Verteidigung bei Verdacht auf Subventionsbetrug

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Subventionsbetrug

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Wer bei der Beantragung von Subventionen unrichtige Angaben macht oder bestimmte Tatsachen verschweigt, macht sich möglicherweise des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB strafbar. Dabei kann bereits leichtfertiges Handeln zum Verhängnis werden. Vorsicht ist aber nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch bei der Verwendung von Subventionen geboten. Daher ist die Gefahr, einen Subventionsbetrug unwissentlich zu begehen, wesentlich größer, als man vielleicht zunächst vermuten könnte.

Um sich durch unüberlegtes Handeln nicht selber zu belasten, ist es in einer solchen Situation von entscheidender Bedeutung, umgehend einen Anwalt zurate zu ziehen, der sowohl über eine fundierte Kenntnis des Strafrechts als auch über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Behörden verfügt.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Unternehmen und Privatpersonen, die mit dem Vorwurf eines Subventionsbetruges konfrontiert worden sind, einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Die präzise ausgearbeitete Verteidigungsstrategie und umsichtiges Handeln unserer Rechtsexperten können in entscheidendem Maße dazu beitragen, dass der Beschuldigte vor einer Strafe bewahrt wird oder zumindest das Strafmaß erheblich gemindert wird. Unsere Anwälte setzen sich für Sie ein!

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Was versteht man unter Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt und stellt einen Sondertatbestand des Betruges dar. Der Straftatbestand dient dazu, das Erschleichen sowie die falsche Verwendung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu verhindern.

Eines Subventionsbetrugs macht sich gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar, wer

  • dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Zu beachten ist, dass es für den Subventionsbetrug bereits ausreicht, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Es ist jedoch unerheblich, ob der Subventionsgeber dadurch getäuscht wird und ob die Subvention tatsächlich gewährt wird. Zudem macht sich gemäß § 264 Abs. 4 StGB bereits strafbar, wer nur versucht, eine Subvention entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung zu verwenden.

Subvention und subventionserhebliche Tatsachen

Der Begriff der Subvention wird in § 264 Abs. 8 StGB definiert. Danach ist eine Subvention eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Darüber hinaus liegt eine Subvention bei einer Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union vor, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Bei einer Leistung handelt es sich in der Regel um eine Geldzahlung.

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als solche bezeichnet worden sind (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB). Darüber hinaus sind solche Tatsachen subventionserheblich, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils abhängig ist (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB). Bezüglich all dieser Tatsachen besteht also eine Offenbarungspflicht des Subventionsnehmers.

Subjektiver Tatbestand

Die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs setzt weiterhin grundsätzlich Vorsatz voraus, d.h., dass mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt wurde. Der Täter muss diese also zumindest für möglich gehalten und dennoch in Kauf genommen haben.

Zu beachten ist, dass ein Subventionsbetrug auch vorliegen kann, wenn nur leichtfertig gehandelt worden ist (§ 264 Abs. 5 StGB). So macht sich z.B. strafbar, wer bei der Antragstellung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder wer eine Subvention leichtfertig entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwendet hat. Dabei setzt Leichtfertigkeit eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraus. Auch wer z.B. irrig annimmt, seine Angaben seien richtig, oder wer die im Hinblick auf die Subvention bestehende Verwendungsbeschränkung verkennt, kann ggf. wegen leichtfertigen Handelns verurteilt werden.

Wie verhält es sich mit dem Strafmaß?

Der Subventionsbetrug wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß hängt vom Einzelfall und insbesondere davon ab, ob und in welcher Höhe die Subvention ausgezahlt worden ist. Im Falle der Rückzahlung der Subvention ist die Schadenswiedergutmachung positiv zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).

In besonders schweren Fällen wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 264 Abs. 2 S. 2 StGB in der Regel vor, wenn der Täter

  • aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Wer jedoch freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, wird nicht bestraft (§ 264 Abs. 6 S. 1 StGB). Die tätige Reue stellt somit einen Strafaufhebungsgrund dar. Sollte die Subvention jedoch ohne Zutun des Täters nicht gewährt werden, wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern (§ 264 Abs. 6 S. 2 StGB).

Sofern eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nicht ausgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich angesichts der hohen Strafandrohung, die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Schließlich sollte auch beachtet werden, dass man ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt.

Nebenstrafen- und Nebenfolgen des Subventionsbetrugs

Über eine Freiheits- oder Geldstrafe hinaus kann eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs noch weitere Konsequenzen haben. So kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 264 Abs. 7 S. 1 StGB).

Außerdem begründet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Übernahme eines Vorstands- oder Geschäftsführeramtes. Beispielsweise ist die Position als Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG für die Dauer von fünf Jahren seit rechtskräftigem Urteil ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Stellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft.

Für bestimmte Berufe kann eine Verurteilung wegen Subventionsbetruges außerdem ein Berufsverbot zur Folge haben (§ 70 StGB). Dies ist möglich z.B. für Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Angehörige der Heilberufe.

Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug

Bei den sogenannten Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen, die in Not geratene Kleinstunternehmen und Soloselbstständige unterstützen soll. Dementsprechend müssen die Antragstellenden die Gründe für ihre existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie angeben. Dabei müssen sie versichern, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die ihre Existenz bedrohen. Ausreichend ist, dass die Corona-Pandemie jedenfalls mitursächlich gewesen ist.

Stellt sich jedoch heraus, dass die Corona-Soforthilfe zu Unrecht gezahlt wurde, ist möglicherweise nicht nur mit ihrer Rückzahlung zu rechnen. Darüber hinaus könnte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, um zu prüfen, ob sich der Antragsteller strafbar gemacht hat. Denn ein Anfangsverdacht für Subventionsbetrug liegt bereits vor, wenn im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfe unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden. Ein entsprechender Hinweis auf diesen Straftatbestand ist in den Antragsformularen enthalten.

Vorsicht ist auch bei der zweckentfremdeten Verwendung der erhaltenen Soforthilfe geboten. So liegt ein Subventionsbetrug auch dann vor, wenn die Soforthilfe entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwendet wird.

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