Die Adoption bietet Paaren mit Kinderwunsch, die keine eigenen Kinder bekommen können, die Möglichkeit, ihren Traum dennoch Wirklichkeit werden zu lassen. Die Stiefkindadoption gestattet zudem, das Kind eines Lebenspartners als das eigene Kind anzunehmen. Neben der Minderjährigen- und der Stiefkindadoption gibt es in Deutschland noch weitere mögliche Formen der Adoption. Um das Kindeswohl zu gewährleisten, sind die dazugehörigen Verfahren an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Das Anwaltsteam von Schlun & Elseven sorgt für die benötigte Klarheit in Bezug auf das zu erwartende Procedere sowie die rechtlichen Folgen einer Adoption. Unsere Anwälte für Familienrecht sind versiert im Umgang mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen und Adoptionsdiensten, um umfassende rechtliche Betreuung während des gesamten Adoptionsverfahrens zu gewährleisten.
Deutsches Adoptionsrecht: aktuelle Rechtslage
Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet unter anderem zwischen der Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741 ff. BGB) und der eines Volljährigen (§§ 1767 ff. BGB). Darüber hinaus sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) weitere Details zum Adoptionsverfahren sowie zur Adoptionsvermittlung geregelt. Grundsätzlich wird durch eine Adoption ein Verhältnis zwischen den annehmenden Eltern beziehungsweise einem annehmenden Elternteil und dem Kind begründet. Dieses Verhältnis ist von der biologischen Abstammung des Kindes unabhängig. Nach einer rechtlich wirksamen Adoption ist ein (minderjähriges) Adoptivkind den leiblichen Kindern der Eltern beziehungsweise des Elternteils gleichgestellt, sodass ihm die gleichen Rechte zukommen.
Adoptionsformen nach deutschem Adoptionsrecht
Die gängigste Variante einer Adoption ist die eines minderjährigen Kindes. Bereits hier ergeben sich verschiedene Formen der Adoption, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich bringen.
Adoption Minderjähriger
Bei der Adoption eines Minderjährigen ist zwischen drei verschiedenen Formen zu unterscheiden. Entscheidend ist dabei das Verhältnis der Adoptiveltern zu den leiblichen Eltern des minderjährigen Kindes.
Liegt der Wunsch einer Adoption vor, besteht zunächst die Möglichkeit der Inkognito-Adoption. Dabei bleiben die Daten der leiblichen Eltern unter Verschluss, sodass kein Kontakt zwischen ihnen und den Adoptiveltern möglich ist. Allerdings besteht für das adoptierte Kind die Möglichkeit, die Vermittlungsakte einzusehen. Dies ist jedoch erst bei Erreichung des 16. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus kann dem Kind gemäß § 63 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) ein beglaubigter Ausdruck des Geburtseintrags erteilt werden. Demnach besteht für das Kind die Möglichkeit, die Identität seiner leiblichen Eltern zu erfahren. Vor dem 16. Lebensjahr liegt die Entscheidung über die Einsicht in die Akte bei den Adoptiveltern.
Auch kann die Adoption eines minderjährigen Kindes in Form einer halboffenen oder offenen Adoption stattfinden. Bei der halboffenen Adoption besteht die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Kontakt in Form eines persönlichen Treffens, das von der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle arrangiert wird. Kontaktdaten werden dabei nicht ausgetauscht. Ein solches Gespräch ermöglicht den abgebenden leiblichen Eltern, sich ein erstes Bild von den annehmenden Adoptiveltern zu machen. Diese Form der Adoption ermöglicht zudem einen weiterhin bestehenden Kontakt zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern, um beispielsweise Bilder, Briefe und ähnliches austauschen zu können. Dies wird allerdings anonym über die Vermittlungsstelle ermöglicht.
Die offene Adoption hingegen unterscheidet sich von der letztgenannten Form in der Hinsicht, dass zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern ein offener Kontakt besteht. Neben einem persönlichen Gespräch ergibt sich auch hier der Austausch von Daten wie Name und Adresse. Besonders gebräuchlich ist diese Art der Adoption, wenn ein Kind bereits zur Pflege bei einer Familie ist und die leiblichen Eltern des Kindes dieses zur Adoption freigeben. In diesem Fall besteht zwangsläufig eine offene Adoption.
Verwandtenadoption
Bei der Verwandtenadoption wird ein Kind innerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses (bis zum dritten Grad) adoptiert. So kann ein Kind zum Beispiel von seinen Großeltern, Tanten, Onkeln oder auch volljährigen Geschwistern adoptiert werden. Eine Verwandtenadoption wird zumeist erst dann umgesetzt, wenn ein Todesfall gegeben ist oder die Eltern des Kindes aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage sind, sich um ihr Kind zu kümmern.
Stiefkindadoption
Eine Stiefkindadoption kann beantragt werden, wenn der eingetragene Lebens- oder Ehepartner bereits ein Kind aus einer vorherigen Beziehung in die Partnerschaft einbringt. Der neue, nicht mit dem Kind verwandte Partner adoptiert dann das Kind mit allen Rechten und Pflichten. Das Kind wird demnach durch die Stiefmutter oder den Stiefvater angenommen.
Adoption Volljähriger / Erwachsenenadoption
Auch ist die Adoption einer volljährigen Person möglich. Diese unterscheidet sich von den restlichen Adoptionsarten vor allem in ihren Rechtsfolgen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten in Fragen zu den Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption, dem Verfahrensablauf dieser sowie den rechtlichen Folgen.
Voraussetzungen einer Adoption
Mittelpunkt einer Adoption bildet das Kindeswohl. Daher sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, um überhaupt adoptieren zu können.
Mindestalter
Bei einer Adoption in Deutschland müssen verschiedenste Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist zunächst das Alter der Annehmenden. So wird vorausgesetzt, dass der Annehmende voll geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt ist. Dabei ist es irrelevant, ob der Annehmende alleinstehend ist oder in einer Partnerschaft lebt. Bei einer gemeinsamen Adoption mit dem/der Ehepartner/in muss die andere Person hingegen mindestens 21 Jahre alt sein. So muss die Stiefmutter, die das Kind ihres Mannes aus vorheriger Beziehung adoptieren möchte, 21 Jahre oder älter sein.
Eine Altersbegrenzung hingegen besteht nicht. Jedoch sollte der Altersunterschied zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind nicht zu groß sein. Eine Begrenzung des Altersabstands ist zwar gesetzlich nicht geregelt, allerdings ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter der Ansicht, dass der Abstand maximal bei 40 Jahren liegen sollte. Die Möglichkeit der Adoption eines Säuglings endet daher zumeist nach dem 40. Lebensjahr.
Nachweise
Darüber hinaus müssen Annehmende bei einem Adoptionsverfahren einige Nachweise vorlegen. Dazu gehört zum einen ein Gesundheitszeugnis und zum anderen ein Führungszeugnis. Ein Gesundheitszeugnis ist erforderlich, um einen Einblick in die gesundheitliche Verfassung des Annehmenden zu erlangen. Vorausgesetzt wird, dass die Adoptiveltern in der Lage sind, möglichst lang für das Kind zu sorgen. Bei einer lebensverkürzenden Krankheit wäre eine Adoption daher ausgeschlossen. Aber auch schwere Erkrankungen oder psychische bzw. psychosomatische Erkrankungen erschweren es, ein Kind für einen möglichst langen Zeitraum zu umsorgen. Daher ist eine Adoption im Falle einer Suchterkrankung ausgeschlossen. Hinsichtlich des Führungszeugnisses ist lediglich eine Vorstrafe wegen beispielsweise Sexual- oder Körperverletzungsdelikten von Relevanz.
Persönlichkeit
Auch wird hinterfragt aus welcher Motivation heraus die Adoption eines Kindes gewünscht ist, ob die Fähigkeit, sich auf das Kind völlig einzulassen, gegeben ist und darüber hinaus die Bereitschaft der Adoptiveltern vorliegt, ihr zukünftiges Adoptivkind über dessen Abstammung bzw. Vorgeschichte aufzuklären.
Zustimmung der leiblichen Eltern
Um ein Kind adoptieren zu können, müssen die biologischen Eltern der Adoption zugestimmt haben. Dabei ist es irrelevant, in welchem Verhältnis die Eltern zueinanderstehen. Die Zustimmung muss von beiden Elternteilen kommen. So muss z.B. bei der Stiefkindadoption die Zustimmung des Elternteils vorliegen, der das Kind nicht weiterhin umsorgt.
Bei der Adoption eines Säuglings ist hinsichtlich des Zustimmungszeitraums zwischen Mutter und nicht ehelichen Vater zu unterschieden. So kann letzterer bereits vor der Geburt des Kindes seine Zustimmung erklären, wohingegen die Mutter Ihre Erklärung frühestens ab der neunten Woche nach der Geburt abgeben kann. Liegt von beiden Elternteilen eine Zustimmungserklärung vor und ist diese beim Vormundschaftsgericht eingegangen, ist die getroffenen Entscheidung unwiderruflich. Die leiblichen Eltern sind von ihren Pflichten und Rechten befreit und das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft für das Kind.
Darüber hinaus ist ein Kind, welches älter als 14 Jahre ist, selbst in der Lage zu entscheiden, ob es der Adoption zustimmt oder nicht. Das heißt, dass bei Kindern unter 14 Jahren der Vormund seine Zustimmung erklären muss. Ab einem Alter von 14 Jahre erklärt der Vormund sowie das Kind die Zustimmung zur Adoption. Auf die Zustimmungserklärung der biologischen Eltern kann lediglich in absoluten Ausnahmefällen verzichtet werden.
Familienstand
Ein weiterer entscheidender Punkt der Adoption ist der Familienstand des Annehmenden. An diesen sind wiederum bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So wird in § 1741 Abs. 2 BGB festgelegt, dass nichtverheiratete Personen nur alleine adoptieren dürfen, während sich Ehepaare gemeinsam zu einer Adoption entscheiden müssen und das Kind daher gemeinsam annehmen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein gleichgeschlechtliches Ehepaar handelt oder eben um ein heterosexuelles Ehepaar. Eine Ausnahme von der Vorschrift zu der gemeinsamen Adoption eines Ehepaares ergibt sich, wenn einer der Ehepartner nicht geschäftsfähig ist oder noch nicht 21 Jahre alt ist (vgl. § 1741 Abs. 2 S. 4 BGB). In solch einem Fall kann der Ehepartner, der bereits in der Lage ist, ein Kind zu adoptieren, dieses ausnahmsweise alleine annehmen.
Sonstige Voraussetzungen
Im Rahmen einer Adoption ist darüber hinaus auch zu prüfen, ob die Wohn- sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Annehmenden als ausreichend zu werten sind. Daher sollte für das Kind genügend Platz sein, um sich in dem neuen Wohnraum wohlzufühlen und die Möglichkeit eines eigenen Rückzugsort zu haben. Darüber hinaus müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Adoptionseltern stimmen. So wird vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist. Auch sollte bei einer Adoption durch ein Ehepaar eine stabile Partnerschaft gegeben sein. Darüber hinaus sollten Sie sich mit der Thematik der Kindererziehung hinreichend auseinandergesetzt haben.
Das Adoptionsverfahren: Ablauf, Kosten und die rechtlichen Folgen
Um ein Kind zu adoptieren, müssen die annehmenden Eltern sich bei dem örtlichen Jugendamt oder einer anerkennten Adoptionsvermittlungsstelle bewerben. Im Rahmen der Bewerbung führen sie zunächst ein Informationsgespräch durch. Wenn die annehmenden Eltern sich nach diesem Gespräch weiter für die Adoption entscheiden, sind der entsprechenden Stelle verschiedene Unterlagen einzureichen. Dazu gehören:
- Bewerbung,
- Lebenslauf,
- Gesundheits- sowie Führungszeugnis,
- Nachweise (beispielsweise zur Vermögenslage und Staatsangehörigkeit),
- Heiratsurkunde,
- sowie der ausgefüllte Antrag.
Sobald alle Unterlagen eingereicht wurden, beginnt das sogenannte Eignungsverfahren. Dabei wird von der zuständigen Stelle geprüft, ob die annehmenden Eltern die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung kann dabei sechs bis zwölf Monate andauern.
Nachdem die Eignungsprüfung abgeschlossen ist, wird von der zuständigen Stelle ein Kind für die annehmenden Eltern gesucht. Aufgabe der Vermittlungsstellen ist es dabei, die passenden annehmenden Eltern für zu vermittelnde Kinder zu finden. Entscheidend ist daher bei der Suche, dass die Bewerber für die Adoption gerade dieses Kindes geeignet sind. Berücksichtigt werden dabei die Persönlichkeit und die besonderen Bedürfnisse des Kindes (§ 7 AdVermiG). Auch dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der hohen Anzahl von Bewerbern und der vergleichbar geringeren Anzahl an möglichen Adoptivkindern, entstehen hier zumeist Wartezeiten.
Wird jedoch ein Kind gefunden, für dessen Adoption die annehmenden Eltern als insbesondere geeignet erscheinen, werden sie darüber in Kenntnis gesetzt. Das Kind wird dann zur sogenannten Adoptionspflege bei den annehmenden Eltern freigegeben. Dabei handelt es sich um eine Pflegezeit, die gem. § 1744 BGB vor der Adoption vorausgesetzt wird. Diese Pflegezeit dauert ungefähr ein Jahr an und dient der Eingewöhnung des Kindes in die Familie. Während dieser Zeit bleibt allerdings das Jugendamt noch der Vormund des Kindes.
Nach der Pflegezeit muss zum Abschluss des Adoptionsverfahrens und einer rechtskräftigen Adoption ein Annahmeantrag bei einem Notar gestellt werden, welcher wiederum dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden muss. Das zuständige Jugendamt reicht in der Folge ein Gutachten bei Gericht ein. Das Familiengericht prüft dann, ob die Adoption eventuell dem Wohle des Kindes entgegensteht und entscheidet anschließend über die Annahme der Adoption. Sind die Interessen des Kindes und der Bewerber nicht im Einklang, muss das Gericht die Annahme gem. § 1745 BGB versagen. Ist dies jedoch nicht der Fall, wird die Annahme des Kindes durch das Familiengericht beschlossen (vgl. § 1752 BGB). Wenn die annehmenden Eltern diesen Prozess durchlaufen und das Gericht der Adoption des Kindes zusagt, werden sie sodann auch rechtlich betrachtet zu den Eltern des Kindes.
Kosten
Bei einer Adoption fallen unter anderem Kosten für das Familiengericht und den Notar an:
- Gerichtskosten (ca. 100€),
- Antragstellung (inkl. Notarkosten, ca. 60€ (zzgl. Steuer)),
- jede weitere Einwilligungserklärung (inkl. Notarkosten, ca. 30€ (zzgl. Steuer)).
Die Kosten sind jedoch von der Adoptionsart abhängig. So sind internationale Adoptionen erheblich teurer. Hier sind Reisekosten, Gebühren des Jugendamts, Kosten durch Vermittlungsstellen sowie eventuelle zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten zu beachten. Die internationale Adoption kann daher bis zu 20.000 € kosten.
Folgen
Nach einer Adoption ändert sich in der Regel der Geburtsname des Kindes. So ist der Familienname der Adoptiveltern oder des alleinstehenden Annehmenden nun der Geburtsname des Kindes. Hat ein Ehepaar im Zeitpunkt der Adoption keinen gemeinsamen Nachnamen, entscheidet das Paar gemeinschaftlich, welchen Namen das Kind annehmen soll. Auch die Änderung des Vornamens ist möglich.
Darüber hinaus ändert sich auch das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes. Während es bei einer Verwandtschafts- oder Stiefkindadoption zumindest einen Teil der Verwandtschaftsverhältnisse beibehält, erlischt bei den anderen Adoptionsformen jegliches Verwandtschaftsverhältnis zu der leiblichen Familie. Das heißt, dass dem Kind keine erbrechtlichen Ansprüche sowie Unterhaltsansprüche aus seiner leiblichen Familie zustehen. Darüber hinaus besteht mit der Annahme der Adoption kein elterliches Sorge- und Umgangsrecht der biologischen Eltern mehr. Eine Ausnahme bildet hierbei jedoch die Adoption einer volljährigen Person. Die Verwandtschaftsverhältnisse dieser erlöschen nicht, sodass alle erbrechtlichen Ansprüche sowie Unterhaltsansprüche bestehen bleiben. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmefälle.
Internationales Adoptionsrecht
Selbstverständlich ist auch die Adoption eines Kindes möglich, dass seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern im Ausland hat. Dieses Verfahren wird wiederum von der zuständigen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle durchgeführt. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer internationalen Adoption nicht nur das deutsche Recht Anwendung findet, sondern auch das jeweils einschlägige ausländische Recht.
Auch bei einer internationalen Adoption wird die Eignung der Bewerber anhand der oben genannten Kriterien geprüft. Für die Bewerbung sind dieselben Unterlagen einzureichen, die bei einer Inlandsadoption vorausgesetzt werden. Auch hier kommt es zu einer Überprüfung innerhalb eines Eignungsverfahrens. Zu beachten ist allerdings, dass die Eignung der Bewerber speziell für die Art der Adoption geprüft werden. Dabei wird besonders hinterfragt, wie die Bewerber zukünftig mit dem (anderen) kulturellen Hintergrund des Kindes und eventuellen Diskriminierungen umgehen würden. Die Überprüfung findet dabei durch eine Auslandsvermittlungsstelle statt.
Verläuft das Einungsverfahren positiv und kommt eine Adoption in Frage, werden die Bewerbung, ein Sozialbericht des Jugendamtes und alle weiteren benötigten Unterlagen an das Land übermittelt, aus welchem die annehmenden Eltern adoptieren möchten. Auch hier besteht die Aufgabe der Vermittlungsstelle darin, für die zur Adoption freistehenden Kinder die passenden Eltern zu finden. Wird ein Kind gefunden, für dessen Adoption die Bewerber geeignet erscheinen, müssen diese in das Herkunftsland des Kindes reisen, um das Kind von dort abzuholen. Während des gesamten Adoptionsverfahrens stehen den Bewerbern Mitarbeitende der zuständigen Stellen beratend zur Seite.
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