Möchten Sie als ausländischer Privatier Ihre freie Zeit in Deutschland verbringen, dann kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht.

In diesem Artikel haben wir die Voraussetzungen für eine solche Aufenthaltserlaubnis zusammengestellt und möchten Sie über deren Vorzüge informieren.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfüllt sein?

1) Kein gesetzlich geregelter Aufenthaltszweck

Eine Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dann gewährt werden, wenn ein Aufenthaltszweck verfolgt wird, der in den §§ 16 bis 38 AufenthG nicht geregelt ist. Das bedeutet, dass der konkret verfolgte Zweck tatsächlich nicht im Aufenthaltsgesetz vorgesehen sein darf. Sind in Ihrem Fall jedoch lediglich die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel im Rahmen eines bereits ausdrücklich geregelten Zwecks nicht erfüllt, so scheidet auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus (VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17, Rn. 24).

Sie verfolgen einen nicht geregelten Aufenthaltszweck, wenn Sie nicht zum Zwecke der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, aus familiären Gründen und auch nicht als Wiederkehrer oder ehemaliger Deutscher in Deutschland leben wollen.
Dementsprechend werden Nichterwerbstätige, die nach Deutschland kommen wollen, um von ihrem Vermögen zu leben, nicht ausdrücklich vom Aufenthaltsgesetz erfasst


2) Vorliegen eines begründeten Falles

Des Weiteren muss ein begründeter Fall vorliegen, wovon auszugehen ist, wenn der verfolgte Aufenthaltszweck die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis sachlich rechtfertigt und er zudem nicht generell durch die Rechtsordnung missbilligt wird. Es darf also kein Missbrauch ersichtlich sein. (VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17, Rn. 28, 31)

Sachlich gerechtfertigt ist der Aufenthaltszweck dann, wenn ein nachvollziehbares Interesse am Aufenthalt dargelegt werden kann (vgl. Maor in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Aufenthalt, Rn. 69). Der Wunsch, aus den Erträgen des Vermögens und Einkommens in Deutschland zu leben, wird grundsätzlich als nachvollziehbares Interesse anerkannt.


3) Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG

Schließlich müssen noch weitere Voraussetzungen, die sogenannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2009, OVG 3 B 8.07, Rn. 43; vgl. VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17, Rn. 32).

Insbesondere wird vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist. Das heißt, er muss tatsächlich in der Lage sein, allein durch sein Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gesorgt sein muss. Öffentliche Mittel dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wovon jedoch unter anderem solche öffentliche Mittel auszunehmen sind, die auf Beitragsleistungen beruhen.

Dies rechtfertigt auch den Beschluss des VG Stuttgart vom 10.6.2010, dass unter Vermögen in diesem Rahmen nicht nur eigenes vorhandenes Kapital gefasst wird, sondern auch Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungen aus fremdem Kapital wie beispielsweise Rentenansprüche als Vermögen gelten.

Weiterhin erfasst sind Vermögenswerte, die wiederkehrende Zinserträge einbringen (VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17, Rn. 7), wie Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (z.B. Sparbuch) oder Wertpapiere.

Insgesamt muss die Sicherung des Lebensunterhalts nachhaltig gewährleistet sein, das heißt für die gesamte Dauer des Aufenthalts (vgl. VGH München, Urteil v. 1.10.2008, 10 BV 08.256, Rn. 23). Dies wird in der Regel durch eine Prognoseentscheidung festgestellt, bei der alle Umstände des konkreten Falles einbezogen werden müssen.

Zu den weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehört die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie das Vorhandensein eines Passes oder Passersatzes.

Außerdem darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und der Aufenthalt darf generell die Interessen Deutschlands nicht beeinträchtigen oder gefährden.

Schließlich ist zu beachten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Es muss also vor der Einreise ein Visumsantrag gestellt werden, der bereits die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben enthält (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Für längerfristige Aufenthalte (länger als 90 Tage) ist ein sogenanntes nationales Visum erforderlich. Die Erteilung des Visums richtet sich nach den gleichen Vorschriften wie die Aufenthaltserlaubnis selbst.


Wie wird über den Antrag der Aufenthaltserlaubnis entschieden?

Die Entscheidung über den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde, die dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Insbesondere werden die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen abgewogen. Zudem sind auch die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sowie die Integrationsfähigkeit des Antragstellers miteinzubeziehen (VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17, Rn. 38).

Nach dem Urteil des VG Freiburg vom 18.7.2018 liegt in der Regel kein Grund gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine wohlhabende Person handelt und kein Ausweisungsinteresse besteht oder keine Wohnungsnot vorliegt. In einem solchen Fall liegt somit eine Ermessensreduzierung vor. Wenn kein Grund wider die Aufenthaltserlaubnis ersichtlich ist, muss die Behörde dem Antrag stattgeben.


Befristung

Die Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel, was bedeutet, dass ihre Erteilung zeitlich begrenzt ist. Die Fristdauer wird von der zuständigen Behörde bestimmt (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 7, Rn. 30 ff.). Das heißt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Dauer des Aufenthalts nicht vollständig gewährt werden muss. Grundsätzlich darf die von der Ausländerbehörde gewährte Dauer des Aufenthaltes nicht die Geltungsdauer des Passes überschreiten (vgl. NK-AuslR/Kerstin Müller, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 7, Rn. 16).

Allerdings besteht gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Ist das Recht eines befristeten Aufenthaltes einmal gewährt worden, bedeutet dies jedoch nicht, dass auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Es müssen dieselben Vorschriften wie bei ihrer Erteilung beachtet werden, und die Verlängerung hängt von einer erneuten Ermessensentscheidung der Behörde ab.


Welche Unterlagen werden für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis benötigt?

Für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis bedarf es gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG eines Antrags. Darin sollte grundsätzlich dargelegt werden, warum, wann und wie lange man nach Deutschland ziehen möchte und in welche Stadt.

Außerdem ist eine Ausführung dazu erforderlich, wie der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung abgesichert werden, wozu Nachweise über Vermögen und Einkommen beigefügt werden müssen. Für den Nachweis der eigenen Identität und der Staatsangehörigkeit wird die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes oder ggf. anderer geeigneter Mittel wie der Geburtsurkunde gefordert. Zudem ist empfehlenswert, Zeugnisse über Deutschsprachkenntnisse einzureichen, falls solche vorhanden sind.

Sollten Sie noch Fragen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis haben und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.