Sie ist eine der meistgehandelten und -konsumierten Drogen in Deutschland – Cannabis. Was die Rechtslage in Deutschland betrifft, so ist zurzeit die Herstellung, der Handel sowie sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser (nach Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes) als nicht verkehrsfähig geltenden Substanz stehen, eindeutig geregelt: Der Erwerb und Besitz ist verboten; geahndet werden können diese Handlungen mit einer Freiheits- oder Geldstrafe. Dessen ungeachtet ist die Legalisierung dieser Substanz in Deutschland seit einigen Monaten im Gespräch.

Um unseren Mandanten einen ersten Einblick in diese Thematik zu verschaffen, gehen wir im Folgenden auf die aktuelle Debatte zur Legalisierung von Cannabis ein und schildern die derzeitige Rechtslage im Vergleich zu der geplanten Legalisierung. Bei eventuellen Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Wir bieten auch Videokonferenzen an. Wenden Sie sich für weitere rechtliche Informationen gerne an unser Team.

Aktuelle Rechtslage

Während der Anbau, Besitz sowie Handel mit der Droge Cannabis nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz untersagt ist (vgl. § 29 BtMG), wird der Konsum hingegen als straffreie Selbstschädigung gewertet und ist demnach nicht verboten (vgl. § 31a BtMG). Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu dem Betäubungsmittelgesetz verstößt, kann – je nach Schwere seiner Tat sowie unter Berücksichtigung etwaiger Umstände – mit einer Geld- oder einer langwierigen Haftstrafe (bis zu 5 Jahre) geahndet werden. Neben den mit Cannabis zusammenhängenden strafrechtlichen Konsequenzen sind zudem u.a. die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu bedenken. So ist in diesem Zusammenhang die gesundheitliche/körperliche Reaktion auf solch eine Substanz nicht zu unterschätzen, andererseits sollte bedacht werden, dass gewissen Handlungen unter Einfluss von Betäubungsmitteln ebenso strafrechtlich verfolgt werden können. So etwa bei der Teilnahme am Straßenverkehr trotz Einnahme/Konsum eines Betäubungsmittels.

Seit dem Jahr 2017 ist es Ärzten und Ärztinnen erlaubt, schwerkranken Patienten Cannabis von pharmazeutischer Qualität zu verschreiben (vgl. § 31 Abs. 6 SGB V), ohne zuvor eine Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen zu müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG). In solchen Fällen sind allerdings eine Reihe an Bedingungen des Arznei- und Betäubungsmittelrechts zu beachten. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Eigenanbau in diesen Fällen nach wie vor unter Verbot steht.

Für weitere Informationen zum Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln schauen Sie sich gerne unseren Artikel „Drogenbesitz und Drogenhandel als Delikt: Ihr Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht“ an.


Diskussionen zur Legalisierung – Vorhaben der Politik/Ampelkoalition

Während der in Deutschland als straffrei geltende Konsum in einigen anderen europäischen Ländern als Straftat geahndet wird, ist der Besitz einer höheren Menge Cannabis zum Eigengebrauch in vereinzelten Ländern bereits legal (z.B. in Tschechien, in verschiedensten Bundesstaaten der USA). In anderen Ländern erfolgte lediglich eine Entkriminalisierung (z.B. in den Niederlanden), wobei hier bei dem Besitz oder Erwerb nicht von einem legalen Verhalten gesprochen werden kann. Sanktionen können demnach dennoch verhängt werden.

Die Anzahl an Ländern, die Cannabis weiterhin verbieten, ist immer noch deutlich höher. Dennoch ist ein langsamer Wandel zu bemerken. So auch in Deutschland: Die Diskussion um die Legalisierung von Cannabis in Deutschland wird immer konkreter. In unserem Artikel „Nahende Legalisierung von Cannabis in Deutschland?“ erläutern wir unter anderem die Vor- und Nachteile einer Legalisierung. Nähere Informationen zur aktuellen Debatte finden Sie daher hier.

Im Koalitionsvertrag zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) heißt es: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften ein“. Damit wurde nicht nur das Ziel einer Entkriminalisierung des Besitzes der Droge zu Genusszwecken angestrebt, sondern vielmehr die Schaffung eines kontrollierten Marktes. Nun stellt sich die Frage, was genau bezüglich der Legalisierung geplant ist und wie eine Umsetzung erfolgen soll.

Zur Umsetzung des Vorhabens informierte sich die Bundesregierung bereits Mitte des Jahres bei Experten und holte entsprechendes Fachwissen ein. Eine Realisierung des Vorhabens war laut Medien zunächst für das Frühjahr des kommenden Jahres vorgesehen, nun aber ergeben sich Zweifel an einer solch schnellen Entwicklung.


Rechtliche Einwände

Zwar ist das Vorhaben zur Freigabe von Cannabis noch nicht vollends durchgesetzt, doch laufen entsprechende Vorbereitungen wie etwa das Gesetzgebungsverfahren. Der Legalisierung von Cannabis könnten jedoch völkerrechtlichen Absprachen entgegenstehen. So zumindest laut Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, in dem die bestehenden rechtlichen Vorgaben erläutert wurden. Dort heißt es: „Das völkerrechtliche Kontrollsystem hinsichtlich des Konsums von Drogen beruht auf drei Konventionen“ (vgl. Dokumentation WD 2 – 3000 – 057/22 des deutschen Bundestages). Gemeint sind hier:

  • das Einheitsabkommen über Suchtstoffe von 1961,
  • das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 sowie
  • das VN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffe von 1988.

In diesen Abkommen verpflichten sich die Parteien – so auch Deutschland – gewerbliches Handeln mit Cannabis zu unterlassen. Eine Ausnahme bildet hier das Handeln aufgrund medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke. Mit der Legalisierung von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken könnte demnach ein Verstoß gegen die Konventionen bestehen. Fraglich ist aber in diesen Zusammenhang, wie die genannten Ab- bzw. Übereinkommen zu verstehen sind. Einige Stimmen weisen darauf hin, dass der Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Ziel der Konventionen sei. Da die aktuelle Gesetzeslage dieses Ziel nicht erreichen konnte, solle nun eine andere Lösung angestrebt werden, durch die der deutsche Markt besser sowie intensiver kontrolliert und reguliert werden kann.


Offene Fragen zur Legalisierung

Es bleiben weiterhin viele Fragen offen; allen voran die Frage, wann eine Realisierung des Vorhabens zu erwarten ist und ob eine solche tatsächlich möglich ist.

Weiterhin ist noch ungeklärt, wie der deutsche Markt im Falle der Legalisierung von Cannabis überhaupt gedeckt werden kann und soll. Denn bereits die Bedarf für zu medizinischen Zwecken zu nutzendes Cannabis wird derzeit nicht allein von deutschen Herstellern gedeckt. Die Substanz wird daher noch immer aus verschiedenen Ländern importiert, zumeist aus den Niederlanden oder Kanada. Weitere Informationen zur Rechtslage hinsichtlich des Anbaus von Nutzhanf in Deutschland finden Sie in unserem Artikel „Der Anbau von Cannabis – Möglichkeiten in Deutschland“.


Eckpunkte des Gesetzentwurfes – 10/2022

Am 26. Oktober 2022 wurden nun die ersten Eckpunkte für den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbauch erläutert. So teilte er auf einer Pressekonferenz mit, dass der Kauf und Besitz zum Eigenbedarf von maximal 20-30 Gramm Cannabis bei Erwachsenen erlaubt werden soll. Daneben solle auch der Anbau von bis zu drei Pflanzen für den Eigenbedarf straffrei sein. Zudem soll der Verkauf in lizensierten Geschäften oder Apotheken erlaubt werden. Allerdings würden diese neuen Entwicklungen/Vorhaben zukünftig nur unter Berücksichtigung und Einhaltung gewisser Bedingungen bzw. unter staatlicher Kontrolle möglich sein. So soll beispielsweise vorausgesetzt werden, dass diese lizensierten Geschäfte eine ausreichend räumliche Distanz zu Schulen sowie sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche haben. Des Weiteren besteht die Überlegung einer Abstufung bezüglich der berauschende Substanz im Cannabis, dem THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol). Eine Überlegung sei, für erwachsene Personen ab einem Alter von 21 Jahren keine Obergrenze für diese berauschende Wirksubstanz zu setzen, für jüngere Personen hingegen schon. Dieser Punkt steht allerdings noch in Diskussion und ist nicht abschließend geklärt.

Für Minderjährige bleibt der Besitz der von vielen als Einstiegsdroge bezeichneten Substanz Cannabis weiterhin verboten. Unter Strafe gestellt wird dieser jedoch nicht. Lediglich die Beschlagnahmung der Droge sowie die eventuelle Teilnahme an entsprechenden Kursen zu dem Thema sollen erfolgen. Auch soll die Werbung weiterhin verboten bleiben.

Eine Legalisierung wird laut Lauterbach jedoch frühestens 2024 zu erwarten sein, da u. a. geprüft werden muss, ob die genannten Eckpunkte gegen das EU-Recht verstoßen oder eben nicht. Dazu soll das Vorhaben zur Legalisierung von Cannabis noch vor der Fassung eines konkreten Gesetzentwurfs der EU-Kommission vorgelegt werden, um im Zuge dessen zu prüfen, ob das Vorhaben sowie die Umsetzung dessen tatsächlich gegen EU-Rechte verstoßen.


Bundesregierung beschließt Eckpunktepapier – 04/2023

Am 12.04.2023 einigt sich die Bundesregierung nach Gesprächen mit der EU-Kommission auf im Oktober vorgelegte Eckpunktepapier. Geplant ist eine Umsetzung in zwei Schritten als sogenanntes 2-Säulen-Modell („Club Anbau & Regional-Modell/CARe). Zunächst soll der Anbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und der private Eigenanbau ermöglicht werden. In einem zweiten Schritt soll dann die Abgabe von Cannabis in Fachgeschäften umgesetzt werden.

Insbesondere sieht die erste Säule vor, dass nicht-gewinnorientierte Vereinigungen, die nach den allgemeinen Regeln eines Vereins zu gründen und zu führen sind, Cannabis für den Eigengebrauch ihrer Mitglieder anbauen dürfen. Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) soll ausschließlich an Mitglieder erlaubt sein. Auch Samen und Stecklinge sollen an Mitglieder abgegeben werden dürfen. Die Mitgliederzahl ist pro Vereinigung auf maximal 500 Personen begrenzt, die jeweils nur in einer Vereinigung Mitglied sein dürfen. Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren, wobei den Vereinigungen die strikte Pflicht zur Alterskontrolle auferlegt werden soll. Für die Vereinigungen soll nicht geworben werden dürfen.

Verurteilungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Cannabis standen und nach dem vorgesehenen Gesetz nicht mehr strafbar wären, sollen auf Antrag gelöscht werden. Noch laufende Verfahren werden mit Inkrafttreten des vorgesehen Gesetzes beendet.


Gesetzesentwurf veröffentlicht – 07/2023

Am 06.07.2023 wurde der Referentenentwurf für gesetzliche Regelungen im Umgang mit Cannabis veröffentlicht. Der „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ stellt insgesamt das „Cannabisgesetz“, abgekürzt „CanG“, dar.

Der Entwurf betont einleitend nochmals, dass das Gesetz auf einen verbesserten Gesundheitsschutz abzielt und die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention, sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.

Nach § 2 Abs.3 soll es für Personen ab 18 Jahren grundsätzlich erlaubt sein

1. Cannabis zu besitzen (Höchstgrenze von 25 Gramm),

2. zum Eigenkonsum privat anzubauen und weiterzugeben (unentgeltlich und nicht-gewerblich) und

3. zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich und nicht-gewerblich anzubauen.

Der Konsum von Cannabis ist Personen unter 18 Jahren untersagt. Auch in der Gegenwart von Minderjährigen darf nicht gekifft werden. Örtlich betrachtet ist der Konsum in der Nähe von Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen verboten. In Fußgängerzonen soll der Konsum nur in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr gestattet werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Präventionsmaßnahmen vor, sowie ein umfassendes Werbeverbot.

Bei Überschreitung des erlaubten Umgangs mit Cannabis kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Es sind auch Straftatbestände für schwerere Verstöße, sowie Bußgelder bei leichteren Verstößen vorgesehen.

Neben der Einführung des CanG sind auch etliche Änderungen bereits bestehender Gesetze geplant. Unter anderem ist die Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vorgesehen, indem neben dem Rauchen von Tabakprodukten auch das Rauchen von u.a. Cannabisprodukten miteinbezogen wird. Insbesondere wird als Änderung neu eingeführt § 1 Abs.1 Nr.4: „Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist verboten in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“

Vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll mittels Evaluierung die Zielerreichung der Gesetzesänderungen überprüft werden.


Gutachten zur Vereinbarkeit mit EU-Recht – 07/23

Der Fachbereich Europa der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hat nun seine Stellungnahme zu den unionsrechtlich eröffneten Regelungsfreiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich Cannabis veröffentlicht. Die Stellungnahme gibt nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages wieder, sondern ist eine unabhängige Stellungnahme in fachlicher Eigenverantwortung des Fachbereichs.

„Vorbehaltlich der jeweiligen nationalen Ausgestaltung dürften […] Entkriminalisierungen im Bereich des Besitzes, Kaufs und Anbaus […] im Rahmen der Privatkonsumklausel möglich sein.“ Die geplanten Entkriminalisierungen passen dementsprechend zu den EU-Vorgaben. Zweifelhaft wäre eine Legalisierung, die der Gesetzesentwurf jedoch ohnehin nicht vorsieht.

Das Bundesministerium für Gesundheit betont auf seiner Website ebenfalls, dass die geplante „Umsetzung der Cannabis-Entkriminalisierung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist.“


Kabinettsbeschluss von 08/23: Einigung der Regierung auf den Gesetzesentwurf

Am 16.08.2023 hat das Kabinett das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen. Dieses bildet die erste Säule des 2-Säulen-Eckpunktepapiers: Es regelt den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum. Die Bundesregierung betont, dass „der Schutz von Kindern und Jugendlichen […] ein zentraler Bestandteil des gesamten Gesetzesvorhabens [ist].“

Am gleichen Tag hat u.a. der Hanfverband eine Pressemitteilung zu dem Gesetz veröffentlicht. Kritisiert wird seinerseits insbesondere die Mengenangabe von 25 Gramm bei 3 erlaubten Pflanzen für den Eigenanbau und die Abstandsregelungen, die es sowohl schwer machen, geeignete Standorte zu finden als auch dem Konsumenten und der Polizei nicht eindeutig vorgeben, welche Standorte erlaubt sind und welche nicht. Der Verband hofft auf Klärung dieser Details im parlamentarischen Verfahren.


Wie geht es weiter?

Das Gesetz muss nun noch zur Beratung ins Parlament eingebracht werden, sodass schließlich der Bundestag das Gesetz abschließend beschließen kann. Das Inkrafttreten ist für Anfang 2024 vorgesehen.