Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, droht bei fehlgeschlagener Sanierung die vollständige Zerschlagung. Daneben bestehen bereits im vorinsolvenzrechtlichen Stadium für Geschäftsführung und Vorstand hohe Haftungsrisiken bis hin zu Freiheitsstrafen. Um diese Gefahren zu vermeiden, stehen bereits vorinsolvenzrechtlich verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Auch in der Insolvenz besteht außerhalb einer reinen Liquidation eine Vielzahl an Möglichkeiten – sei es durch die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren oder die übertragene Sanierung.
Sehen Sie Ihr Unternehmen von einer Insolvenz bedroht und fragen sich, wie sie diese abwenden könnten, unterstützen unsere Anwälte für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht Sie vor sowie im laufenden Insolvenzverfahren, um einen reibungslosen Ablauf und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Wir prüfen zunächst, welche Art von Sanierungsverfahren sich für Ihr Unternehmen am besten eignet. Anschließend erarbeiten wir – in enger Zusammenarbeit mit Ihnen – ein tragfähiges Umstrukturierungskonzept, das solche entscheidenden Faktoren wie Zeit, Kosten, Sozialverträglichkeit und Außenwirkung mit einbezieht. Unser multidisziplinäres Anwaltsteam stellt Ihnen all seine Expertise und Erfahrung zur Seite, damit Sie diese Herausforderung schnell und komplikationslos meistern und wieder fit werden für zukünftige Herausforderungen.
Vorinsolvenzrechtliche Maßnahmen
Der Eintritt einer Vielzahl wirtschaftlicher Risiken kann zu einer größeren unternehmerischen Krise führen – mitunter sogar bis zur Insolvenznähe. In der Insolvenz selbst ist das Unternehmen typischerweise der Kontrolle durch Vorstand und Geschäftsführung entzogen. Denn das Ziel des Verfahrens liegt in der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung – mitunter durch Zerschlagung des Unternehmens und Verkauf seiner Vermögenswerte. Der drohenden Gefahr, die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren, kann jedoch durch verschiedene vorinsolvenzrechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.
Kurzfristige Adhoc-Maßnahmen zur Verringerung der Forderungen
Die Möglichkeiten der Unternehmensführung sind abhängig von dem Ausmaß der wirtschaftlichen Krise: Kurz vor dem Stadium der Insolvenzreife etwa können nur noch kurzfristige Adhoc-Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzantrages durchgeführt werden. Als sinnvoll haben sich zum Beispiel erwiesen:
- Stundung der höchsten Forderungen und Forderungsverzicht,
- Erklärung von Rangrücktritt der höchsten Verbindlichkeiten,
- Abgabe einer Patronatserklärung.
- Die simpelste dieser Ad-hoc Maßnahmen stellt durch die sofortige Kapitalstärkung der Forderungsverzicht dar. Zur Abfederung des kompensationslosen Verlustes werden diese in der Praxis häufig mit Besserungsabreden kombiniert, durch die die Forderung bei Liquidität des Schuldners wiederauflebt.
Ein Rangrücktritt hat dagegen sowohl vorinsolvenzrechlich als auch im laufenden Insolvenzverfahren positive Auswirkungen: Ein Rangrücktritt als Vereinbarung, dass eine Forderung erst nach allen anderen Forderungen anderer Gläubiger zu befriedigen ist, kann zum einen den Eintritt eines Insolvenzgrundes vermeiden. Zum anderen wird die Forderung als zurückgetretene Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren herabgestuft und erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger beglichen – also nur in seltenen Fällen.
Durch die Patronatserklärung verpflichtet sich ein Unternehmen, für die Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft einzustehen, um das Vertrauen in die Solvenz gegenüber Lieferanten, Kunden und anderen Vertragspartner zu sichern. Durch diese Absicherung können auch Unternehmen in der Krise weiterhin attraktive Vertragspartner darstellen.
Besteht ein größerer zeitlicher Abstand zur Insolvenz, ergeben sich im Rahmen der notwendigen Analyse der Krisenursachen häufig verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können wirkungsvoll strategische Maßnahmen zur Kapitalzufuhr getroffen werden – etwa durch Aufnahme neuer Gesellschafter oder die Herausgabe von mehr Aktien. Ebenfalls können strukturelle Probleme in der Unternehmensführung aufgedeckt werden – für deren Behebung ist allerdings ein größerer zeitlicher Aufwand einzuplanen.
Instrumente zur Geschäftsfortführung in der Insolvenz
Kann die Krise jedoch nicht mehr durch frühzeitige oder durch Ad-hoc Maßnahmen abgewendet werden, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Ziel des regulären Insolvenzverfahrens ist nicht in erster Linie die Sanierung des Unternehmens, sondern – falls keine erfolgreiche Sanierung gelungen ist – die Liquidation und bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Dennoch stehen auch dann verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, durch die die Geschäftsleitung das Unternehmen weiterführen kann.
Dazu gehören vor allem:
- Eigenverwaltung,
- Eigenverwaltung in Kombination mit einem Schutzschirmverfahren und
- übertragene Sanierung.
Während die Leitung des Unternehmens in der Eigenverwaltung bei der bisherigen Geschäftsleitung verbleibt, kauft im Rahmen der übertragenen Sanierung ein Investor die ertragreichen Teile des Unternehmens. Die übrig gebliebene Unternehmenshülle verbleibt hingegen beim Insolvenzverwalter und wird wie im Regelverfahren abgewickelt.
Unternehmerische Verantwortung beibehalten durch die Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung stellt ein Instrument der Unternehmenssanierung dar, durch das die Geschäftsführung das Unternehmen unter der Aufsicht eines Sachwalters weiterhin führt und die unternehmerische Verantwortung bei der Geschäftsleitung verbleibt. Dem Sachwalter fällt ein engerer Aufgabenkreis als dem Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz zu: Er führt Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Einhaltung des geltenden Rechts sowie die Berücksichtigung der Gläubigerinteressen, hat aber – anders als der Insolvenzverwalter – keine Beratungsfunktion inne.
Das bietet den Vorteil, dass Geschäfte des üblichen Geschäftsbetriebes ohne Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden können. Ziel der Eigenverwaltung ist es, in Krise geratene Unternehmen frühzeitig zur Insolvenzantragstellung zu motivieren, um der drohenden Liquidierung und Zerschlagung des Unternehmens zuvorzukommen. Gleichzeitig bietet es allerdings auch die Vorteile eines Insolvenzverfahrens – so sind u. a. die Arbeitslöhne für drei Monate gesichert und das Unternehmen kann sich schneller von Verträgen mit ungünstigen Konditionen oder langen Laufzeiten lösen.
Um in den Genuss dieser Vorzüge zu kommen, muss allerdings ein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden – verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung. Denn nur die Unternehmen sollen die Befugnis zur Geschäftsleitung auch in der Insolvenz behalten, die sich um frühzeitige Sanierungsmöglichkeiten bemühen. Daneben muss ein Insolvenzgrund bestehen, und es dürfen keine Umstände bekannt sein, durch die im Falle der Eigenverwaltung eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen wäre.
Sanierungsplan zur Unternehmensfortführung im Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren stellt eine Sonderform der Eigenverwaltung dar, in dem die Unternehmensleitung dem Gericht ein Fortführungskonzept in Gestalt eines Sanierungsplans vorlegt, um das Unternehmen weiterzuführen. Das Schutzschirmverfahren bietet im Vergleich zum üblichen Eigenverwaltungsverfahren mehrere Vorteile: Zum einen darf der Schuldner selbst dem Gericht einen Sachwalter vorschlagen, zum anderen bietet das Schutzschirmverfahren für die Dauer der Ausarbeitung des Insolvenzplanes Schutz vor Zwangsmaßnahmen vonseiten der Gläubiger.
Dafür muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan vorlegen, der die Grundlage für die Unternehmenssanierung darstellt und in der Folge durch die Geschäftsleitung umgesetzt wird. Ohne Sanierungserfahrung oder Sanierungswissen bereitet die Ausarbeitung eines Sanierungsplans aufgrund ihrer Komplexität häufig Schwierigkeiten.
Um die Vorteile des Schutzschirmverfahrens nutzen zu können, muss dieses beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden – verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung. Daneben bedarf es der Bescheinigung eines neutralen Gutachters, zum Beispiel eines erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwaltes. Diese soll zum einen den Nachweis beinhalten, dass das Unternehmen zwar drohend zahlungsunfähig ist, aber nicht bereits zahlungsunfähig. Zum anderen darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Veräußerung der werthaltigen Unternehmensteile durch eine übertragene Sanierung
Im Rahmen von einer übertragenen Sanierung, die typischerweise in der Regelinsolvenz durchgeführt wird, werden die ertragsfähigen Teile eines Unternehmens an einen Investor verkauft – u. a. das Know-How der Mitarbeiter, während der insolvente Vermögensträger liquidiert wird. Aus den Verkaufserlösen und der Liquidation werden die Gläubiger dann befriedigt. Hat der Unternehmer die notwendigen finanziellen Mittel, kann auch er selbst die erfolgreichen Unternehmensteile erwerben.
Der Käufer setzt das Unternehmen mit einem neuen Rechtsträger fort, ohne für die Altverbindlichkeiten des ursprünglichen Unternehmens zu haften. Die übertragene Sanierung ist insbesondere für Unternehmen attraktiv, die sich nicht mithilfe des Insolvenzverfahrens sanieren können und statt der vollständigen Liquidierung die Übertragung von Vermögenswerten bevorzugen.
Der Vorteil der übertragenen Sanierung ist zum einen die sehr zügige Abwicklung, die häufig bereits nach wenigen Monaten abgeschlossen ist, zum anderen die Sicherung von Arbeitsplätzen, die das Unternehmen vor Kündigungsschutzklagen und Abfindungszahlungen schützen kann. Allerdings führt die kurzfristige Veräußerung häufig zum einen dazu, dass die Unternehmensteile unter ihrem Wert verkauft werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die liquiden Vermögensteile an einen Konkurrenten veräußert werden. Denn in der Regelinsolvenz trifft der Insolvenzverwalter diese Entscheidung im Interesse der Gläubiger nach dem Höchstgebot und nicht primär nach den Interessen des ursprünglichen Unternehmens.
Gefahr einer persönlichen Haftung für Geschäftsführer und Vorstände
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen – innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Wochen. Ansonsten droht eine zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen. Daneben stehen auch strafrechtliche Konsequenzen in Form von Berufsverboten und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren im Raum. Bei fahrlässig versäumter Antragstellung reduziert sich diese auf bis zu einem Jahr.
Zahlungspflichten für Zahlungsausfälle bei fehlerhafter Antragstellung
Für alle Zahlungsausfälle der Gesellschaft haften Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer auf Schadensersatz – sowohl bei unterbliebener als auch bei fehlerhafter bzw. verspäteter Antragstellung. Die Schadensersatzansprüche der Gläubiger umfassen alle Forderungen, bei denen die Gläubiger Vorleistungen im Vertrauen darauf getätigt haben, dass das insolvente Unternehmen diese noch erfüllen könne.
Auch bei korrekter und fristgerechter Insolvenzantragstellung droht eine Haftung mit dem Privatvermögen: Wenn nämlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen getätigt werden, die nicht der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Darunter fallen die Bezahlung von Löhnen und Mieten, Bestellung von Waren und Dienstleistungen, nicht aber die Erfüllung von Altverbindlichkeiten oder die Rückführung von Gesellschafterdarlehen. Diese Zahlungen hat der handelnde Geschäftsführer bzw. das handelnde Vorstandsmitglied aus seinem Privatvermögen zu ersetzen. Wird stattdessen kein Antrag innerhalb der dreiwöchigen Frist gestellt, sind restlos alle Zahlungen zu erstatten, um nicht das Vermögen des Unternehmens zu verringern und die Gläubiger dadurch zu benachteiligen. Denn das Insolvenzverfahren ist im Grundsatz darauf ausgerichtet, das Unternehmen zu liquidieren, um den Wert an die Gläubiger auszuschütten. Daher sieht die Insolvenzordnung verschiedene Maßnahmen vor, damit der Wert möglichst hoch ist, um zu einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu führen.
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