Rechtsbeistand bei Unternehmensgründung

Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht

Rechtsbeistand bei Unternehmensgründung

Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht

Ganz gleich, ob es um die Wahl der passenden Gesellschaftsform, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages oder die Anmeldung oder Eintragung des gegründeten Unternehmens geht – die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihnen für all Ihre Fragen rund um die Unternehmensgründung zur Seite. Mit unserem Fachwissen unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Business Plans, der Prüfung und Gestaltung vertraglicher Vereinbarungen sowie in Fragen rund um den gewerblichen Rechtsschutz, damit Sie als Unternehmen in jedem Ihrer Wirkungsbereiche rechtssicher aufgestellt sind. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit unserer Praxisgruppen ermöglicht auch bei komplexen, rechtsgebietsübergreifenden Fragestellungen besondere Fachkompetenz und Sorgfalt.

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Unsere Dienstleistungen für Unternehmensgründer:innen

Beratung bezüglich der Unternehmensgründung
  • Ihre Rechte und Pflichten als Unternehmer:innen
  • Wahl der Unternehmensform
  • Business Plan: Entwurf und Prüfung
  • Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages | Satzung
  • Gewerbeanmeldung
  • Eintragung ins Handelsregister | Transparenzregister
Dienstleistungen im Kontext

Die Unternehmensgründung: Die wichtigsten Schritte im Überblick

Businessplan: Vor der Gründung eines Unternehmens sollte grundsätzlich ein detaillierter Businessplan erstellt werden. Ein solcher erweist sich in vielen Zusammenhängen als nützliche Orientierungshilfe – so beispielsweise bei der Suche nach geeigneten Investitionen, bei der Weiterentwicklung und Nachverfolgung des Fortschritts sowie bei der Erarbeitung von Lösungen und Präventionsmaßnahmen. In einem solchen Dokument sollten die einzigartigen Aspekte eines Unternehmens sorgfältig herausgearbeitet und genau aufgezeigt werden, wieso Ihre Geschäftsidee auf eine Marktlücke trifft. Auf diese Weise verschafft der Businessplan Ihren potenziellen Partnern und Investoren ebenso wie Ihren Mitarbeitern die benötigte Klarheit über die Ausrichtung und die Ziele des Unternehmens. Unser Team für Gesellschaftsrecht unterstützt Sie gerne bei der Erstellung Ihres Businessplans.

Gesellschaftsform: Ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan sollte zudem festlegen, welche Gesellschaftsform gewählt werden soll, um die im Plan festgelegten Ziele bestmöglich zu erreichen. Die unterschiedlichen Gesellschaftsformen und ihre Vor- und Nachteile zeigen wir Ihnen nachfolgend in diesem Artikel auf. Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Gesellschaftsform für Ihre Geschäftsidee am besten geeignet ist, wenden Sie sich gern an uns.

Finanzen: Im nächsten Schritt muss sichergestellt werden, dass die notwendige Finanzierung für die präferierte und angestrebte Gesellschaftsform vorhanden ist. Der Finanzierungsbedarf für die Gründung einer GmbH unterscheidet sich stark von dem Unternehmen eines eingetragenen Einzelkaufmanns. In den unten verlinkten Artikeln werden die finanziellen Unterschiede bei der Gründung der verschiedenen Unternehmensarten genauer dargestellt.

Firmenname: Wenn der Businessplan, die Gesellschaftsform und die Finanzen geklärt sind, geht es im nächsten Schritt um den Firmennamen. Dieser sollte unbedingt den Zielmarkt Ihres Geschäftsmodells berücksichtigen. Je nach Größe des Unternehmens kann es außerdem erforderlich sein, den Namen Ihres Unternehmens rechtlich schützen zu lassen. Zu beachten ist, dass das Handelsgesetzbuch (HGB) Regelungen zur Firmenbezeichnung und Bestimmungen wie das Irreführungsverbot (§ 18 HGB) und die Firmenunterscheidbarkeit (§ 30 HGB) enthält.

Kapitalgesellschaften: Aktien- und Unternehmergesellschaften sowie die GmbH

Ganz gleich, ob Sie als eine Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. Unternehmergesellschaft (UG) agieren wollen – die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Sie gerne in allen Fragen rund um die Eintragung ihrer Gesellschaft in das Handelsregister.

Die GmbH ist die in Deutschland am häufigsten vorkommende Kapitalgesellschaftsform. Unser Rechtsteam berät Gründer:innen sowohl in Deutschland als auch im Ausland bei der Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister und stellt sicher, dass der Prozess korrekt und ordnungsgemäß abgewickelt wird.

Die Unternehmergesellschaft ist eine neuere Ergänzung der anerkannten Kapitalgesellschaften in Deutschland. Diese Gesellschaftsform wurde speziell für Start-up-Unternehmen entwickelt. Die UG weist viele Merkmale der GmbH auf. Sie ist jedoch eine flexiblere Unternehmensform, bei deren Gründung die finanziellen Hürden nicht so hoch sind wie bei der GmbH. Durch § 5a des GmbHG wurde die UG im Jahr 2008 gesetzlich verankert. Seitdem trägt diese Gesellschaftsform dazu bei, dass Deutschland immer beliebter für die Gründung von Start-up-Unternehmen wird.

Die Aktiengesellschaft stellt eine Unternehmensform dar, welche es ermöglicht, Kapital durch den Verkauf von Aktien zu beschaffen. Die Eigentumsrechte an der Gesellschaft werden dadurch auf die Aktionäre verteilt. Die Haftung der Gesellschafter ist wiederum nur auf ihre Einlagen begrenzt. Aufgrund der Komplexität einer Aktiengesellschaft ist eine fachkundige Rechtsberatung stets zu empfehlen – unabhängig davon, ob das Ziel die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft oder die Expansion in den deutschen Markt ist. Unser Rechtsteam berät Unternehmer und Geschäftsführer weltweit in dieser Angelegenheit.

Die Aktiengesellschaft (AG) ist der Public Limited Company (plc.) am nächsten. Die AG unterliegt den gleichen Steuern wie die GmbH und gewährt eine beschränkte Haftung. Aktiengesellschaften sind nicht so zahlreich vertreten wie GmbHs, da sie in der Regel weit größere Unternehmen umfassen, die in verschiedenen Märkten tätig sind. Bei der Gründung einer AG in Deutschland sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Höhere Anforderungen an das Stammkapital: Aktiengesellschaften benötigen ein Stammkapital von mindestens 50.000 €. Dies umfasst sowohl Sacheinlagen und andere Vermögenswerte als auch eine direkte Finanzierung. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Gründung der Gesellschaft ein Geldwert von mindestens 12.500 € hinterlegt werden muss.
  • Leichte Übertragung von Anteilen: Da Anteile an der Börse übertragen werden können, ist es für neue Investoren einfacher, Anteile zu erwerben. Dies kann bei der Finanzierung von neuen und teuren Projekten helfen. Der Zugang zu mehr oder neuen Finanzmitteln ist für die AG allgemein einfacher als für die GmbH oder UG.
  • Transparenz: AGs sind Unternehmen, die in einer Art und Weise arbeiten, die sie dazu verpflichtet, ihre Bilanz jährlich zu veröffentlichen. Dies ermöglicht es Außenstehenden, den finanziellen Status des Unternehmens jederzeit im Detail zu überprüfen. Eine AG muss daher auf besonders professionellem Niveau arbeiten.
  • Verwaltung und Bürokratie: Der Grad an Komplexität und Umfang an bürokratischen Anforderungen, die mit dieser Unternehmensform verbunden ist, erfordern qualifizierte Unterstützung, um sicherzustellen, dass die AG nach den höchstmöglichen Standards arbeitet.
  • Aktionäre: Erfolgreiche Aktiengesellschaften können eine Vielzahl von Aktionären anziehen, wobei die einflussreichsten oftmals im Vorstand vertreten sind. Die Ausschüttung einer entsprechenden Dividende an die Aktionäre ist der beste Weg, um sicherzustellen, dass sie mit dem Unternehmen zufrieden sind. Die Hauptversammlung der Aktionäre entscheidet über die Besetzung des Vorstandes.
  • Beschränkte Haftung: Auf das Privatvermögen von Geschäftsführern und Gesellschaftern kann nicht zugegriffen werden, sollte das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Gesellschaft ist eine eigenständige juristische Person. Daher wird das Privatvermögen der Geschäftsführer nicht als Teil des Gesellschaftsvermögens angesehen.
  • Glaubwürdigkeit: Besonders zum Anwerben potenzieller Investoren und Aktionäre ist die Ausgestaltung als GmbH durch ihre langjährige Etablierung im deutschen Rechtssystem essenziell. Eine GmbH erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 € zum Zeitpunkt der Gründung. Diese Anforderung bietet ein bestimmtes Maß an Vertrauen, dass das Unternehmen über genügend Vermögenswerte verfügt, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen.
  • Eigenständige juristische Person: Als eigenständige juristische Person kann das Unternehmen Verträge abschließen, Rechtsstreitigkeiten führen und eigenes Eigentum erwerben.
  • Nicht auf deutsche Staatsbürger beschränkt: Für die Gründung einer GmbH ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer, die Geschäftsführer oder die Gesellschafter deutsche Staatsbürger oder Bürger der Europäischen Union sind. Es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Deutschland haben, da dies zwingende Voraussetzung für eine Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist.
  • Gewisse Steuervorteile: Obwohl die GmbH einige zusätzliche Steuern in Form der Gewerbesteuer zahlen muss, gibt es erhebliche Vorteile in Form von Steuervergünstigungen. Bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft können vorteilhaft abgeschrieben werden. Es ist jedoch ratsam, sich dahingehend vorher umfassend beraten zu lassen.

Unser Rechtsteam für Gesellschaftsrecht berät Sie gern bezüglich der Frage, ob die GmbH die geeignete Unternehmensform für Ihr Unternehmen darstellt und welche Aspekte es insbesondere bei der Gründung einer GmbH zu beachten gilt.

  • Geringere Anforderungen an das Stammkapital: Es muss nicht wie bei der GmbH-Gründung ein Stammkapital von 25.000 € geleistet werden. Tatsächlich beträgt der erforderliche Betrag nur 1 €. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dennoch den ersten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden muss und darüber hinaus die weitere Finanzierung des Unternehmens im Auge behalten werden sollte.
  • Geringere finanzielle Anforderungen: Da sich die UG in erster Linie an Start-up-Unternehmen richtet, ist auch der allgemeine finanzielle Aufwand für die Gründung deutlich geringer.
  • Beschränkte Haftung/Unabhängige juristische Person: Wie bei der GmbH profitieren die Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Gründung einer UG von der beschränkten Haftung. Die gegründete Gesellschaft ist eine eigenständige juristische Person mit Rechten und Pflichten und kann als solche unter anderem Gerichtsverfahren führen.
  • Möglichkeit der Umwandlung in eine GmbH: Eine UG kann in eine GmbH umgewandelt werden, wenn diese Rücklagen vorweisen kann, die insgesamt 25.000 € betragen. Sobald eine UG dieses Stadium erreicht hat, kann die Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH überdacht werden, verpflichtend ist diese jedoch nicht. Gerne zeigen wir Ihnen die entsprechenden Vor- und Nachteile auf und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte zur Umwandlung und Anmeldung.

Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG)

Von einer Kapitalgesellschaft ist die sogenannte Personengesellschaft zu unterscheiden, wobei sich der maßgebliche Unterschied auf die Haftung bezieht. In Deutschland bieten Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG strukturelle Vorteile für kleinere Unternehmen, die auf Stabilität und Haftungsbeschränkung setzen. Diese Gesellschaftsformen ermöglichen es, Haftungsrisiken zu minimieren und bieten durch rechtlich klar definierte Regelungen eine hohe Rechtssicherheit. Im Vergleich dazu haften Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt und zumeist persönlich. Allerdings bietet diese Gesellschaftsform den Vorteil eines unkomplizierten Zusammenschlusses, um sich möglichst schnell auf dem Markt zu etablieren. Dabei unterscheidet man auch bei Personengesellschaften zwischen verschiedenen Formen, die sich in Bezug auf Haftung, Zweck und Gründung deutlich unterscheiden. Zu den in Deutschland gängigen Personengesellschaftsformen gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Unsere Anwälte erläutern Ihnen gerne die Unterschiede, unterstützen Sie bei der Anmeldung und betreuen Sie darüber hinaus auch nach der Gründung Ihres Unternehmens sowie der Eintragung der Gesellschaft. Ferner beraten wir Sie gegebenenfalls auch bei Expansionen in neue Märkte.

Vorteile einer OHG

Ähnlich wie bei Einzelkaufleuten ergeben sich die Vorteile hier aus der Möglichkeit der einfachen Gründung, der flexiblen Geschäftsführung durch die Gesellschafter sowie aus der Tatsache, dass die Gewinne ausschließlich den Gesellschaftern zufließen.

  • Selbstständigkeit: Die Gesellschafter können die OHG eigenständig führen und müssen nicht den Anforderungen eines Vorstandes genügen.
  • Einfachheit der Gründung: Für die OHG bedarf es lediglich eines Gesellschaftsvertrages. Eine Satzung oder ähnlicher bürokratischer Aufwand ist für die Gründung nicht erforderlich. Auch die Kosten für die Gründung einer OHG sind im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen geringer. Es ist außerdem kein Stammkapital erforderlich.
  • Flexibilität: Neben der einfachen Gründung und der flexiblen Geschäftsführung spricht im Weiteren die Möglichkeit der grundsätzlich formfreien Vertragsgestaltung für die OHG. Die Verschriftlichung dient allerdings dem Schutz übereilter Erklärungen sowie der Beweissicherung. Daher empfiehlt es sich, den Vertrag dennoch schriftlich festzuhalten.
  • Steuern: Sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind, umfasst die Steuerverpflichtung die Einkommensteuer der Gesellschafter. Allerdings gelten für die OHG keine Körperschaftsteuersätze.
  • Offenlegung: Die OHG ist nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Zu beachtende Punkte

Bei der OHG sind die gängigen kritischen Aspekte zu Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung zu beachten. Besonders relevant ist dabei die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Dabei kann die Haftungsproblematik die einzelnen Gesellschafter auch noch nach der Auflösung der Gesellschaft oder Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen der Nachhaftung betreffen.

  • Unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften mit ihrem privaten Vermögen.
  • Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse: Die OHG muss Aufzeichnungen und aktuelle Jahresabschlüsse in Form von Gewinn- und Verlustrechnungen führen.
  • Auflösung der Gesellschaft: Die Auflösung einer OHG ist grundsätzlich simpel, da es lediglich einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bedarf. Allerdings müssen sich die Gesellschafter darüber im Klaren sein, dass durch die Auflösung nicht die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft beendet wird, sondern eine Nachhaftung besteht.

Die Kommanditgesellschaft zeichnet insbesonders aus, dass bei der Gründung dieser zwei Gesellschafter erforderlich sind: ein beschränkt haftender Kommanditist (vgl. § 171 Abs. 1 HGB) und ein unbeschränkt haftender Komplementär. Dabei bildet die flexible Geschäftsführung durch letzteren einen Vorteil dieser Unternehmensform. Da eine KG eine Gesellschaft mit kommerziellen Zwecken ist, unterliegt diese im Weiteren den Vorschriften des HGB und ist handelsregisterpflichtig.

Vorteile der KG

  • Einfache Etablierung: Die KG ist unkompliziert in der Gründung. Grundlegend für die Gründung einer KG ist der Gesellschaftsvertrag, der unter anderem den Zweck der Gesellschaft, die Adressdaten der Gesellschafter sowie der Gesellschaft selbst, etwaige Regelungen und die Benennung des Komplementärs sowie des Kommanditisten festlegt.
  • Stammkapital: Außerdem wird zur Gründung einer KG kein Stammkapital verlangt.
  • Element der beschränkten Haftung: Da die KG den Kommanditisten eine beschränkte Haftung einräumt, bietet sie einen Anreiz für größere Investitionen.
  • Größeres Maß an Kontrolle: Durch die Ausgestaltung als Personengesellschaft haben die geschäftsführenden Komplementäre mehr Kontrolle über die Ziele der Firma, als sie es in einer GmbH hätten. Auch der Anteil am Gewinn des Unternehmens ist je nach Art der KG häufig höher.

Zu beachtende Punkte

  • Buchführung: Die Anforderungen an die Buchführung sind bei der Kommanditgesellschaft vergleichbar weniger anspruchsvoll als bei einer GmbH oder AG. Wie aber bei allen Unternehmen müssen sie sicherstellen, dass sie ihre Aufzeichnungen dokumentieren und sicher aufbewahren. Am Ende des Jahres müssen sie ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Bilanz beim Handelsregister einreichen.
  • Steuern: Eine KG ist als solche nicht körperschaftsteuerpflichtig. Ist jedoch der unbeschränkt haftende Komplementär eine GmbH oder UG (Gmbh & Co. KG/UG & Co. KG), so ist die Steuerpflicht der KG ein Teil der von dieser Kapitalgesellschaft zu zahlenden Körperschaftsteuer. Andernfalls wird die Steuerpflicht als Teil ihrer Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen berechnet.
  • Unbeschränkte Haftung des Komplementärs: Es ist zu bedenken, dass der Komplementär bei diesem Modell ein besonderes Risiko eingeht. Bei rechtlichen oder finanziellen Problemen der KG, kann neben dem Gesellschaftsvermögen auch das persönliche Vermögen gefährdet sein.

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den Gesellschaftsformen mit unbeschränkter Haftung – ebenso wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), der Einzelunternehmer/ eingetragener Kaufmann (e.K.) und der Komplementär in einer Kommanditgesellschaft (KG). Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist bei der GbR der Gesellschaftszweck allerdings nicht nur auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt. Sie umfasst auch gemeinnützige, künstlerische und andere nicht-kommerzielle Zwecke. Folglich unterliegt die GbR auch nicht den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB), sondern denen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die GbR eignet sich insbesondere für Freiberufler, Existenzgründer oder Zusammenschlüsse von Personen, welche ein gemeinschaftliches Projekt verfolgen, ohne dass es primär um Gewinnmaximierung geht.

Bei der Gründung einer solchen Partnerschaft sollten die folgenden Aspekte beachten werden:

  • Kapitalbedarf: Es gibt keine formalen Anforderungen an ein Mindestkapital. Sollte zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Kapital notwendig sein, ist es jedoch ratsam, sicherzustellen, dass dieses bereits zu Beginn vorhanden ist.
  • Gesellschaftsvertrag: Ein Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden, jedoch empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein schriftlicher Vertrag regelt u.a. den Gesellschaftszweck, die Verantwortlichkeiten der Gesellschafter, Abstimmungsverfahren sowie die Verteilung von Gewinnen und Verlusten. Bei der Formulierung und Erarbeitung eines solchen umfangreichen Vertrags ist es ratsam, eine fachkundige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
  • Registrierung: Seit Inkraftreten des MoPeG kann die GbR optional in das neue Gesellschaftsregister (eGbR) eintragen werden, insbesondere wenn sie Immobilien erwirbt oder sich an Unternehmen beteiligt. In bestimmten Fällen, wie dem Grundbucheintrag, wird diese Eintragung sogar verpflichtend. Im Gegensatz zur OHG ist eine Anmeldung im Handelsregister weiterhin nicht erforderlich, es sei denn, die GbR betreibt ein Handelsgewerbe.
  • Flexibilität: Die GbR ist eine flexible Rechtsform. Sie muss nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein, sondern kann auch andere gesellschaftliche oder gemeinnützige Ziele verfolgen.
  • Expertise/Arbeitsteilung: Durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können sich die Gesellschafter stärker auf die eigene Expertise zur Verbesserung des Geschäfts bzw. des Gesellschaftszwecks konzentrieren.
  • Kapitalbedarf: Die Gründung einer GbR ist recht unkompliziert, da es im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen in Deutschland keine Anforderungen an finanzielle Mittel oder die Erbringung eines Stammkapitals gibt.
  • Unbeschränkte Haftung: Die GbR ist eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung und stellt daher ein größeres Haftungsrisiko für die Gesellschafter dar. Sollte ein Gesellschafter in rechtliche/finanzielle Schwierigkeiten geraten, muss der andere Gesellschafter potenziell miteinstehen. Die Gesellschafter haften über das Gesellschaftsvermögen hinaus auch mit ihrem privaten Vermögen.
  • Umwandlung der GbR in OHG: Nach Inkrafttreten des MoPeG wird die bisherige automatische Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte, wie etwa einem Umsatz von über 250.000 € oder einer Beschäftigung von mehr als fünf Mitarbeitern, nicht mehr explizit gesetzlich vorgeschrieben. Stattdessen ermöglicht das MoPeG eine freiwillige Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister (eGbR), wodurch sie rechtsfähig wird. Diese Eintragung kann jedoch unter bestimmten Umständen verpflichtend sein, beispielsweise wenn die GbR im Handelsregister oder Grundbuch eingetragen werden muss – etwa beim Erwerb von Immobilien oder bei der Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Umwandlung in eine OHG hängt zukünftig weniger von Umsatz- oder Personalzahlen ab, sondern davon, ob die GbR tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt und somit die Voraussetzungen einer OHG erfüllt.
  • Wahl des Namens: Der Name der Firma muss mindestens den Namen eines Partners enthalten. Darüber hinaus kann er auch Informationen über den Zweck des Unternehmens enthalten.
  • Steuern: Die Gesellschafter zahlen die Steuern für die GbR im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärungen. Die Personengesellschaft selbst zahlt Gewerbesteuer und muss ggf. Umsatzsteuer abführen.

    Unternehmensgründung als Einzelunternehmen / eingetragener Kaufmann (e. K.)

    Beim Einzelunternehmen wirtschaftet in der Regel dessen Eigentümer unter seinem eigenen Namen. Daher gibt es keine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und der Person, die es betreibt. Diese Unternehmensform ist nicht nur einfach zu gründen. Auch hat der Gründer uneingeschränkte Kontrolle über sein Unternehmen. Dabei ist allerdings die Unterscheidung von Einzelkaufleuten und Freiberuflern zu beachten. Das Einzelunternehmen als Unternehmensform ist mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden und eignet sich grundsätzlich nur für kleine Unternehmen.

    Sollten Sie eine Unternehmensgründung in Deutschland erwägen, ist die Kanzlei Schlun & Elseven Ihr erster Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen Schritten mit dem nötigen Fachwissen und Engagement.

    • Reduzierter Verwaltungsaufwand: Der Aufwand, ein Unternehmen als eingetragener Kaufmann (e.K.) zu gründen, ist geringer als bei anderen Unternehmensformen.
    • Selbstständigkeit: Als eingetragener Kaufmann kann der Unternehmer wichtige Entscheidungen für das Unternehmen treffen, ohne sich mit Gesellschaftern und anderen Parteien abzusprechen zu müssen.
    • Gewinnausschüttung: Das Fehlen anderer Gesellschafter im Unternehmen bedeutet auch, dass die Gewinne des Unternehmens dem Einzelkaufmann selbst zufließen und nicht aufgeteilt werden.
    • Offenlegung von Einkünften: Die Anforderungen an die Buchhaltung sind bei Einzelunternehmern im Vergleich zu anderen Unternehmensformen deutlich reduziert. Es besteht auch keine Verpflichtung für den Einzelunternehmer, seinen Geschäftsbilanz zu veröffentlichen.
    • Niedrige Startkosten: Im Vergleich zu anderen Unternehmensformen ist die finanzielle Belastung für die Gründung eines Unternehmens als eingetragener Kaufmann weitaus geringer. Die Gebühren für die Registrierung im Handelsregister liegen in der Regel im zweistelligen Bereich. Es gibt keine Mindestanforderungen an das Stammkapital, jedoch müssen mit entsprechenden Rücklagen laufende Geschäfte des Unternehmens getragen werden.

    Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht erläutern Ihnen gerne die genannten Vorteile und weisen Sie darüber hinaus auf die Risiken der verschiedenen Geschäftsmodelle und Gesellschaftsformen hin. Nutzen Sie das unten stehende Online-Formular, um uns zu kontaktieren und mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren.

      Franchising in Deutschland: Unsere rechtlichen Dienstleistungen

      Das Franchiserecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet, sodass es in Deutschland zurzeit noch keine spezifische franchise-bezogenen Regelungen gibt. Daher ist es ratsam, einen Anwalt für Franchiserecht zu konsultieren. Die Anwälte von Schlun & Elseven bieten Ihnen umfassende Rechtsberatung, damit dem erfolgreichen Aufbau Ihres Franchiseunternehmens sowie der Entwicklung eines Franchisesystems nichts im Wege steht.

      Unser Team berät Sie unter anderem bei der Erstellung sowie Überprüfung des Franchisevertrags, der Registrierung des Unternehmens, bei jeglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Franchisenehmer und Franchisegebern sowie bei alltäglichen Fragen zur Führung eines Franchiseunternehmens.

      Start-up-Unternehmen in Deutschland

      Deutschland gilt als eines der wichtigsten Zentren für Unternehmensgründungen in Europa. Seine Beliebtheit als Standort für Start-up-Unternehmen ist auf den Zugang zu Risikokapitalfonds sowie die geringe Marktbeherrschung durch Monopole und Großunternehmen zurückzuführen. Allerdings stehen Start-up-Unternehmen sowie Existenzgründer vor einer Vielzahl finanzieller, organisatorischer, strategischer und rechtlicher Herausforderungen. Auch in diesem Bereich steht Ihnen Schlun & Elseven für jegliche rechtliche Betreuung zur Seite. Dabei unterstützen wir Sie in der Gründungs- sowie Entwicklungsphase und beraten Sie auch gerne nach der Etablierung Ihres Unternehmens auf dem Markt. Als gebietsübergreifende Kanzlei beraten wir Business Clients in allen untenehmensrechtlich relevanten Bereichen – beispielsweise im Arbeits-, Urheber-, Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie bei der Vertragsgestaltung und der Durchsetzung von vertragsrechtlichen Ansprüchen.

      Business Immigration nach Deutschland

      Das Rechtsteam von Schlun & Elseven ist auf die Unterstützung von Investoren und Unternehmen aus Drittstaaten bei deren Ansiedlung in Deutschland spezialisiert. Nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes können Unternehmer ein Visum für eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland beantragen. Allerdings muss das Geschäftskonzept vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sorgfältig geprüft und an die Anforderungen des deutschen Gesetzes angepasst werden. Die Voraussetzungen zum Erhalt des Visums sind unter anderem:

      • wirtschaftliches Interesse oder regionaler Bedarf,
      • positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und
      • eine Finanzierung, die durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

      Ob diese Bedingungen erfüllt werden, beurteilt die zuständige Behörde anhand solcher Kriterien wie:

      • die Tragfähigkeit des zugrundeliegenden Geschäftsplans,
      • die einschlägige Geschäftserfahrung des Antragstellers,
      • die Höhe der in Deutschland zu investierenden Mittel,
      • die Auswirkung des Unternehmens auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation,
      • der Beitrag des Projekts zu Innovation und Forschung.

      Die Anwälte von Schlun & Elseven unterstützen Sie während des gesamten Prozesses zur Erhaltung einer Aufenthaltsgenehmigung.

      Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

      Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht

      Jens Schmidt

      Rechtsanwalt

      Rechtsanwalt Martin Halfmann

      Rechtsanwalt

      Dr. Sepehr Moshiri

      Rechtsanwalt

      Dr. Fatih Kolkilic

      Rechtsanwalt

      Rechtsanwalt Dr. Simon Krämer
      Dr. Simon Krämer

      Rechtsanwalt | Freier Mitarbeiter

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