Jährlich kommt es in Deutschland zu mehr als 300.000 Verkehrsunfällen mit Verletzungen für Fahrer und Mitfahrer. Nicht selten werden Beteiligte derart schwerwiegend verletzt, dass eine medizinische Behandlung erforderlich ist. Im schlimmsten Fall sind die Betroffenen nicht mehr selbst in der Lage zu entscheiden, ob und auf welche Weise sie medizinisch behandelt werden möchten. Sind für diesen Fall keine Vorsorgeverfügungen wie Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorhanden, muss für den Betroffenen ein rechtlicher Betreuer bestimmt werden. Dies geschieht im Wege eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Das zuständige Gericht prüft die Voraussetzungen für das Vorliegen der Betreuungsbedürftigkeit. Normalerweise wird dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben, um Vorschläge zur Person des Betreuers oder zur Personensorge zu machen. Ist der Betroffene jedoch aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage, muss das Gericht unter Hinzuziehung von Angehörigen eine Person bestimmen. Dabei fehlt dem Betroffenen die Möglichkeit der Einflussnahme. Diese Situation lässt sich jedoch mit der Abgabe einer Betreuungsverfügung im gesunden Zustand verhindern.


Was ist eine Betreuungsverfügung?

1. Möglichkeit eines Volljährigen vor der Bestellung eines Betreuers in einem Verfahren nach §§ 1896ff. BGB,

  • Vorschläge zur Person des Betreuers und
  • Vorschläge zur Wahrnehmung von persönlichen Angelegenheiten zu machen.

Bei solchen Vorschlägen hat das Betreuungsgericht den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers nach §§ 1897 Absatz 4 Satz 3, 1901 Absatz 3 Satz 2 BGB im jeweiligen Betreuungsverfahren zu entsprechen.

2. Die Ausnahme davon bilden Anhaltspunkte, dass der Verfasser nicht an diesen Vorschlägen festhalten will.

3. Die Betreuungsverfügung selbst entfaltet keine unmittelbare Wirksamkeit. Es bedarf vielmehr der Umsetzung durch das zuständige Betreuungsgericht im Wege eines Betreuungsverfahrens.


Verschiedene Arten der Betreuungsverfügung

Beim Gebrauch einer Betreuungsverfügung unterscheidet man grundsätzlich zwei denkbare Situationen:

Die alternative Betreuungsverfügung

Bei der alternativen Betreuungsverfügung wird die Betreuungsverfügung anstelle einer Vorsorgevollmacht für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit verfasst. Es wird also anders als bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren durchgeführt. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn kein umfängliches Vertrauen in die ausgewählte Person besteht und eine gerichtliche Kontrolle der Betreuung wünschenswert ist. Eine andere Variante der alternativen Betreuungsverfügung ist der Fall, dass die Vertrauensperson aus Rechtsgründen nicht bevollmächtigt werden kann wie beispielsweise bei Berufsbetreuern. Zuletzt ist der Fall eines mittellosen Verfassers zu nennen, da in diesen Fällen die Kosten eines Betreuers der Staatskasse zur Last fallen.

Die ergänzende Betreuungsverfügung

Die ergänzende Betreuungsverfügung tritt als Ergänzung neben eine Vorsorgevollmacht. Sie dient als Absicherung für den Fall, dass eine Vorsorgevollmacht unwirksam ist oder wird oder Bevollmächtigte selbst nicht in der Lage einer ordnungsgemäßen Vertretung ist.


Besonderheiten einer Betreuungsverfügung

  • Es besteht Formfreiheit. Jedoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweisnot empfehlenswert, die Verfügung schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben.

  • Hinsichtlich der Person des Betreuers kann der Verfasser nach § 1897 Absatz 4 BGB vor dem Betreuungsverfahren vorschlagen, wer zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll und wer nicht, sofern keine Anhaltspunkte gegen eine Geeignetheit im Sinne von § 1897 Absatz 4 BGB sprechen. Es können auch mehrere Personen gleichzeitig zum Betreuer bestellt werden.

  • Der Verfasser kann auch Wünsche hinsichtlich seiner Personensorge treffen:
    Beispiel: An welchem Ort soll der Betreute seinen Wohnsitz haben? Möchte er lieber in gewohnter Umgebung bleiben oder in einem Pflegeheim untergebracht zu werden? Die Wünsche können auch alle organisatorischen Fragen der persönlichen Lebensumstände betreffen, wie die Vermögensverwaltung. Zuletzt können auch Wünsche an das Gericht zum Verfahrensablauf geäußert werden, wie beispielsweise die Einbeziehung eines bestimmten Arztes.

  • Eine direkte Bindungswirkung gibt es jedoch nicht. Es bedarf einer gerichtlichen Anordnung.

Abgrenzung zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht

Die vorliegende Betreuungsverfügung ist von anderen Vorsorgeverfügungen wie der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung insbesondere in folgenden Aspekten abzugrenzen:

  • Reichweite der Vorsorgeverfügungen
    1. Hinsichtlich des Vorsorgebereichs der einzelnen Vorsorgeverfügungen wird bei der Patientenverfügung der Wille des Verfassers lediglich hinsichtlich medizinischer Maßnahmen für bestimmte Situationen der Einwilligungsunfähigkeit niedergelegt.

    2. Bei der Vorsorgevollmacht ist die Reichweite größer, da Bestimmungen hinsichtlich Vermögensangelegenheiten und personalen oder medizinischen Angelegenheiten getroffen werden können.

    3. Die Reichweite der Betreuungsverfügung ist dahingehend geringer, da sie Vorschläge erlaubt hinsichtlich der Person des Betreuers, des Betreuungsverfahrens und zur Personensorge im engeren Rahmen.

  • Gerichtliche Kontrolle
    1. Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle findet bei der Betreuungsverfügung im Betreuungsverfahren eine Kontrolle statt, bevor eine Anordnung ergeht.

    2. Im Gegensatz dazu muss bei einer wirksamen Patientenverfügung keine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erfolgen.

    3. Bei der Vorsorgevollmacht kann unter strengen Voraussetzungen eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Absatz 3 BGB angeordnet werden. Ansonsten ist eine gerichtliche Kontrolle nur bei Maßnahmen mit Gefahr einer dauerhaften Schädigung oder Todesgefahr nach § 1904 Absatz 1, 2 BGB angezeigt, wenn kein Einvernehmen zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Arzt besteht gemäß § 1904 Absatz 4, 5 BGB.

  • Form
    1. Hinsichtlich einer Formbedürftigkeit ist die Betreuungsverfügung von Patientenverfügung dahingehend zu unterscheiden, dass keine Schriftform erforderlich ist. Jedoch empfiehlt es sich, ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht, aus Gründen der Beweisnot diese stets schriftlich und unterschrieben zu verfassen. Die Betreuungsverfügung erlangt ihre Wirkung erst durch eine gerichtliche Anordnung nach einhergehender Prüfung.

    2. Im Gegensatz dazu entfaltet die Patientenverfügung eine direkte Bindungswirkung.

    3. Bei der flexibleren Vorsorgevollmacht entfaltet diese ihre Wirkung, wie in der erteilten Vollmacht bestimmt. Die Reichweite ist dabei deutlich größer und kann sich auf die Zeit vor und nach der Betreuungsbedürftigkeit hinaus erstrecken.

Ist Ihr Interesse geweckt?

Fragen Sie sich nun, wie sie sich selbst und ihre Angehörigen für den Fall der Einwilligungsfähigkeit absichern können? Es ergibt Sinn im gesunden Zustand Absicherungen für den Notfall zu treffen. Im besten Fall kombiniert man dazu die zur Verfügung stehenden Vorsorgeverfügungen von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. In Einzelfällen macht jedoch die eine Vorsorgeverfügung mehr Sinn als andere.

Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihnen an den Standorten Aachen und Köln bundesweit zur Verfügung und ist Ihr kompetenter Berater in Sachen Vorsorgeverfügungen und insbesondere auch bei der Beratung rund um Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Damit Ihr Wille auch in Situationen eigener Entscheidungsunfähigkeit maßgeblich bleibt.

Rufen Sie uns ganz einfach unter 0241 4757140 an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail an info@se-legal.de oder nutzen Sie unser Onlineformular. Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen und Möglichkeiten.