Im Rahmen der EU-Sanktionen, die sukzessive seit 2014 – in Abstimmung mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländern – gegen Russland verhängt wurden, haben in Deutschland mittlerweile zahlreiche polizeiliche Maßnahmen stattgefunden. Die sanktionierenden Handlungen betreffen unter anderem Ausfuhren ebenso wie die wirtschaftliche und mediale Zusammenarbeit mit Russland. Am 24.02.2024 wurde ein weiteres Sanktionspaket beschlossen, welches als Folge eines Verstoßes unter anderem das Einfrieren von Vermögen erlaubt.
Sollten Sie eine solche Maßnahme bzw. eine Durchsuchung Ihrer privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten befürchten oder von solchen Maßnahmen bereits betroffen sein, stehen unsere Anwälte fest an Ihrer Seite, um Ihre Rechte und Interessen zu verteidigen. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Sanktionsmaßnahmen und den beteiligten Behörden, um Ihnen eine effiziente Strategie zu gewährleisten. Unsere Anwälte klären zunächst, ob eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vorliegt, und welche Gegenstände im Falle einer Beschlagnahme eingezogen werden dürfen. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass die Durchführung der Maßnahme strickt den gesetzlichen Vorgaben folgt. Sollte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme allerdings zu beanstanden sein, legen unsere Anwälte umgehend entsprechende Rechtsmittel ein, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben und gegebenenfalls Ihr eingefrorenes Vermögen bzw. die beschlagnahmten Gegenstände umgehend herausgegeben werden. Im Falle eines Bußgeldbescheides prüfen wir, ob ein Einspruch sinnvoll ist, um ihn gegebenenfalls einzulegen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Sie umfassend bezüglich der rechtlichen Einordnung von Verstößen gegen die Russland-Sanktionen. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten zudem Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie unsere Seite zum Strafrecht.
Sanktionsliste und Folgen eines Verstoßes
Die Sanktionsliste, die bereits seit 2014 existiert, wurde im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine erheblich erweitert und aktualisiert. Es handelt sich um weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen, die auch umfangreiche Handelsbeschränkungen enthalten. Mit dem 13. Sanktionspaket sind insbesondere Unternehmen betroffen, „die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung von dessen Verteidigung- und Sicherheitssektor beitragen. Ein Verkauf militärisch nutzbarer Güter an sie aus der EU wird damit unterbunden“, so die Bundesregierung. Es wurden außerdem weitere Handelsbeschränkungen in die Sanktionsliste mitaufgenommen.
Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten dar. Die Konsequenzen können insbesondere den §§ 18, 19 AWG und § 82 AWV entnommen werden.
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
§ 18 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. einem
a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b) Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient […]
§ 19 Bußgeldvorschriften
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Die Sanktionsliste sollte daher stets ernst genommen werden. Optimalerweise sollten Sie sich bereits im Vorfeld bei uns melden, sprich: sobald die Gefahr erkennbar wird, sanktioniert zu werden, damit wir Sie im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen beraten können. Auch bei anderen Fragen rund um das Außenwirtschaftsgesetz stehen unsere Anwälte für Compliance, Steuer– und Zollrecht selbstverständlich zur Verfügung.
Rechtsgrundlage für Durchsuchungen
Da es sich bei Verstößen gegen die Sanktionsliste zum Teil um Straftaten handelt, bestehen hierbei die gleichen behördlichen Ermächtigungen wie bei anderen Straftaten. Bei demjenigen, der verdächtigt wird, eine Sanktion zu verletzen, „kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“, vgl. § 102 StPO. Somit kann eine Durchsuchung angeordnet werden, wenn ein Anfangsverdacht besteht.
Russland-Sanktionen: Die bisherige Rechtsprechung zur Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen
Bei Durchsuchungen, die bis zum heutigen Tage rechtlich beurteilt wurden, ist allerdings keine einheitliche Behandlung zu erkennen. So wurde die Durchsuchung einer Motoryacht, die dem Eigentum eines russisch-usbekischen Staatsbürgers zuzuordnen ist, mittels Verfassungsbeschwerde angegriffen. Der Betroffene machte geltend in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nicht ausreichend, sodass in der Sache nicht entschieden wurde, ob die Durchsuchung nun rechtswidrig gewesen ist oder nicht.
Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei, die einen russisch-usbekischen Unternehmer vertrat, wurde als schwerwiegender Grundrechtseingriff eingestuft. Das LG Frankfurt am Main argumentierte, dass jeder das gesetzlich verankerte Recht habe, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sodass es nicht rechtswidrig gewesen sei, dass die Anwaltskanzlei Geld von ihrem russischen Mandanten für ihre anwaltliche Tätigkeit angenommen hat.
Sollten Sie von den EU-Sanktionen betroffen sein, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen engagierten wie kompetenten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte prüfen Ihren Fall mit der gebotenen Sorgfalt, um in enger Zusammenarbeit mit Ihnen die bestmögliche Strategie zu erarbeiten. Dabei beraten wir Sie auch bezüglich der Frage, wie Sie Sanktionsverstöße vermeiden können. Ganz gleich, ob es um präventive Maßnahmen oder den Widerspruch gegen drohende Straf- oder Bußgeldverfahren geht – wir begleiten Sie bei jedem einzelnen Schritt, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Weiterführende Informationen zu der Sanktionsliste finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.