Gründung von Social Clubs | Rechtliche Einordnung von Cannabis

Ihr Rechtsanwalt für Vereinsrecht und Betäubungsmittelrecht

Gründung von Social Clubs | Rechtliche Einordnung von Cannabis

Ihr Rechtsanwalt für Vereinsrecht und Betäubungsmittelrecht

Mit dem soeben beschlossenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) ebnet die deutsche Gesetzgebung den Weg zur Gründung von Cannabis Social Clubs – sowohl für inländische als auch für ausländische Personen. Innerhalb solcher gemeinnützigen Anbauvereinigungen ist der Anbau und der Vertrieb von Cannabis rechtlich zulässig. Gerade weil sich die Social Clubs und die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen noch in der Entwicklungsphase befinden, ist es für alle Interessierten ratsam, sich kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten, um rechtlich abgesichert zu sein.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Vereins– und Betäubungsmittelrecht sorgen in dieser dynamischen Rechtslage für die benötigte Klarheit, wenn es um die Gründung und den Betrieb eines Cannabis Social Clubs geht. Dank unserer Expertise im deutschen Betäubungsmittelrecht sowie umfassender Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden sind wir der ideale Ansprechpartner, um Sie bestmöglich rechtlich zu unterstützen.

Mit unserer Unterstützung können Sie sich der stetig wandelnden Gesetzeslage souverän stellen, die Einhaltung aller Vorschriften sicherstellen und gleichzeitig das Potenzial Ihres Cannabis Social Clubs ausschöpfen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.

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Unsere Expertise im Kontext der Teillegalisierung

Rechtsberatung in Bezug auf
  • Aktuelle Entwicklungen im Betäubungsmittelrecht
  • Gründung und Strukturierung von Anbauvereinigungen – Cannabis Social Clubs
  • Umsetzung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
Übernahme von
  • Beantragung der behördlichen Genehmigung
  • Formulierung und Ausarbeitung der Satzung
  • Bearbeitung von Mitgliederanträgen
  • Entwicklung von Businessplänen und Strategien

Gründung eines Cannabis Social Clubs

Der Social Club darf gemäß § 1 Nr. 13 KCanG als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder als eingetragene Genossenschaft gegründet werden. Der Zweck ist der „gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an die Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial“. Die Wahl der Organisationsform hat Auswirkungen auf rechtliche Strukturen, Mitgliederanforderungen und wirtschaftliche Aktivitäten, sodass im Vorfeld abgewogen werden sollte, welche Bedingungen im Einzelfall interessensgerechter sind. Wichtig zu betonen ist, dass unabhängig von der Organisationsform ein Cannabis Social Club nicht gewinnorientiert agieren darf. „Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten“, § 6 KCanbG.

Bei beiden Organisationsformen muss eine Satzung ausgearbeitet werden. Bei dieser ist entscheidend, dass präzise Formulierungen gewählt werden. In der Satzung regelt die Anbauvereinigung ihren Namen und Zweck, die Möglichkeit Mitglied zu werden oder die Mitgliedschaft zu beenden, auch die Organe des Vereins, insbesondere der Vorstand und dessen Aufgabenbereiche, werden in der Satzung niedergeschrieben.

Zusätzlich zu den vereins– bzw. genossenschaftsrechtlichen Vorgaben ist auch eine behördliche Genehmigung für die rechtliche Legitimität des Cannabis Social Clubs einzuholen. „Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde“, § 11 KCanG. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn

  • die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche geschützt ist, und
  • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.

Erfolgen nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen zu meldepflichtigen Daten, so sind diese der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Erlaubnis beinhaltet folgende Aspekte:

  • den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum,
  • die eindeutige Bezeichnung des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung,
  • eine Begrenzung auf die voraussichtlichen jährlichen Eigenanbau- und Weitergabenmengen an Cannabis, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich sind und
  • bei Bedarf ergänzende Bedingungen und Auflagen.

Die Erlaubnis wird nach § 14 KCanG auf 7 Jahre befristet und kann nach Ablauf von mindestens 5 Jahren auf erneuten Antrag verlängert werden.

Rechtliche Rahmenbedingen für Social Clubs | Grenzen der Cannabis-Legalisierung

Die Einführung von Cannabis Social Clubs unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und auch der Konsum sowie der weitere Umgang mit Cannabis sind nicht uneingeschränkt erlaubt. Die erste gesetzliche Hürde der Cannabis Anbauvereinigungen ist die behördliche Erlaubnis. Innerhalb dieser wird u.a. die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigen Person und die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes geprüft. Als unzuverlässig gilt, wer nach den gesamten Umständen, also nach dem Gesamtbild seines Verhaltens unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er den Social Club künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Als Indiz für Zuverlässigkeit wird das Nicht-Vorbestraft-Sein herangezogen. Zu diesem Zweck ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Liegt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vor, so ist nach § 12 KCanG die Erlaubnis zu versagen. Die Zuverlässigkeit ist damit eine zwingende Voraussetzung. So soll gewährleistet werden, dass verantwortungsvoll mit Cannabis umgegangen wird und Anbauvereinigungen nicht für Zwecke organisierter Kriminalität missbraucht werden.

Um einen Social Club zu gründen ist weiterhin zu beachten, dass alle Mitglieder volljährig sein müssen und maximal 500 Mitglieder aufgenommen werden dürfen. Dabei darf jedes Mitglied nur in einem Social Club Mitglied sein, was schriftlich oder elektronisch zu versichern ist, vgl. § 16 KCanG.

Eine Weitergabe von Cannabis ist unter den Einschränkungen des § 19 KCanG möglich. Danach darf eine solche innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigungen erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe das Alter und die Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliederausweises kontrolliert wird. Auch die Menge der Weitergabe ist beschränkt – auf höchsten 25 Gramm pro Tag und höchsten 50 Gramm pro Monat. Das so erhaltene Cannabis darf von den Mitgliedern nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch sind Lieferung und Versand von Cannabis ausdrücklich verboten.

Der Konsum ist in § 5 KCanG reguliert. Verboten ist es demnach Cannabis in der Gegenwart von minderjährigen Personen zu konsumieren. Auch in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Sportstätten und in militärischen Bereichen ist das Konsumieren von Cannabis untersagt. Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um deren Eingangsbereich ist der Konsum ebenfalls verboten. Zweck dieser Einschränkung ist, keine geselligen Orte mit erhöhten Konsumanreizen zu schaffen. Das KCanG soll nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen.

Grundsätzlich regelt § 2 KCanG, dass es weiterhin verboten ist, Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, mit Cannabis Handel zu treiben, es ein- oder aus- oder durchzuführen, Cannabis abzugeben oder weiterzugeben, sich Cannabis zu verschaffen oder Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.

Finanzplan und unternehmerische Strategie für Cannabis Social Clubs

Auch ohne kommerzielle Ausrichtung ist es zwingend notwendig, sich Gedanken über die finanzielle Gestaltung und ein effektives Management des Social Clubs zu machen. Es erfordert eine genaue Abwägung der Budgeterstellung, die Festlegung von Preisstrategien sowie die ordnungsgemäße Einhaltung aller (finanziellen) Vorschriften. Unsere Anwälte überprüfen gerne Ihre Verträge und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie zum Betrieb Ihrer Anbauvereinigung. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass allen gesetzlichen Vorgaben Genüge getan wird und zugleich Transparenz und Fairness gewährleistet sind.

Selbstverständlich halten wir Sie über die neuesten rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen in der Cannabisindustrie in Deutschland auf dem Laufenden. Durch regelmäßige Updates stellen wir sicher, dass Sie informiert und gut vorbereitet bleiben, um sich an alle Veränderungen anzupassen, die sich auf ihre Cannabis Social Clubs auswirken könnten. Dank unserem proaktiven Ansatz können Mandanten darauf vertrauen, dass sie umgehend alle relevanten Informationen erhalten, um mit rechtlichen Entwicklungen Schritt zu halten und für ihre Unternehmungen rechtssicher aufgestellt zu sein.

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