In Deutschland besteht nach der Außenwirtschaftsverordnung eine Meldepflicht (sogenannte AWV-Meldepflicht), wonach sämtliche Zahlungen vom oder ins Ausland über 50.000 € (Stand vom 01.01.2025) grundsätzlich an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen. In Anbetracht der Fülle an meldepflichtigen Transaktionen kann es zuweilen schwierig sein, den Überblick über die formalen Anforderungen zu behalten. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, droht ein empfindliches Bußgeld in einer Höhe bis zu 30.000€.
Das Anwaltsteam von Schlun & Elseven sorgt für die Klärung aller Rechtfragen, übernimmt den Meldevorgang und berät hinsichtlich eventuell versäumter Meldungen,und anhängiger Bußgeldverfahren sowie der Möglichkeit einer freiwilligen Selbstanzeige.
Wie kommt man der AWV-Meldepflicht ordnungsgemäß nach?
AWV-Meldungen haben direkt an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen. Diese hat das sogenannte Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) eingerichtet, über welches außenwirtschaftliche Zahlungs- und Bestandsmeldungen elektronisch übermittelt werden können. Laut eigenen Angaben werden Meldungen in Papierform grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Für Privatpersonen besteht neben der elektronischen Übermittelbarkeit allerdings auch die Möglichkeit einer telefonischen Meldung. Aus Dokumentierungszwecken ist es jedoch stets ratsam, eine Meldung nachweisen zu können. Dazu sollte die Meldung sodann über das AMS eingereicht werden.
Eine ordnungsgemäße Meldung muss grundsätzlich folgende Informationen enthalten:
- Personalien der meldenden Person,
- Name des Zahlungsempfängers und des Zahlungspflichtigen,
- Grund/Betreff der Zahlung,
- Angabe des anderen Landes,
- Zahlungsbetrag,
- Datum der Zahlung.
Je nach Art der Zahlung sind noch weitere Informationen anzugeben.
Für die ordnungsgemäße Meldung ist neben den inhaltlichen Aspekten auch die vorgeschriebene Frist zu beachten. Durch die im Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen zur AWV-Meldepflicht endet die Meldefrist nun mit dem 7. Werktag des auf die Zahlung folgenden Monats. Bestandsmeldungen müssen hingegen bis zum 10. Werktag des Folgemonats erfolgen. Abhängig vom Einzelfall können sich jedoch auch anderen Meldefristen ergeben.
Was fällt konkret unter die AWV-Meldepflicht?
Grundsätzlich sind internationale Zahlungen bei der Deutschen Bundesbank zu melden. Als Zahlung im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gilt insbesondere jede Überweisung, Aufrechnung oder Verrechnung, aber auch Geldtransfers mittels Lastschrift oder Scheck, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Auch fällt die Übertragung von Kryptowerten unten den Begriff der Zahlung aus § 67 Abs. 3 AWV. Dabei ist irrelevant, aus welchem Land die Zahlung stammt bzw. in welches Land diese versendet wird. Auch Zahlungen an und von anderen EU-Staaten in der Währung Euro sind demnach von der Meldepflicht umfasst.
Ausnahmen von der Meldepflicht sind nach § 67 Abs. 2 AWV vorgesehen für:
- Zahlungen, die den Betrag von 50.000 € oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen,
- Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,
- Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten betreffen.
Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle Inländer. Damit sind sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bzw. ihren Firmensitz in Deutschland haben.
Konsequenzen bei Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht
Einer Meldepflicht aus der AWV nicht nachzukommen, ist in keinem Fall eine gute Option – die Nichtmeldung meldepflichtiger Zahlungen an die Deutsche Bundesbank stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 81 Abs. 2 Nr.19 AWV. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 6 AWG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. Dabei gilt auch eine verspätete, unvollständige und inkorrekte Meldung als Nichtmeldung. Die Verhängung eines Bußgeldes ist dabei je nichterbrachter Meldung, d.h. für jeden Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht gesondert möglich. So kann bei regem internationalem Zahlungsverkehr schnell eine enorme Bußgeldsumme zusammenkommen. Daher ist eine genaue Kenntnis der Anforderungen und eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit Ihrem Zahlungsverkehr unbedingt notwendig, um sicherzustellen, dass allen Meldepflichten ausreichend nachgekommen wird.
Wird Ihnen bewusst oder befürchten Sie, dass Sie Ihrer Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, kann eine Selbstanzeige ratsam sein. Die Selbstanzeige bei Vergessen der Meldung oder einer anderweitigen unbeabsichtigten Nichtmeldung führt dazu, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und mithin die Verhängung eines Bußgeldes unterbleibt, vgl. § 22 Abs. 4 AWG. Die Nachmeldung entsprechender Zahlungen gilt jedoch nur dann als freiwillige Selbstanzeige, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Unsere Anwälte beraten Sie eingehend zu den Möglichkeiten einer solchen Selbstanzeige.
Die Behörden können durch Kontrollen auf nichtgemeldete Zahlungen stoßen. Auch im Rahmen von Zollprüfungen oder Außenwirtschaftsprüfungen können nichtgemeldete Zahlungen entdeckt werden. Darüber hinaus kann die Bundesbank auch gemeldete Zahlungen hinterfragen und weitere Details verlangen. Dabei kann es zu Vor-Ort-Prüfungen kommen, bei denen die entsprechenden Unterlagen durchgesehen werden.
Weitere AWV-Meldepflichten
Die AWV sieht neben der Meldepflicht des § 67 AWV auch weitere Meldepflichten vor. Auch diese sind akribisch zu beachten, um den hohen Bußgeldern zu entgehen. Neben der Zahlungs-Meldepflicht bestehen in der AWV folgende weitere Meldepflichten für:
- Vermögen von Inländern im Ausland,
- Vermögen von Ausländern im Inland,
- Forderungen und Verbindlichkeiten,
- Geldinstitute.
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten und Fremdwährungsreiseschecks vorgenommen werden, sind seit Januar 2025 nicht mehr zu melden. Die Meldepflicht für die Anlage Z13 der AWV wird ersatzlos gestrichen. § 70 AWV wurde durch die Änderung entsprechend angepasst.
Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Außenwirtschaftsverkehr
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven erfahrenen und verlässlichen Rechtsbeistand an. Unser Rechtsteam berät und unterstützt Sie gerne bei allen Angelegenheiten, die unter die AWV-Vorgaben fallen. Ganz gleich, ob es um die Vorbereitung von entsprechenden Unterlagen, einen Einspruch gegen das Bußgeldverfahren oder dessen Abwehr mittels einer freiwilligen Selbstanzeige geht, wir begleiten Sie bei jedem einzelnen Schritt, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur AWV-Meldepflicht
Ja, jede Zahlung über 50.000 Euro ist gesondert meldepflichtig. Werden mehrere kleinere Zahlungen geleistet, die zusammen diese Grenze überschreiten, können sie ebenfalls meldepflichtig sein.
Ausnahmen gelten unter anderem für Zahlungen unter 50.000 Euro, Zahlungen für Warenimporte/-exporte oder kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten.
Ja, wenn sie die Meldegrenze von 50.000 Euro überschreiten und nicht unter eine Ausnahme fallen. Ob ein Ausnahmetatbestand greift, ist stets vom Einzelfall abhängig.
Das hängt von der Art der Transaktion ab. Gewerbliche Zahlungen oder hohe Einzelzahlungen können meldepflichtig sein. Auch hier kommt es auf die genauen Gegebenheiten der einzelnen Transaktion an.
Ja, wenn diese Zahlungen international erfolgen und die Meldegrenze von 50.000 Euro überschreiten.
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Zudem gilt jede nicht gemeldete Zahlung als eigene Ordnungswidrigkeit.
Die Meldepflicht als solche unterliegt keiner Verjährung. Wohl aber die Möglichkeit der Behörde bei Versäumnis ein Bußgeld zu verlangen. Gemäß. § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Insbesondere bei drohenden Bußgeldern, aber auch bei komplexen Transaktionen und Unsicherheiten bezügl. der Meldepflicht ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.

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