Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes unterliegt Cannabis nicht mehr den Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern eigenen Regelungen. Der Anbau von Cannabispflanzen ist nun – nach den §§ 9, 17 KCanG und § 4 MedCanGeingeschränkt erlaubt. So sehen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) vor, dass sowohl privater Eigenanbau durch Erwachsene, als auch gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen sowie der Anbau medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichem Cannabis unter gewissen Bedingungen erlaubt ist.

Um einen rechtssicheren Umgang mit dem Anbau von Cannabis sowie insgesamt eine gesetzeskonforme Handhabung mit Cannabis zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob Sie als Konsument, Mitglied oder Gründer einer Anbauvereinigung oder als Inhaber eines Cannabisunternehmens agieren – unsere Anwälte stehen jederzeit zur Verfügung, um Sie über die aktuell geltenden Anforderungen aufzuklären. Auch im Konfliktfall stehen wir unterstützend an Ihrer Seite und übernehmen für Sie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind jederzeit für Sie da.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen und Unternehmen. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Wenden Sie sich für weitere rechtliche Informationen gerne an unser Team.

Privater Eigenanbau von Cannabis

Unter Anbau versteht man – im Kontext des Betäubungsmittelrechts – das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau von nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt, § 9 KCanG. Ob diese Pflanzen männlich oder weiblich sind, ist irrelevant – die vorgegebene Anzahl von drei Pflanzen darf nicht überschritten werden. Wachsen aus dem verwendeten Anzuchtmaterial mehr als drei Pflanzen, so sind alle darüber hinaus bestehenden Pflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten. Die Maximalanzahl gilt für jede volljährige Person eines Haushalts, sodass an einem Wohnort mit mehreren Volljährigen durchaus auch mehr als drei Pflanzen aufgezogen werden dürfen.

Es handelt sich hierbei um eine erlaubte Ausnahme von dem grundlegenden Verbot Cannabis anzubauen, § 2 Abs. Nr.2 KCanG. Neben der mengenmäßigen Beschränkung ist ebenfalls zu beachten, dass der Anbau lediglich zum Zweck des Eigenbedarfs erfolgen darf. Die Erträge der Cannabispflanze dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich. Außerdem ist sowohl die Pflanze als auch das Vermehrungsmaterial und der Ertrag, vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Für das Mitführen und Konsumieren der Erträge aus eigenem Anbau im öffentlichen Raum gelten §§ 3, 5 KCanG entsprechend.


Cannabis Social Clubs – Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen

Neben den Fragen der Gründung und des Führens einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG ist sowohl für die Gründer als auch für alle Mitglieder eines solchen Social Clubs die Frage nach dem Anbau von Cannabis von entscheidender Relevanz. Dieser ist geregelt in den §§ 11 ff. KCanG. Der gemeinschaftliche Anbau sowie die kontrollierte Weitergabe unterliegen der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag erteilt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter anderem muss die vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sein. Besonderes Augenmerk liegt auch auf der Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes. In der Erlaubnis wird dann seitens der Behörde auf Grundlage der Mitgliederanzahl die Menge an Cannabis festgelegt, die durch den gemeinschaftlichen Eigenanbau erwirtschaftet werden darf. Diese Menge kann bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf jährlich angepasst werden. Nach sieben Jahren endet die erteilte Erlaubnis, es sei denn, es wurde rechtzeitig ein begründeter Verlängerungsantrag gestellt.


Herstellung von medizinischem Cannabis in Deutschland

Der Anbau sowie der Vertrieb und Konsum von medizinischem Cannabis ist seit 2017 legalisiert. Dadurch stellte sich bereits in der Vergangenheit die Frage, wie der stetig wachsende Bedarf an medizinischen Cannabis gedeckt werden soll. Teilweise wird medizinisches Cannabis importiert, was unter Berücksichtigung der §§ 12ff. MedCanG auch weiterhin möglich ist. Um den Anbau jedoch auch in Deutschland legal durchführen und den inländischen Bedarf somit selbst decken zu können, errichtete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Cannabisagentur. Diese ist für die Kontrolle des Anbaus und der Ernte sowie die Qualitätsprüfung des medizinischen Cannabis und sämtliche darauffolgenden Vorgänge zuständig. Bisher sind lediglich drei Unternehmen von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Zweck der Produktion unter Vertrag genommen worden.

Bisher ist es nur den drei von der Cannabisagentur ausgewählten Unternehmen erlaubt, Cannabis in Deutschland anzubauen bzw. herzustellen. Nach § 4 MedCanG ist allerdings zwingend eine Erlaubnis zum Anbau von medizinischem und medizinisch-wissenschaftlichem Cannabis einzuholen. Aus diesem Grunde müssen betroffene Unternehmen vorerst auf das nächste Ausschreibungsverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hoffen. Erst bei der nächsten Gelegenheit zur Beauftragung eines Unternehmens ist es Cannabis-Unternehmen möglich, sich für diese Prozesse zu bewerben.

Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven unterstützend zur Seite. Um die für den legalen Anbau von Cannabis benötigte Beauftragung der von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegründeten Cannabisagentur zu erhalten, stellen wir mit Ihnen gemeinsam die entsprechenden Anträge, prüfen die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und stehen Ihnen darüber hinaus in weiteren Rechtsfragen beratend zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute über unser Online-Formular.


Nutzhanf – Verwendung und Anbau

Auch vor in Kraft treten des Cannabisgesetzes wurde Nutzhanf gesetzlich eigenständig behandelt. Der Anbau von Nutzhanf ist Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt. Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, dürfen Hanf nicht anbauen. Rübenzüchter, die Hanf als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung pflanzen, müssen den Hanf vor der Blüte vernichten. Andere Unternehmen als solche der Landwirtschaft können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine befristete Anbauerlaubnis beantragen, wenn der Anbau wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen Interessen dient.

Für den Anbau von Industriehanf bedarf es einer entsprechenden Lizenz der Cannabisagentur des Bundes. Wer den Anbau von Nutzhanf gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 37 KCanG entgegen § 32 Abs. 1 KCanG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann gemäß § 36 Absatz 2 KCanG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden.

Sollten Sie sich fragen, ob Ihr landwirtschaftliches Unternehmen Nutzhanf anbauen darf, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven. Unser Rechtsteam unterstützt Sie gerne bei der Beantragung der Genehmigung und steht Ihnen auch in weiteren Rechtsfragen beratend zur Seite.