PCs, Tablets und Smartphones erleichtern unser Leben und sind mittlerweile für viele Menschen einfach nicht wegzudenken. Auf der anderen Seite wird die Informationstechnologie immer öfter dazu missbraucht, um schwere Straftaten vorzubereiten und durchzuführen. Zu deren Aufdeckung reichen herkömmliche Ermittlungsmethoden häufig nicht aus, weshalb sie um die Online-Durchsuchung ergänzt wurden. So darf nach § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen bereits der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über eine ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden. Sollten Sie mit einer Online-Durchsuchung konfrontiert worden sein oder eine solche erwarten, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Rechtsteam überprüft zunächst, ob die Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme überhaupt gegeben ist, um gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen und ein Beweisverwertungsverbot zu erwirken. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte als Beschuldigter stets gewahrt bleiben.
Hohe Eingriffsintensität der Online-Durchsuchung
Die Online-Durchsuchung gilt als der schwerste Ermittlungseingriff der StPO. Dabei erfolgt ein Eingriff in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System (IT-System), um daraus Daten zu erheben. Neben der Durchsuchung ist auch die Überwachung des Nutzverhaltens von Endgeräten wie PC, Tablet und Smartphone möglich. Darüber hinaus fällt unter den Begriff des IT-Systems auch die Cloud. Allerdings ist für die Online-Durchsuchung einer Cloud entscheidend, ob diese von der beschuldigten Person als Speichermedium verwendet wird.
Die hohe Eingriffsintensität der Online-Durchsuchung ergibt sich vor allem daraus, dass die Ermittlungsbehörden Zugriff auf Daten in einem unüberschaubaren Umfang haben. Darunter fallen auch persönliche Informationen und Daten, auf deren Vertraulichkeit die betroffenen Personen setzen. Insbesondere ist die Online-Durchsuchung ohne Wissen der betroffenen Person möglich. Der Eingriff erfolgt daher zumeist verdeckt durch eine Software von außen, sodass man sich erst gegen die Maßnahme wehren kann, wenn diese bereits durchgeführt worden ist. Sollten Sie selbst von einer Online-Durchsuchung betroffen sein, wenden Ihn Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Strafrecht, um die Maßnahme sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.
Die Online-Durchsuchung greift in das Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ein, auch IT-Grundrecht genannt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 27.2.2008, Az.: 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07). Daher bestehen für die Rechtfertigung von Eingriffen besonders hohe Anforderungen.
Voraussetzungen der Online-Durchsuchung
Da es sich bei der Online-Durchsuchung um eine besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme handelt, bedarf sie gemäß § 100b StPO strenger Voraussetzungen.
Zunächst muss der Verdacht bestehen, dass die betroffene Person Täter oder Teilnehmer einer besonders schweren Straftat ist. Daneben genügt auch der Verdacht einer nur versuchten Begehung. Grundsätzlich ist ein einfacher Tatverdacht ausreichend, der allerdings nicht nur unerheblich sein darf (BGHSt 41, 30, 33). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachenbasis. Hinsichtlich der Entscheidung, ob ein ausreichender Verdacht besteht, steht dem Ermittlungsrichter ein Beurteilungsspielraum zu.
Zudem muss die Tat im Einzelfall besonders schwer wiegen, damit ein Eingriff in das Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit von IT-Systemen gerechtfertigt sein kann. Dies beurteilt sich insbesondere nach den Folgen der Tat für die betroffenen Rechtsgüter. Schließlich muss die sogenannte Subsidiaritätsklausel gewahrt sein (§ 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO). Danach ist die Online-Durchsuchung nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der beschuldigten Person auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Das bedeutet, dass andere Ermittlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, keine Aussicht auf Erfolg haben, erheblich zeitaufwendiger wären oder schlechtere bzw. nicht ausreichende Erkenntnisse erwarten lassen.
Sofern die Voraussetzungen der Anordnung einer Online-Durchsuchung nicht mehr vorliegen, müssen die aufgrund der Anordnung getroffenen Maßnahmen unverzüglich beendet werden. Falls gegen Sie eine solche Maßnahme angeordnet wurde und Sie daran zweifeln, ob die entsprechenden Voraussetzungen überhaupt vorgelegen haben, kontaktieren Sie gerne unser Team für Strafrecht.
Katalog besonders schwerer Straftaten
In § 100b Abs. 2 StPO sind die besonders schweren Straftaten abschließend aufgelistet, deren Verdacht eine Online-Durchsuchung zu rechtfertigen vermag. Dieser Katalog wurde 2021 mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erweitert. Neu aufgenommen wurden z.B. sämtliche Delikte, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Darunter fällt beispielsweise der Computerbetrug, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von bestimmten Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen wird (§ 100b Abs. 2 Nr. 2 lit. m StPO).
Vordergründig besteht der Katalog aus solchen Straftaten, die im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut sowie die Strafandrohung besonders schwer wiegen. Darüber hinaus beinhaltet er auch Straftaten, die häufig nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden können (Soiné, in: NStZ 2018, 497, 498).
Dem Katalog nach genügt bereits der Verdacht eines einfachen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, eines besonders schweren Falles der Bestechlichkeit oder Bestechung sowie einer gewerbsmäßigen Hehlerei aus, um eine Online-Durchsuchung zu rechtfertigen.
Gerichtliche Anordnung der Online-Durchsuchung
Die Online-Durchsuchung darf grundsätzlich nur bei der beschuldigten Person selbst erfolgen. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Zum einen ist die Durchsuchung des IT-Systems einer dritten Person zulässig, wenn der Beschuldigte dieses IT-System nutzt. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die Durchsuchung des IT-Systems des Beschuldigten allein nicht ausreicht, um den Sachverhalt zu erforschen oder den Aufenthaltsort eines Mitbeschuldigten zu ermitteln. Zum anderen darf die Maßnahme der Online-Durchsuchung auch angeordnet werden, wenn eine dritte Person unvermeidbar betroffen wird.
Die Anordnung der Online-Durchsuchung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr in Verzug kann der Vorsitzende allein die Maßnahme anordnen (§ 100e Abs. 2 StPO). Die Anordnung muss begründet werden, wobei sowohl die Voraussetzungen als auch die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte dargelegt werden. Allerdings führt ein Fehler der Begründung allein grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der aus der Online-Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse (BGH, Beschluss v. 1.8.2002, Az.: 3 StR 122/02, Rn. 14).
Zu beachten ist, dass die Anordnung auf höchstens einen Monat zu befristen ist. Sie kann jedoch um jeweils bis zu einen Monat verlängert werden, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen (§ 100e Abs. 2 S. 4 und 5 StPO). Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht (OLG).
Verwertung der aus der Online-Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse
Die Verwertung der Erkenntnisse, die aus der Online-Durchsuchung gewonnen wurden, ist grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen (§ 244 Abs. 2 StPO). Jedoch gibt es einige Verwertungsverbote und -beschränkungen, die beachtet werden müssen. Sind von der Maßnahme Daten betroffen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, gelten die Schranken des § 100d StPO. Solche Daten dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Sie müssen unverzüglich gelöscht oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorgelegt werden (§ 100d Abs. 3 StPO).
Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch hinsichtlich einer Online-Durchsuchung in das IT-System einer Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. So ist eine Online-Durchsuchung bei einem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unzulässig bzw. es dürfen die daraus gewonnenen Daten nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen (§ 100d Abs. 5 StPO). Auch im Rahmen eines Zeugnisverweigerungsrechts der Angehörigen des Beschuldigten gemäß § 52 StPO ist die Verwertung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 100d Abs. 5 S. 2 StPO).
Darüber hinaus sind Verwertungsverbote und -beschränkungen auch möglich, wenn gegen die Voraussetzungen der Anordnung verstoßen wurde. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen sorgfältig, ob in Ihrem Fall ein Verwertungsverbot oder zumindest eine Beschränkung greift, und beraten Sie über Ihr weiteres Vorgehen.
Rechtsberatung und Strafverteidigung
Da Online-Durchsuchungen zumeist verdeckt stattfinden, bleibt den betroffenen Personen häufig nur noch die Möglichkeit, sich im Nachhinein gegen die Maßnahme zu verteidigen. Unser Rechtsanwaltsteam für Strafrecht prüft sorgfältig, ob die gegen Sie gerichtete Online-Durchsuchung rechtmäßig gewesen ist. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Verwertung der aus der Online-Durchsuchung erlangten Beweise zu erheben. Erweist sich die Maßnahme als rechtswidrig, greift womöglich ein Beweisverwertungsverbot.
Je eher Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, desto besser fallen die Chancen Ihrer Strafverteidigung aus. Unser erfahrenes Team für Strafrecht steht Ihnen in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens zuverlässig und kompetent zur Seite. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen rund um das Thema Online-Durchsuchung und auch sonst zum Ablauf des Strafverfahrens.
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