Gründung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte

Gründung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte

Für ausländische Unternehmen, die Ihren Aktionsradius vergrößern möchten, bietet die Unternehmensexpansion eine attraktive Möglichkeit zur Erschließung des deutschen Marktes. Erwägen Sie eine solche Ausweitung, so stellt sich im Hinblick auf die geplante Niederlassung zunächst die Frage nach der Wahl einer geeigneten Organisationsform, die den individuellen Zielen und Beweggründen am besten entspricht. Zu beachten sind hier beispielsweise die geplante Länge des wirtschaftlichen Engagements in Deutschland, steuerliche Aspekte, aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte sowie bürokratische Hürden.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet expansionswilligen Unternehmen eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Unterstützung an. Unsere Anwälte für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Handelsrecht begleiten Sie auf dem Weg zur Etablierung Ihres Unternehmens auf dem deutschen Markt und darüber hinaus. Unsere Praxisgruppe hat sich inzwischen einen Ruf als wichtiger, professioneller Rechtsdienstleister in Bezug auf den Erwerb von Aufenthaltsgenehmigungen und Visa für ausländische Unternehmer, Investoren und Fachkräfte erarbeitet. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei sorgen wir für die Klärung aller rechtlichen Aspekte, damit Sie sich vollends auf den Eintritt in den deutschen Markt konzentrieren können.

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Organisationsformen

Bei den hier in Betracht zu ziehenden Organisationsformen wird zunächst zwischen der Gründung einer Tochtergesellschaft sowie der Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Betriebsstätte/ Repräsentanz unterschieden.

Die Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Unternehmensanteile die Muttergesellschaft mehrheitlich hält. Ihre Gründung erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts. Insofern besitzt die Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft die deutsche Rechtsform.
Im deutschen Gesellschaftsrecht wird grundsätzlich zwischen Personengesellschaften, offener Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft, (KG) und Kapitalgesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG), unterschieden. Für die ausländischen Gründer gelten somit ausschließlich deutsche Rechtsvorschriften. Insbesondere gilt dies für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.

Vorteile:

• Deutsche Rechtsform erleichtert die gewerbliche Tätigkeit auf dem deutschen Markt.
• Inländische Partner nehmen Unternehmen als gleichwertigen Geschäftspartner wahr.
• Durch die rechtliche und organisatorische Selbständigkeit können unternehmerische Entscheidungen spezifisch für den deutschen Markt getroffen
werden.
• Es kann unter einer eigenen Firma – unabhängig von der Firma der Muttergesellschaft – firmiert werden.

Nachteile:

• Hoher bürokratischer Aufwand: Handelsregistereintragung und Gewerbeanmeldung sind notwendig.
• Hoher wirtschaftlicher Aufwand: Zumindest bei Kapitalgesellschaften ist das Grundkapital (AG) von mindestens 50.000,00 Euro bzw. das
Stammkapital (GmbH) von mindestens 25.000,00 Euro zu leisten.
• Angesichts der ausschließlichen Anwendung deutschen Rechts entsteht ggf. ein erhöhter Bedarf an rechtlicher Beratung.
• Grundsätzlich nur für längerfristige Engagements geeignet.

Die Betriebsstätte / Repräsentanz (unselbständig)

Die Betriebstätte ist als unselbständige Niederlassung bzw. Filiale des Gesamtunternehmens abhängig von der Unternehmenszentrale im Ausland. Sie darf keine – von der Hauptniederlassung abweichende – Firma führen und Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Die Betriebsstätte führt regelmäßig Hilfsgeschäfte aus, welche der Vorbereitung, Vermittlung oder Ausführung der Hauptgeschäfte des ausländischen Unternehmens dienen. Folglich nimmt eine Betriebsstätte nicht selbständig am Geschäftsverkehr teil. Zentrale und Betriebsstätte bilden daher rechtlich einen einheitlichen Geschäftsbetrieb, welcher lediglich eine räumliche Trennung aufweist.
Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es grundsätzlich der Anmeldung eines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt.

Vorteile:

• Geringer bürokratischer Aufwand: Handelsregistereintragung nicht erforderlich.
• Unterfällt vollumfänglich dem Recht des Staates der Zentrale
• Geeignet im Hinblick auf zeitlich begrenztes Engagement in Deutschland
• Keine Kapitaleinlage erforderlich

Nachteile:

• Gewerbeanmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt/ Ordnungsamt erforderlich.
• Keine selbständige Geschäftstätigkeit
• Daher weniger unternehmerische Flexibilität im Hinblick auf die Erschließung des deutschen Marktes.
• Keine Möglichkeit einer – von der Zentrale – abweichenden Firmierung

Der vielfach in dem Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen ausländischer Unternehmen verwendete Begriff „Repräsentanz“ findet keine Grundlage im deutschen Gewerbe- und Handelsrecht. Daher handelt es sich hierbei entweder um eine unselbständige Betriebsstätte, oder es wird ein inländischer, externer Vertreter (bspw. Handelsvertreter) beauftragt, welcher rechtlich selbständig für die Zentrale tätig wird und insofern eine Betätigung ausländischer Unternehmen auf dem deutschen Markt entfällt.

Die Zweigniederlassung (selbständig)

Die Zweigniederlassung stellt eine Art Zwischenform zwischen einem mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unternehmen und einer reinen Betriebsstätte dar. Sie ist in gewisser Weise von dem Unternehmen der Hauptniederlassung abhängig, andererseits nimmt die Zweigniederlassung selbständig am Geschäftsverkehr teil.
Das Recht der Zweigniederlassung wird in den §§13 ff HGB normiert. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Definition des Begriffs der Zweigniederlassung verzichtet. Sie wird jedoch allgemein als eine von der Hauptniederlassung getrennte Niederlassung beschrieben, welche nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eigene Rechtsgeschäfte “nach außen” tätigt. Diese erfolgen zwar im Rahmen des geschäftlichen Betätigungsfeldes der Hauptniederlassung, aber mit einer gewissen organisatorischen und sachlichen Selbstständigkeit. Dennoch besitzt die Zweigniederlassung nicht den Status einer juristischen Person und kann daher nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie stellt insofern einen von der Hauptniederlassung abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Daher findet auf sie das für die Hauptniederlassung geltende (ausländische) Recht Anwendung.
Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass sie bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte. Zur Ausgestaltung der Selbständigkeit muss sie eine eigene Geschäftsleitung mit Dispositionsfreiheit und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes, Geschäftsvermögen haben. In der Bilanz der Hauptniederlassung werden die Geschäftsvorgänge der Zweigniederlassung gesondert aufgeführt.
Zur Entstehung der Zweigniederlassung genügt deren tatsächliche Einrichtung. Jedoch ist sie in das Handelsregister einzutragen, wobei auf das Registerverfahren ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die Eintragung in das Handelsregister hat allerdings nur deklaratorische Wirkung.

Vorteile:

• Selbständige Geschäftstätigkeit
• Unterfällt hinsichtlich rechtlicher und organisatorischer Gesichtspunkte dem Recht der Hauptniederlassung.
• Demzufolge ggf. weniger Bedarf an rechtlicher Beratung.
• Niedriger wirtschaftlicher Aufwand: Zwar erfordert die rechtliche Stellung als selbständige Zweigniederlassung eine eigene
Kapitalausstattung, jedoch ist keine Mindestkapitaleinlage erforderlich.

Nachteile:

• Hoher bürokratischer Aufwand: Handelsregistereintragung und Gewerbeanmeldung sind notwendig.
• Die Firmierung entspricht grundsätzlich derjenigen der Hauptniederlassung, kann jedoch um einen klarstellenden Zusatz erweitert werden
(z.B. „Zweigniederlassung Deutschland“).
• Grundsätzlich nur für längerfristige Engagements geeignet.

Steuerrechtliche Aspekte

Die oben näher erläuterten Organisationsformen können sich im Einzelfall auch im Hinblick auf steuerrechtliche Gesichtspunkte voneinander unterscheiden. Grundsätzlich ist allerdings der in Deutschland erwirtschaftete Gewinn eines Unternehmens bzw. dessen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung auch in Deutschland zu versteuern. Die konkrete Steuerbelastung hängt sodann von der jeweiligen deutschen Gesellschaftsrechtsform des Unternehmens bzw. von derjenigen Rechtsform ab, mit welcher die ausländische Hauptniederlassung in seiner Organisationsstruktur am ehesten übereinstimmt.

Dabei können insbesondere Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.
Inwiefern der in Deutschland zu versteuernde Betrag in dem Staat der Hauptniederlassung/ Zentrale entweder von der Besteuerung ausgenommen ist oder nochmals der dortigen Besteuerung unterliegt, ergibt sich im Einzelfall aus den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DPA), welche die Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossen hat.

Genehmigungen und Konzessionen | Aufenthaltsrechtliche Fragestellungen

In Deutschland ist eine gewerbliche Betätigung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten bei dem zuständigen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt anzumelden. Gegebenenfalls muss darüber hinaus für einige Bereiche der geschäftlichen Betätigung eine gesonderte Erlaubnis/ Konzession beantragt werden. Dies trifft insbesondere auf die folgenden Geschäftsfelder zu: Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Gaststätten, Reisgewerbe, Beförderung, Handwerk, Maklergewerbe.

Zudem können sich hinsichtlich der Niederlassungsleitung durch ausländische natürliche Personen aus Drittstaaten (Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören mit Ausnahme der Schweiz) ausländerrechtliche und insbesondere aufenthaltsrechtliche Fragestellungen ergeben. Die deutschen zuwanderungsrechtlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt sind daher zwingend zu beachten.

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