Ob Sport-, Musik-, Förder-, Natur-, Tierschutz- oder soziale Vereine, oder sogar Kindergärten – Vereine erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Die Gründung eines Vereins stellt allerdings einen äußerst komplexen Vorgang dar, bei dem bereits im ersten Schritt eine Reihe von rechtlich relevanten Fragen zu beantworten ist. So ist zwischen einem rechtsfähigen bzw. einem nicht rechtsfähigen Verein sowie zwischen einem Idealverein bzw. einem wirtschaftlichen Verein zu unterscheiden. Ganz gleich, welche Rechtsform Ihr Verein künftig besitzen soll – eine sorgfältig ausgearbeitete Satzung gilt als beste Gewähr für einen dauerhaften Erfolg. Bei deren Gestaltung sind regelmäßig – neben Fragestellungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit – Aspekte rechtlicher und rein organisatorischer Natur zu klären, wie beispielsweise die Anmeldung zum Vereinsregister, Regelungen zur Mitgliedschaft, Vorstandshaftung, Vereinsfinanzierung, Ausgestaltung von Beiträgen und Gebühren sowie zum steuerrechtlichen Procedere. Eine Aufgabe, die sowohl eine solide Kenntnis des Vereins- und Verbandsrechts als auch aller für die Vereinspraxis relevanten Rechtsgebiete erfordert.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob es um die Gründung, die Gestaltung bzw. Anpassung der Vereinssatzung, die Durchführung von Vorstandswahlen oder ein anderes vereinsrechtlich relevantes Anliegen geht – unsere Anwälte sorgen dafür, dass Sie rechtlich stets auf der sicheren Seite sind. Es ist unser Ziel, gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu erarbeiten, die Ihre Rechte und Interessen effektiv schützen, gleichzeitig aber auch den Vereinsfrieden fördern. Sollte sich eine Rechtsstreitigkeit dennoch nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie mit dem nötigen Engagement – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.
Arten von Vereinen | Unterscheidung zwischen eingetragenem (e.V.) und nicht-eingetragenem Verein
Die unterschiedlichen Arten von Vereinen haben auch praktische Auswirkungen, z.B. auf die Gründungsvoraussetzungen, die steuerliche Bewertung oder die Rechtsfähigkeit. Das BGB unterscheidet primär zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht-wirtschaftlichen Verein, vgl. §§ 21, 22 BGB. Weiterhin kann unterschieden werden zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen. Auch kann im Rahmen der Vereinsgründung bzw. der Veränderung eines Vereins eine GbR, eine gUG oder eine GmbH entstehen.
Am häufigsten ist jedoch zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein zu unterscheiden. Hierbei geht es um die Überlegung, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung gehen Rechte aber auch Pflichten einher, sodass es auf den jeweiligen Verein ankommt, ob eine Eintragung vorteilhaft ist. Juristisch betrachtet stellt die größte Folge der Eintragung das Auftreten als eigenständige juristische Person dar. Als solche kommen dem Verein selbst, und nicht nur seinen Mitgliedern, Rechte zu. Er kann selbst Bankkonten eröffnen und darf im eigenen Namen klagen. Die Haftung begrenzt sich in diesem Fall ebenfalls auf den Verein als Person und nicht auf den Vorstand oder die Mitglieder.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Non-governmental-Organisation (Nichtregierungsorganisationen) sind unabhängige, nichtstaatliche und meist international ausgerichtete Organisationen, die keine Gewinnabsicht verfolgen. Damit fallen sie rechtlich in die Kategorie des Vereins bzw. Verbandes. Eine NGO kann in Form eines Vereins, aber auch in der Form einer Stiftung, einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft oder einer gemeinnützigen GmbH gegründet werden. Jede dieser Formen hat spezifische Anforderungen und Vorzüge.
Nicht zu verwechseln sind NGOs mit NPOs, die zwar ähnlich, aber nicht gleich zu handhaben sind. Non-Profit-Organisationen sind in der Regel eher regional organisiert und können in der Trägerschaft öffentlicher Hand sein. Während NGOs oftmals politische und gesellschaftliche Interessen vertreten, ist dies bei NPOs nicht der Fall.
Social Clubs | Gesetzliche Vorgaben für Cannabis
Mit den neuen Cannabis-Gesetzen ist nun die Gründung von Social Clubs möglich. Diese sind überwiegend als Verein strukturiert und unterliegen damit den vereinsrechtlichen Vorgaben. Empfehlenswert ist hier die Form des eingetragenen Vereins (e.V.), damit Sie bestmöglich abgesichert sind für etwaige Haftungsfälle. Gerade aufgrund der enormen Komplexität und der aktuellen Dynamik ist es wichtig, eine zuverlässige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Unsere Experten stellen sicher, dass Sie rechtssicher aufgestellt sind und bestmöglich agieren können. Selbstverständlich halten wir Sie stets auf dem Laufenden, was Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung angeht. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Rechtsdienstleistungen zu erfahren.
Praxisgruppe für Vereins- und Verbandsrecht
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Vereins- und Verbandsrecht
Nutzen Sie das nachstehende Formular, um uns Ihr Anliegen im Gesellschafts- oder Vertragsrecht zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung abgeben und ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.