Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach einem Patienten, dessen Speiseröhre im Verlauf einer Operation verletzt wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen zu. Die Art der Verletzung lasse auf einen Behandlungsfehler schließen. (Urteil vom 23.10.2015, Az.: 26 U 182/13).

Auf Schmerzensgeld geklagt hatte ein 60 Jahre alter Mann, der im Jahre 2010 an der Bandscheibe operiert wurde, nachdem ihn die behandelnden Ärzte im April und Mai 2010 zunächst erfolglos konservativ therapierten. Die Bandscheiben-Operation wurde von einem Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie vorgenommen. Während der Operation so genannten Cage-Fusion und Prothesenimplantation, wurde trotz Einhaltung fachgerechter ärztlicher Vorgehensweise die Speiseröhre des Patienten verletzt. Die Verletzung war so schwerwiegend, dass der Kläger daraufhin als Notfall operativ versorgt werden musste.

Die Verletzung an der Speiseröhre hätte durch Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation vermieden werden können. Darin sah das Oberlandesgericht einen Behandlungsfehler des operierenden Arztes.

Schwere Folgen für den Patienten

Der Kläger musste infolge des Behandlungsfehlers fünf Monate mittels einer Magensonde ernährt werden. Darüber hinaus werden wohl dauerhafte Schluckbeschwerden bestehen bleiben, die den Kläger auch zukünftig beeinträchtigen werden.

Aufgrund der schwerwiegenden Folgen machte der Kläger gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € geltend. Das Oberlandesgericht sprach ihm letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu, da es in Übereinstimmung mit einem dazu eingeholten Sachverständigengutachten den Fehler als einen einfachen Behandlungsfehler bewertete. Nach den Angaben des Sachverständigen sei die Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation medizinisch geboten gewesen. Ausgehend hiervon stelle das Unterlassen der Kontrolle, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten hätte verhindern können, auch juristisch einen Behandlungsfehler dar.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger durch den Behandlungsfehler zugeführt hat. Der einfache Behandlungsfehler könne in diesem Fall jedoch nicht mehr als 20.000 € Schmerzensgeld rechtfertigen.

Auch das Landgericht ging von einem Behandlungsfehler aus

Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob die Schädigung der Speiseröhre auf einem Behandlungsfehler beruht, ob über ein entsprechendes Risiko aufgeklärt worden ist, und für welche Folgen der Beklagte gegebenenfalls haftet. Das Landgericht Bochum sah in der Verletzung der Speiseröhre des Patienten ebenfalls einen Behandlungsfehler, der auf mangelnde Kontrolle der Lage der Speiseröhre während der Operation zurückzuführen sei.

Fazit des Urteils

Das Oberlandesgericht räumt zwar ein, dass derartige Bandscheibenoperationen immer auch mit Risiken verbunden seien. Daher könne bei einer Operation, die unter Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt durchgeführt wird, die Verletzung der Speiseröhre nie ganz ausgeschlossen werden. Es sei hier jedoch durch die mangelnde Überwachung der Lage der Speiseröhre zu schwerwiegenden Folgen für den Patienten gekommen, die der behandelnde Arzt hätte verhindern können, was letztlich eine Haftung für den Behandlungsfehler und die Höhe des Schadensersatzes rechtfertige.


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