Die Aktiengesellschaft (AG) erfreut sich als Unternehmensform seit jeher einer hohen Beliebtheit, da sie ihre Gründer von der Haftung mit Privatvermögen entbindet, gleichzeitig aber die höchste Reputation im Handelsverkehr genießt. Die Gründung einer Aktiengesellschaft stellt allerdings einen äußerst komplexen Vorgang dar: Denn die gesetzlichen Anforderungen ebenso wie die einzuhaltenden Formalien sind bei dieser Unternehmensform sehr umfangreich. Eine Aufgabe, die eine solide Kenntnis der gesetzlichen Regelungen als auch der unternehmerischen Organisationsstrukturen voraussetzt.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte klären Sie gerne über die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer AG auf und sorgen dafür, dass diese rechtlich auf eine solide Basis gestellt wird. Mit unserem Fachwissen unterstützen wir Sie in jeder Phase der Gründung – von der Gestaltung gesetzeskonformer Regelwerke und maßgeschneiderter Vereinbarungen wie der Satzung, die Errichtungsurkunde und den Gesellschaftsvertrag über den Schutz Ihrer Marke bis hin zu Ihrer Handelsregister- und Gewerbeanmeldung. Zu unseren Mandanten gehören Aktiengesellschaften, deren Vorstände und Aufsichtsräte sowie Investoren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.
Die Schritte zur Gründung einer AG
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt phasenweise und verlangt die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen. Die ersten maßgeblichen Schritte sind dabei das Handeln mindestens eines Aktionärs und das Vorliegen des erforderlichen Grundkapitals. Dabei steht es sowohl Privatpersonen als auch Kapital- oder Personengesellschaften offen, eine Aktiengesellschaft zu gründen. Neben dem Gründer bzw. Aktionär (vgl. § 28 AktG) sind weitere Personen für die Gründung einer Aktiengesellschaft entscheidend: der Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Personen besteht, sowie der Vorstand. Diese werden darüber hinaus auch bereits in der Gründungsphase der Aktiengesellschaft tätig, indem die Mitglieder der genannten Organe die Prüfung der zur Gründung erforderlichen Vorgänge durchführen.
Neben den an der Gründung beteiligten Personen ist die Erstellung der Satzung unerlässlich. Diese legt unter anderem den Namen der Gesellschaft, ihren Zweck, die Höhe des genehmigten Kapitals, die Anzahl und die Art der Aktien (Stammaktien oder Vorzugsaktien), die Art ihrer Verwendung (Inhaber- oder Namensaktien) und die Anzahl der Mitglieder des Vorstands fest. Das für die Gründung einer Aktiengesellschaft erforderliche Stammkapital beträgt dabei mindestens 50.000 Euro, wovon ein Viertel bei der Anmeldung erbracht werden muss.
In der letzten Phase der Gründung muss die Gesellschaft sodann beim Finanzamt, Handelsregister und Gewerbeamt angemeldet werden. Unser Rechtsteam begleitet Gründer:innen durch den gesamten Prozess bis zur Anmeldung und anschließenden Eintragung. Wir unterstützen Sie bei den Gründungsprotokollen, einschließlich der Erstellung der Satzung und der anschließenden notariellen Beurkundung, der Gründungsprüfung, dem Anmeldeverfahren sowie der Beschaffung aller hierzu notwendigen Dokumente und Bescheinigungen.
Abfassung und Überprüfung der Satzung
Um eine Gesellschaft beim deutschen Handelsregister anzumelden, muss eine Aktiengesellschaft bestimmte Dokumente wie den Gesellschaftsvertrag und die Satzung vorbereiten. Während der Gesellschaftsvertrag die Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den Aktionären über die Gründung einer Gesellschaft enthält, legt die Satzung die Regeln fest, nach denen die Gesellschaft gegründet wird. Diese Dokumente müssen notariell beglaubigt werden, um gültig zu sein. Unsere Anwälte prüfen Ihre Dokumente und stellen sicher, dass sie den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Damit die Satzung eines Unternehmens gültig ist, muss sie bestimmte Angaben über die internen Verfahren des Unternehmens enthalten. Die internen Regeln eines Unternehmens sollten Elemente zu Änderungen des Aktienkapitals, zur Verwaltung von Anteilsänderungen, zu den Pflichten der Aktionäre und zum Verfahren für die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer enthalten. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern entstehen häufig, wenn die Satzung und das Regelwerk des Unternehmens unklar sind. Sorgfältig ausgearbeitete Satzungen von erfahrenen Anwälten können daher kostspielige Rechtsstreitigkeiten verhindern.
Im Gesellschaftsvertrag legt die Gesellschaft den Unternehmensgegenstand, den Umfang der Prokura des Geschäftsführers oder der Einlageverpflichtung der Gesellschafter sowie den Firmennamen und den Sitz der Gesellschaft fest.
Als interdisziplinäre Kanzlei erläutern wir Ihnen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft jegliche gesellschafts- sowie vertragsrechtlichen Aspekte. Damit Sie für die Zukunft rechtssicher aufgestellt sind, beraten unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht Sie daher gerne in den folgenden Bereichen:
- Verfassen der Satzung sowie des Gesellschaftsvertrags,
- Überprüfung des Gesellschaftsvertrags und einzelner Vertragsklauseln,
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsvertrag und Verteidigung von Gesellschaftern in Streitigkeiten,
- Änderung des Gesellschaftsvertrags bei Umstrukturierungen, Fusionen und Nachfolgeregelungen.
Die Verwaltungselemente einer Aktiengesellschaft
Innerhalb der AG in Deutschland sind folgende drei Organe für das Unternehmen von größter Wichtigkeit: der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Jedes dieser Organe hat unterschiedliche Aufgaben innerhalb des Unternehmens und unterschiedliche rechtliche Zuständigkeiten sowie Rollen.
Der Vorstand
Der Vorstand ist für die Entscheidungsfindung, die Unternehmenspolitik und die Führung des Unternehmens verantwortlich. Er vertritt die Gesellschaft nach außen hin gegenüber Dritten und agiert – wenn in der Satzung nicht anders bestimmt – von den beiden anderen Organen unabhängig. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Zwar ist es gängige Praxis, dass der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, doch kann er auch aus nur einer Person bestehen, die nicht Gesellschafter des Unternehmens sein muss.
Innerhalb des Vorstandes können Direktoren für verschiedene Aspekte des Unternehmens eingesetzt werden. Die Satzung kann zudem Leitlinien und Mechanismen vorgeben, nach denen die Vorstandsmitglieder handeln können.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus Mitgliedern, die von den Aktionären des Unternehmens gewählt werden, um deren Interessen zu vertreten. Sie erreichen dieses Ziel, indem sie den Vorstand bestellen und die Leitung des Unternehmens beaufsichtigen. Dieses Gremium kann aufgrund seiner Personalkompetenz Direktoren sowie CEOs einstellen und entlassen. Zwar hat die Hauptversammlung ein erhebliches Mitspracherecht bei der Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrates, doch haben in großen Unternehmen zudem die Arbeitnehmer eine einflussreiche Stimme bezüglich des Aufsichtsrats. Mitglieder des Aufsichtsrates haben Zugang zu den Finanzunterlagen des Unternehmens und können so die Geschäftsführung überwachen.
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der Aktionäre tritt in der Regel einmal im Jahr mit der Jahreshauptversammlung zusammen. Diese Versammlung befasst sich im Allgemeinen mit der Gewinnverwendung, der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie der Bestellung des Abschlussprüfers. Unter bestimmten Umständen können jedoch auch außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden.
Während sich der Vorstand um das Tagesgeschäft kümmert, befasst sich die Generalversammlung mit solchen Fragen wie der Ernennung und Abberufung ihrer Vertreter im Aufsichtsrat, Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen, Satzungsänderungen und der Beschlussfassung über die Auflösung eines Unternehmens. In der Generalversammlung können die Aktionäre ihre Rechte wahrnehmen.
Haftungsfragen in Bezug auf die Aktiengesellschaft
Die AG ist ein Gesellschaftsmodell mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen selbst besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von den an der Führung des Unternehmens beteiligten Personen unterscheidet. Im Fall von finanziellen Schwierigkeiten können Gläubiger in der Regel nur auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen. Allerdings gelten für Aktiengesellschaften strengere rechtliche Verpflichtungen als für andere Unternehmensformen, einschließlich der GmbH. Wenn Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrates einer AG ihre Sorgfaltspflicht verletzen oder rechtswidrig handeln, können sie für geschäftliche Entscheidungen haftbar gemacht werden. Wenn Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzten, sind sie als Gesamtschuldner verpflichtet, der AG den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Rechte der Aktionäre einer AG in Deutschland
Es gibt keine Mindestzahl von Aktionären, um eine AG zu gründen. Demnach kann eine AG aus einem einzigen Aktionär bestehen. Kleine Aktiengesellschaften sind in den letzten Jahren immer häufiger geworden. Die meisten mittleren und großen Aktiengesellschaften in Deutschland haben jedoch mehrere Aktionäre. Diese besitzen Eigentumsrechte, darunter das Recht auf eine Dividende, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung, das Recht auf Rückzahlung bei Kapitalherabsetzungen und das Recht auf Teilnahme an der Liquidation.
Die Aktionäre haben zudem Rechte bei Entscheidungen über die Satzung, die Bestellung von Abschlussprüfungen, Sonderprüfungen (nach § 142 AktG), die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG) und die Auflösung der Gesellschaft.
Dividenden können nur aus den Gewinnen des Unternehmens bestehen, wie sie im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen sind. Die anderen Vermögenswerte des Unternehmens werden bei der Dividende nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen die Geschäftsführer des Unternehmens Gelder veruntreut haben, können sie jedoch persönlich für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. Im Allgemeinen sind die Aktien der Gesellschaft problemlos übertragbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Namensaktien, bei denen die Satzung Regelungen enthalten kann, wonach die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängt.
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Die Umwandlung eines Unternehmens von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Aktiengesellschaft (AG) kann für Unternehmen erhebliche Vorteile bringen. Für langfristiges Wachstum, Kapitalerhöhung, einen besseren Ruf und einen besseren Zugang zu Fachwissen bringt die Aktiengesellschaft viele Vorteile. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) in Deutschland regelt die Vorschriften für einen solchen Rechtsformwechsel.
Der Prozess der Umwandlung erfolgt in fünf Schritten:
- Erstellen Sie einen Umwandlungsbericht: In dem Umwandlungsbericht müssen Gründe für die Umwandlung, die Folgen des Beschlusses und die Anteile der Gesellschafter an der AG dargelegt werden. Die Gesellschafter der GmbH müssen diesen Bericht vorab erhalten, damit diejenigen, die diesen Schritt nicht unterstützen, aus der Gesellschaft austreten können.
- Umwandlungsbeschluss: Der offizielle Beschluss kann im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen, in der die Anwesenden den Umwandlungsbericht und die darin enthaltenen Aspekte diskutieren können. Die Umwandlung von einer GmbH in eine AG bedarf der Unterstützung durch die Mehrheit der Aktionäre. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, müssen 75% der Aktionäre zustimmen. Nach der Zustimmung muss der daraus resultierende Umwandlungsbeschluss notariell beglaubigt werden.
- Der Gründungsbericht: Die Unternehmensgründer müssen einen Gründungsbericht erstellen, aus dem hervorgeht,
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- dass die erforderlichen Dokumente notariell beglaubigt wurden,
- der Gesellschaftsvertrag ordnungsgemäß erstellt wurde,
- die erforderliche Kapitalerhöhung (wenn das aktuelle Stammkapital der GmbH noch nicht 50.000€ beträgt) – detaillierte Finanzberichte sind notwendig,
- die Ernennung eines Aufsichtsrates oder Vorstandes und deren mögliche Anteile.
- Externer Wirtschaftsprüfer: Sobald der Gründungsbericht fertig ist, muss er von dem Vorstand sowie Aufsichtsrat geprüft werden. Außerdem wird das zuständige Amtsgericht einen externen Gründungsprüfer beauftragen. Dieser hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Angaben im Gründungsbericht korrekt sind, insbesondere was die Verteilung der Aktien betrifft.
- Das Handelsregister: Aktiengesellschaften müssen in Deutschland in das Handelsregister eingetragen werden. Ist dies geschehen, ist die Aktiengesellschaft rechtlich gesehen geschäftsfähig. Bei der Eintragung in das Handelsregister werden wesentliche Dokumente wie die Satzung und der Gründungsbericht bei einem Notar eingereicht, der sie beglaubigt und an das zuständige Amtsgericht weiterleitet.
Um eine Umwandlung rechtssicher durchzuführen und kostspielige Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht. Unser Team berät Mandanten bei der Umwandlung ihrer Unternehmensform, unterstützt Sie bei den einzelnen Verfahrensschritten und stellt sicher, dass diese rechtskonform durchgeführt wird. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren.
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