zeigen Ihnen auf, welche gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte jetzt sinnvoll sind.

Rechtsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Verweigert ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil oder schränkt er getroffene Umgangsvereinbarungen eigenmächtig ein, kann das Umgangsrecht bei Gericht eingeklagt werden. Bevor jedoch eine Klage beim Familiengericht eingereicht wird, können vermittelnde Gespräche mit Hilfe der Familienberatung, des Jugendamtes, anderen Gesprächsstellen oder eines Anwalts geführt werden.

Das Gericht kann sowohl zu einer bereits getroffenen, aber nicht eingehaltenen Umgangsvereinbarung einen vollstreckbaren Umgangstitel erteilen – als auch eine Regelung festlegen, sofern noch keine einvernehmliche Umgangsregelung getroffen wurde. Kann nicht dargelegt werden, inwiefern der Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, wird das Gericht die Verweigerung des Umgangs untersagen und Ihnen das Umgangsrecht zusichern.

Da das Kindeswohl stets im Vordergrund steht, ist mit voranschreitendem Alter des Kindes auch dessen Wille bei den Umgangsregelungen entsprechend zu berücksichtigen. Bei Bedarf wird das Kind vor Gericht also ebenfalls zu Wort kommen dürfen.

Wird der Umgang trotz gerichtlicher Umgangsregelung weiterhin verweigert, kann das Familiengericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen den verweigernden Elternteil anordnen. Das einzelne Ordnungsgeld darf dabei den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG). In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Eltern eine gerichtliche Umgangsregelung zu spät oder erst nach mehrfacher eigenmächtiger Verweigerung durch den anderen Elternteil einholen – mit der Folge, dass sich Verfahren und Beweisführung unnötig erschweren. Eine Zuwiderhandlung der gerichtlichen Umgangsregelungen kann auch zu einer Änderung des Sorgerechts führen.

Ausführliche Informationen zum gerichtlichen Verfahren bei einer Trennung finden Sie im Beitrag zur gerichtlichen Umgangsregelung bei Elterntrennung. Wird das Umgangsrecht verweigert oder eingeschränkt, prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung und entwickeln eine auf den Einzelfall abgestimmte Strategie.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Umgangsrecht

Eine feste Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Mit zunehmendem Alter und wachsender Reife des Kindes gewinnt dessen eigener Wille bei der gerichtlichen Entscheidung an Bedeutung. Die konkrete Gewichtung im Einzelfall sollte anwaltlich eingeschätzt werden.

Ja. Nach § 1685 Abs. 1 BGB steht Großeltern und Geschwistern ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Kind zu, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven berät auch zu diesen Konstellationen.

Das Familiengericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein dauerhafter Ausschluss setzt jedoch voraus, dass das Kindeswohl andernfalls konkret gefährdet wäre – die Anforderungen hierfür sollten im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Die Kosten richten sich unter anderem nach dem Verfahrenswert und dem Umfang der gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven nimmt nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine individuelle Kosteneinschätzung vor.

Zwingend vorgeschrieben ist dies nicht, in der Praxis erweisen sich vermittelnde Gespräche über das Jugendamt oder eine Familienberatung jedoch häufig als sinnvoller erster Schritt vor einem gerichtlichen Verfahren.

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