Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich im Skiurlaub und genießen Ihre Freizeit beim Skifahren. Unglücklicherweise kommt es beim Skifahren zu einem Sturz und Sie prallen mit dem Kopf auf massives Gestein. Die Folge sind schwere Verletzungen und Bewusstlosigkeit, die eine umgehende Operation am Kopf erforderlich machen. Bedauerlicherweise haben Sie keine Patientenverfügung für einen solchen Fall abgeschlossen und sind somit nicht mehr in der Lage selbst zu bestimmen oder zu beeinflussen, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden.  In diesen Fällen fällt die Verantwortung häufig den Familienangehörigen zu. Diese Verantwortung, die richtigen Entscheidungen zu treffen, sind für Familienangehörige regelmäßig schwierig und belastend. Dies ist nur eine von vielen denkbaren Situationen, in denen die Selbstbestimmung plötzlich aufgrund eines Unfalls unmöglich wird. Wie kann das verhindert werden?

Eine Möglichkeit auch in solchen Notfällen die Selbstbestimmung zu wahren, ist das Verfassen einer Patientenverfügung.


Was ist eine Patientenverfügung?

Die in § 1901a BGB geregelte Patientenverfügung dient dazu, die Autonomie des Einzelnen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Maßnahmen zu erhalten. Ein Volljähriger legt mit einer Patientenverfügung im gesunden Zustand schriftlich fest, ob er in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende Gesundheitsuntersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, falls er nicht mehr in Lage ist selbst zu entscheiden.

Hauptanwendungsbereiche:

  • Fälle der Demenz
  • Fälle des Wachkomas
  • Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • eintretender Sterbeprozess (die letzten 3-7 Tage)

Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Patientenverfügung?

  • Volljährigkeit des Verfassers
  • Einwilligungsfähigkeit
  • Schriftform nach §§ 1901a, 126 BGB
  • Höchstpersönlich
  • Vorausverfügung, insbesondere Erklärung vor Krankheit in Abgrenzung zur Einwilligung vor Durchführung eines ärztlichen Heileingriffs
  • Bestimmtheit der Erklärung

Inhaltliche Bestimmtheit

Die Erklärung muss hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen und der jeweiligen Behandlungssituation bestimmt genug sein. Die Anforderungen an die Bestimmtheit hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 06.07.2016 (Aktenzeichen: XII ZB 61/16) konkretisiert:

  • Die Anforderungen dürfen nicht zu streng sein, da der Verfasser regelmäßig seine Krankheiten und die dagegen notwendigen Therapien nicht vorausahnen kann.
  • Betroffener muss umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Formulierungen wie „ich wünsche ein würdiges Sterben“ oder „ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ sind zu unbestimmt, da sie keine bestimmte Behandlungssituation beschreiben.

  • Die konkrete Bestimmung der durchzuführenden Maßnahmen ist erforderlich.

Beispiele:

Einwilligung, Untersagung oder Abbruch von künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung, Wiederbelebung sowie der Gabe von Blut und Antibiotika

  • Empfehlung: jeweilige Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einem der vier Hauptanwendungsbereiche zu nennen.

Rechtsfolgen einer wirksamen Patientenverfügung

  • Die Patientenverfügung ist als fortwirkender Wille des Patienten zu beachten und stellt nicht bloße Indizien für den mutmaßlichen Willen des Patienten dar.
  • Nach § 1901a Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 BGB müssen rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte dem Willen des Verfassers „Ausdruck und Geltung verschaffen“, wenn dieser einwilligungsunfähig ist und eine Behandlungsmöglichkeit vorliegt. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte helfen, dass die Patientenverfügung im Sinne des Einwilligungsunfähigen angewendet wird. Daher ist es auch empfehlenswert, verschiedene Vorsorgeverfügungen miteinander zu kombinieren.

  • Den Betreuer oder Bevollmächtigten trifft eine Prüfpflicht, ob Festlegungen der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Diese dritte Person muss mittels der Patientenverfügung also den Willen des Verfassers ermitteln und umsetzen.
  • Der Bundesgerichtshof betont hierbei die direkte Bindungswirkung einer Patientenverfügung. Zudem treffen der Betreuer oder Bevollmächtigte und insbesondere der behandelnde Arzt keine eigenständigen Vertreterentscheidungen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 202/13).

Ausnahme von der Bindungswirkung

Ausnahmen bestehen hierzu nur in Eilfällen, in denen ein Verfahren nach §§ 1901a, 1901b BGB nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen handelt der behandelnde Arzt nach dem mutmaßlichen Patientenwillen. An das Vorliegen solcher Eilfälle werden jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft, da dadurch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beschränkt wird.

Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung muss von weiteren Vorsorgeverfügungen wie der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung abgegrenzt werden.

  • Bei der Vorsorgevollmacht üben eine oder mehrere dritte Personen das Selbstbestimmungsrecht für die erkrankte Person aus. Dabei ist die Reichweite der Befugnisse, anders als bei der Patientenverfügung, nicht nur auf medizinische Maßnahmen beschränkt. Die Vorsorgevollmacht kann sich auch auf Vermögensangelegenheiten erstrecken.
  • Die Betreuungsverfügung gibt im Gegensatz dazu dem Verfasser lediglich die Möglichkeit Einfluss auf ein Betreuungsverfahren vor dem Gericht zu nehmen. Damit kann der Verfasser Vorschläge zur Person des Betreuers, Vorschläge zum Ablauf des Betreuungsverfahren und Vorschläge zur Personensorge, wie der Unterbringung in einem Pflegeheim äußern, die das Gericht zu berücksichtigen hat. Eine Betreuungsverfügung hat insofern keine direkte Bindungswirkung.

Ist Ihr Interesse geweckt?

Machen Sie sich nun Gedanken über Ihre Absicherung für den Fall des medizinischen Notfalls oder fragen Sie sich, ob eine bereits verfasste Patientenverfügung infolge des Bundesgerichtshofurteils zu unbestimmt ist?

Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihnen an den Standorten Aachen und Köln bundesweit zur Verfügung und ist Ihr kompetenter Berater in Sachen Vorsorgeverfügungen und insbesondere auch bei der Formulierung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Damit Ihr Wille auch in Situationen eigener Entscheidungsunfähigkeit maßgeblich bleibt.