Gaststättengesetz: Beantragung einer Ausschankgenehmigung

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Gaststättengesetz: Beantragung einer Ausschankgenehmigung

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Vor dem Hintergrund der vielfältigen Möglichkeiten einer Existenzgründung im Gaststättengewerbe – von einer Eckkneipe über ein Café bis hin zum Szene-Restaurant – erwägen viele Arbeitnehmer den Betrieb einer Gaststätte. Rechtlich betrachtet stellt ein solcher Betrieb ein Gewerbe dar. Für den gastronomischen Bereich gilt allerdings das Gaststättengesetz (GastG), das als spezielles Gesetz Vorrang noch vor der allgemeinen Gewerbeordnung (GewO) hat.

Ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Gaststättenbetriebes ist die Ausschankgenehmigung, die erst den Verkauf von alkoholischen Getränken ermöglicht. Werden trotz fehlender Erlaubnis bzw. eines ausdrücklichen Verbotes alkoholische Getränke ausgeschenkt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000€ Strafe belegt ist. Um eine Ausschankgenehmigung zu erhalten, ist bei der Beantragung allerdings eine Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen zu beachten – von der Gastwirtunterrichtung über Führungszeugnisse bis hin zur baurechtlichen Zulässigkeit des Betriebes.

Erwägen Sie die Eröffnung einer Gaststätte und sind sich unsicher, ob Sie den gesetzlichen Anforderungen genügen? Ganz gleich, ob es bei Ihrem Anliegen um gewerbe-, baurechtliche oder andere gaststättenrelevante Aspekte geht – Schlun & Elseven steht Ihnen für ein komplikationslosen Ablauf Ihrer Antragsverfahren zur Seite. Als interdisziplinäre Kanzlei sorgen wir dafür, dass Sie als Gewerbetreibender in allen Bereichen rechtssicher aufgestellt sind.

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Unsere Dienstleistungen rund ums Gaststättenrecht

Anträge bzgl. Gaststätteneröffnungen

Rechtliche Unterstützung für den Erhalt einer Ausschankgenehmigung

Rechtliche Unterstützung für den Erhalt einer Ausschankgenehmigung

Der Betrieb einer Gaststätte erfordert in aller Regel eine Gaststättenerlaubnis (auch Ausschankgenehmigung genannt), als eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes, an einem öffentlichen Ort alkoholische Getränke verkaufen zu dürfen. Darunter fallen beispielsweise Restaurants, Cafés, Bars, Clubs. Unterschieden wird dabei zwischen einer Erlaubnis für den dauerhaften Ausschank alkoholischer Getränke sowie den einmaligen Ausschank bei Veranstaltungen, zum Beispiel Vereinsfesten. Wie eingangs erklärt, drohen bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz empfindliche Bußgelder von bis zu 5.000 €. In diesem Zusammenhang sind Nachweise in Bezug auf bestimmte Kenntnisse des Gastwirts selbst, die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebes sowie lebensmittelrechtliche Vorgaben zu erbringen.

Zunächst muss der Gastwirt selbst den Nachweis einer Gastwirtunterrichtung erbringen. Dieser kann durch eine gleichnamige Schulung zum Erwerb lebensmittelrechtlicher Kenntnisse erworben werden. Alternativ reicht aber ebenfalls eine Berufsausbildung, in der diese lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt wurden.

Für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten oder in den Verkehr bringen, muss der Antragsteller eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nachdem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Neben dem Inhaber oder Geschäftsführer müssen ebenfalls alle anderen Personen, die mit Lebensmitteln Kontakt haben, bestimmte lebensmittelrechtliche Kenntnisse nachweisen und Gesundheitsbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorweisen. Diese sind erstmalig beim Gesundheitsamt oder einem entsprechend beauftragten Arzt abzulegen, danach sind sie von dem Gaststättenbetreiber in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren mit den betroffenen Beschäftigten durchzuführen.

Daneben muss ein Hygienemanagementsystem nach HACCP-Grundsätzen eingerichtet werden, durch das sowohl eine Gefahrenanalyse als auch eine Überwachung von Gefahrenstellen stattfindet. Weiterhin müssen alle Beschäftigte zusätzliche Schulungen durchlaufen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie Fleisch- und Milchprodukten, Fisch- und Schalentieren oder Eiern in Berührung kommen und keine entsprechende Ausbildung vorweisen können.

Schließlich müssen die Räumlichkeiten baurechtlich für die Nutzung als Gaststätte zulässig sein. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine Gaststätte von dem Vorgänger übernommen wurde. Ist dies nicht der Fall oder fanden vor der Inbetriebnahme bauliche Änderungen statt, müssen entsprechende Anträge bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt werden, für die eine Wartezeit von mind. 3 Monaten eingeplant werden sollte. Auch muss die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Für die Bearbeitung desselben ist ein ähnlicher Zeitraum einzuplanen. Erst danach kann der Betrieb eröffnet werden.

Vielzahl erforderliche Unterlagen zur Antragstellung

Sobald die baurechtlichen und lebensmittelrechtlichen Nachweise sowie die Bescheinigung über die Gastwirtunterrichtung vorliegen, kann der Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis gestellt werden. Welche Unterlagen dabei im Detail einzureichen sind, unterscheidet sich je nach zuständiger Kreisverwaltungsbehörde. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalien des Antragsstellers: Hierfür werden unter anderem ein Personalausweis oder Reisepass, ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes benötigt. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind daneben ausländerrechtliche Vorschriften für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beachten.
  • Berufliche Eignung: Bei juristischen Personen ist daneben ein Auszug aus dem Handelsregister erforderlich; daneben hat der Antragsteller stets die obige Gesundheitsbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz zu erbringen.
  • Immobilienbezogene Anforderungen: Dazu gehören der Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag sowie der Nachweis, dass die Geschäftsräume für die beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind. Zur Feststellung der Eignung gehört beispielsweise, dass sanitäre Anlagen für Gäste und Beschäftigte vorhanden sind.

Durch eine der Erteilung vorhergehende Prüfung durch die Behörde soll die fachliche und persönliche Eignung des Antragstellers sichergestellt werden. Daneben soll der Standort den geforderten Standards entsprechen. Die Kosten für die Antragstellung sind abhängig von der Größe und Art des Betriebes sowie dem Standort selbst. Sie variieren von mehreren Hundert bis zu mehreren Tausend Euro, wobei regionalen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der Kosten bestehen.

Wann eine Ausschankgenehmigung für den Gewerbebetrieb erforderlich ist

Das Erfordernis einer Ausschankgenehmigung entfällt, wenn:

  • nur alkoholfreie Getränke bzw. keine Getränke angeboten werden,
  • alkoholische Getränke nicht verkauft, sondern nur kostenlose Kostproben zur Verfügung gestellt werden,
  • in einem Beherbergungsbetrieb Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste abgegeben werden – zum Beispiel in Hotels.

Daher können Bäckereien oder Cafés auf die Gaststättenerlaubnis verzichten – solange die Getränke keinen alkoholischen Anteil haben. Für bestimmte Betriebe sind die Anforderungen jedoch verringert. So können mobile Imbisswagen mittels einer sog. Reisegewerbekarte unter erleichterten Voraussetzungen alkoholische Getränke ausgeben. Dafür dürfen sie allerdings keine feste Betriebsstätte haben, es darf sich bei den alkoholischen Getränken nur um Wein oder Bier handeln und diese dürfen nur in verschlossenen Behältnissen angeboten sowie nicht vor Ort verzehrt werden.

Typische Versagungsgründe sowie Auflagen für eine Gaststättenerlaubnis

Wird die Gaststättenerlaubnis von der zuständigen Behörde verwehrt, so ist dies in der Regel auf Mängel in einem der folgenden Bereiche zurückzuführen:

  1. Mangelnde Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers: Diese wird häufig nachgewiesen durch Straftaten, vor allem in Zusammenhang mit dem Gaststättengewerbe oder durch Verstoß gegen lebensmittelrechtliche-, gesundheitsrechtliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften.
  2. Sonstige Gründe: Die Räumlichkeiten genügen den Anforderungen nicht – zum Beispiel den Sicherheits- oder Gesundheitsstandards oder die Lage des Betriebes verbietet eine Gaststättenerlaubnis. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn aufgrund der Lage schädliche Umwelteinwirkungen bzw. starke Geräuschemissionen zu erwarten wären.

Auch eine bereits erteilte Ausschankgenehmigung kann durch verschiedene Auflagen und Bedingungen eingeschränkt werden – beispielsweise durch strenge Vorgaben in Bezug auf Lärm-, Brandschutz, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsvorschriften und Barrierefreiheit.

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