Vertragsverletzungen nach
deutschem Recht

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Vertragsverletzungen nach deutschem Recht

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Ein wasserdichter Vertrag ist die Basis einer jeden erfolgreichen Rechts- und Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn diese auf Dauer angelegt sein soll. Mangelnde Sorgfalt bei der Gestaltung bzw. Anpassung von Verträgen hat nicht selten Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen zur Folge. Insbesondere stellen die oftmals unüberschaubaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erhebliche Herausforderung für die Vertragsparteien dar. So empfiehlt es sich vor der vertraglichen Vereinbarung, einen erfahrenen Anwalt zurate zu ziehen, um unnötigen Konflikten vorzubeugen.

Die Kanzlei Schlun und Elseven ist Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Ausarbeitung und Prüfung von Verträgen als auch um deren effektive Durchsetzung geht.

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Vertragsbruch und Schadenersatz

Eine Vertragsverletzung nach deutschem Recht liegt vor, wenn eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt wird. Im Falle einer solchen Verletzung besteht die Möglichkeit, Ersatz für den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu erhalten. Nach deutschem Recht besteht die Möglichkeit des Schadensersatzes sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden, die durch Vertragsverletzungen entstanden sind. Beide Arten von Schäden können auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sein.

So muss der Geschädigte nach deutschem Recht  den Kausalitätsnachweis erbringen, da die Beweislast auf der Seite des Klägers liegt. In solchen Fällen muss der Geschädigte nachweisen, dass ein Vertragsbruch vorliegt, dass ein Schaden entstanden ist und, dass der Vertragsbruch den Schaden verursacht hat. Der Angeklagte muss zudem beweisen können, dass ihn kein Verschulden trifft.

Um festzustellen, ob ein Vertragsbruch vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine vertragliche Verpflichtung bestehen.
  • Es muss eine der Partei zurechenbare Pflichtverletzung vorliegen.
  • Der Angeklagte ist für die Pflichtverletzung haftbar.
  • Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten muss berücksichtigt werden.

Es ist zu beachten, dass die Art des Vertrages ausschlaggebend dafür ist, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Schadensersatzansprüche entstehen aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder satzungsmäßiger Verpflichtungen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen umfassende Rechtsberatung zu allen Fragen rund um die Vertragsverletzung. Unsere Anwälte prüfen mit besonderer Sorgfalt, ob in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten.

Feststellung von Pflichtverletzungen

Bei einer Klage wegen Vertragsverletzung ist es von entscheidender Bedeutung, festzustellen, ob sich aus der vertraglichen Verpflichtung eine Pflichtverletzung ergeben hat. Eine solche Pflichtverletzung ist im Gesetz definiert als die Nichterfüllung einer geschuldeten Pflicht.

Die Verletzung vertraglicher Pflichten kann in Form von Hauptpflichten, Nebenpflichten und Folgepflichten erfolgen. Hauptpflichten beziehen sich auf die Hauptbestimmung des Vertragsverhältnisses. Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel sollte der Verkäufer die gewünschte Sache frei von Mängeln liefern, während der Käufer in der Lage sein sollte, eine vollständige Zahlung für diese Sache zu leisten. Solche Wechselwirkungen zählen zu den Hauptpflichten. Die Nebenpflichten beziehen sich auf Aspekte, die sich im Laufe der Transaktion ergeben können, wie z. B. die Wartung, die Annahme anderer Klauseln und die Beratung.

Wenn ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist die Person, die für die Pflichtverletzung verantwortlich ist, oft zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei spielen jedoch entscheidende Faktoren wie die Höhe der Haftung eine wesentliche Rolle. Häufig muss der Geschädigte nachweisen, dass der Vertrag vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Unter bestimmten Umständen können strengere Regeln für die Haftung gelten und die Handlungen einer anderen Person zu einer Vertragsverletzung durch eine der Parteien führen. Wenn zum Beispiel ein Angestellter eines Unternehmens einen Vertrag bricht, kann das Unternehmen oder der Vorgesetzte des Angestellten haftbar gemacht werden.

Unsere Anwälte prüfen den Vertragsbruch aus allen Blickwinkeln und ermitteln, ob die betroffene Partei dafür haftbar ist. Sollten Sie eines Vertragsbruchs beschuldigt werden, wird unser Team den Anspruch prüfen und die beste Strategie für Ihre Situation erarbeiten.

Schadenersatz nach dem Gesetz, verschuldensunabhängige Haftung und Mitverschulden

Auch ohne einen eindeutigen Vertragsbruch können Parteien in bestimmten, gesetzlich geregelten Situationen Schadenersatz fordern. Bei Personen- und Sachschäden sowie bei Verkehrsunfällen kann Schadenersatz gefordert werden, auch wenn kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. In der Regel handelt es sich dabei um Schäden an der körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten oder an seinem Eigentum oder Besitz. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der betreffenden Person verursacht wurde, dass die Handlung rechtswidrig war, dass die Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dass der Schaden ersetzt werden kann.

In den Verfahren werden jedoch auch die Handlungen des Klägers untersucht und geprüft, ob sie zu dem entstandenen Schaden beigetragen haben. Wird festgestellt, dass der Geschädigte die volle Verantwortung für das Geschehen trägt, kann seine Schadensersatzforderung auf Null reduziert werden. In Fällen verschuldensunabhängiger Haftung kann die Person auch ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden. Die Handlung, an der sie beteiligt war, wird als gefährlich angesehen, sodass sie haftbar ist.

Abwehr von Ansprüchen wegen Vertragsbruchs

Allein die Tatsache, dass eine Klage wegen Vertragsbruchs erhoben wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie am Ende erfolgreich sein wird. Sollte Ihnen ein Vertragsbruch vorgeworfen worden sein, so stehen Ihnen unsere Anwälte mit dem nötigen Fachwissen und Engagement bei der Verteidigung zur Seite.

Es kann beispielsweise der Fall auftreten, dass die Forderung gegen die betreffende Person zu lange gedauert hat und nun verjährt ist. Es gibt keine allgemeine Regel, die für alle Verträge in Bezug auf Verjährungsfristen gilt. Es ist daher zu empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, um solche Fristen für Ihre spezielle Situation zu ermitteln. Die Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit mangelhaften Waren verjähren in der Regel nach zwei Jahren. Für andere Verträge gelten jedoch andere Verjährungsfristen. Wenn Sie eine Aussetzung der Verjährungsfrist anstreben, kann es erforderlich sein, den Anspruch vor Gericht zu bringen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, zu prüfen, ob es unmöglich war, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Unmöglichkeit kann aus verschiedenen Blickwinkeln untersucht werden: objektiv oder subjektiv, rechtlich oder faktisch. Die jüngsten Krisen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben gezeigt, wie Unternehmen Opfer von Umständen werden können, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Wenn Ihr Vertrag eine Klausel über höhere Gewalt enthält, werden unsere Anwälte prüfen, wie diese auf Ihre Situation anzuwenden ist.

In solchen Fällen bemühen sich unsere Anwälte in der Regel um außergerichtliche Streitbeilegung. Wenn die Parteien eine solide Arbeitsbeziehung haben, ist es grundsätzlichvorzuziehen, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln und zu prüfen, wo Änderungen vorgenommen oder welche Lösungen gefunden werden können.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unmöglichkeit den Angeklagten davon befreien kann, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Sie entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Ein dritter Weg, den es zu prüfen gilt, ist die Frage, ob es überhaupt einen gültigen Vertrag gab. Unsere Anwälte prüfen die Situation und beraten Mandanten, wie sie in solchen Fällen vorgehen können. Es kann der Fall sein, dass der Vertrag unter Zwang zustande gekommen ist oder dass Elemente des Vertrags von Natur aus unfair sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

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