Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 haben Millionen ukrainischer Staatsangehöriger in der Europäischen Union Schutz gefunden. In Deutschland wurde ihnen auf Grundlage der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie der EU ein vorübergehender Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt. Diese Regelung ermöglichte einen unbürokratischen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, ohne dass ein aufwendiges Asylverfahren durchlaufen werden musste.

Aktuell leben über 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland. Der Titel aus § 24 AufenthG dient keinem bestimmten Aufenthaltszweck, sondern ausschließlich dem vorübergehenden Schutz. Wie lange dieser Schutz aufrechterhalten werden soll, ist von einer jährlichen Entscheidung des Rats der Europäischen Union abhängig. Nach jetzigem Stand endet der Schutz nach § 24 AufenthG für betroffene Ukrainer zum 4. März 2027.

Für die betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer stellt sich daher zunehmend die Frage: Wie geht es danach weiter? Welche Möglichkeiten gibt es, auch nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes rechtmäßig in Deutschland zu bleiben?


Updated Einbürgerung & Aufenthalt in Deutschland (#39)

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Überblick: Welche Aufenthaltstitel kommen in Betracht?

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG benötigen ukrainische Staatsangehörige einen anderen Aufenthaltstitel, um rechtmäßig in Deutschland bleiben zu können – dies gilt auch vor einem eventuellen späteren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Das deutsche Migrationsrecht bietet dabei verschiedene Möglichkeiten, für die jedoch unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und die nicht alle gleichermaßen zugänglich sind.

Erwerbstätigkeit und Fachkräfte

Für erwerbstätige Ukrainer ist der Weg über die Fachkräfte-Regelungen meist naheliegend. Das Gesetz unterscheidet zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG).

Zu den Voraussetzungen zählen eine anerkannte Qualifikation (durch IHK, Handwerkskammer oder vergleichbare Stellen), ein konkretes Arbeitsplatzangebot entsprechend der Qualifikation, ausreichender Wohnraum sowie ein gesicherter Lebensunterhalt.

Der Antrag sollte rechtzeitig – idealerweise drei Monate vor Ablauf – bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind in der Regel: gültiger Pass, Arbeitsvertrag oder Zusicherung eines Arbeitsplatzes, Qualifikationsnachweis (gegebenenfalls mit Anerkennung), Nachweis über Krankenversicherung, Einkommensnachweise sowie gegebenenfalls ein Wohnraumnachweis. Während der Bearbeitung bleibt der Aufenthalt durch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG rechtmäßig.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG für Hochqualifizierte mit entsprechendem Gehalt ist vom Wechsel aus dem vorübergehenden Schutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Selbständigkeit

Unternehmer und Freiberufler – wie beispielsweise Künstler oder IT-Freiberufler – können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG erhalten. Der Titel ist befristet, bietet jedoch anschließend die Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis.

Ausbildung und Studium

Für ukrainische Staatsangehörige, die nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis aus § 24 AufenthG in Deutschland bleiben möchten, bietet die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a AufenthG eine attraktive Perspektive mit klaren Übergangsmöglichkeiten in dauerhafte Aufenthaltstitel. Die Regelung schafft einen strukturierten Weg von der Ausbildung über die Arbeitsplatzsuche bis hin zur qualifizierten Beschäftigung.

Der Wechsel von § 24 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist möglich, wenn ein Ausbildungsplatz in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von zwei Jahren vorliegt und der Lebensunterhalt für die Dauer der Ausbildung gesichert ist. Während der Ausbildung ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu zehn Stunden wöchentlich zulässig.

Dagegen ist der Zugang zu § 16b AufenthG (Studium) und § 17 Abs. 2 AufenthG (Studienbewerbung) vom vorübergehenden Schutz aus gesetzlich ausgeschlossen.

Familiäre Gründe

Der Familiennachzug nach §§ 28–36 AufenthG kommt insbesondere bei einer Ehe mit deutschen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern in Betracht.


Ist ein Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis möglich?

Die unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist das langfristige Ziel vieler Ukrainer und stellt den sichersten Aufenthaltsstatus dar. Im Gegensatz zur befristeten Aufenthaltserlaubnis gewährt sie ein dauerhaftes Bleiberecht ohne zeitliche Beschränkung, uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und weitgehenden Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.

Ein direkter Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis ist den Schutzberechtigten nach § 24 AufenthG nicht möglich. Allerdings ist es möglich, im Anschluss an einen gewechselten Aufenthaltstitel eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Für Ukrainer mit § 24-Aufenthaltstitel ist dabei besonders wichtig, dass diese Zeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die erforderliche Besitzzeit angerechnet werden kann.

Die allgemeinen Voraussetzungen umfassen:

  • Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis
  • Gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen
  • Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Ausreichender Wohnraum
  • Keine Ausweisungsgründe

Wichtig: Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Besitzzeit angerechnet. Ukrainer, die mehrere Jahre mit § 24-Schutz in Deutschland lebten und dann beispielsweise in eine Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis wechseln, können diese Zeit daher grundsätzlich für die Niederlassungserlaubnis nutzen.


Praktische Empfehlungen: Was Sie jetzt tun sollten

Eine erfolgreiche Aufenthaltsverfestigung beginnt mit rechtzeitiger und strukturierter Vorbereitung. Der Auslauf von § 24 AufenthG am 4. März 2027 mag zunächst noch weit entfernt erscheinen, doch die Erfahrung zeigt: Anerkennungsverfahren, Sprachprüfungen und behördliche Bearbeitungszeiten können mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Zeitdruck und sichert sich bessere Erfolgsaussichten.

Folgende Maßnahmen sollten Sie daher möglichst bald in Angriff nehmen:

  • Bestandsaufnahme: Dokumentieren Sie Qualifikationen, Berufserfahrung, familiäre Bindungen und Integrationsbemühungen.
  • Anerkennung: Lassen Sie ausländische Qualifikationen durch zuständige Stellen anerkennen.
  • Deutschkenntnisse: Investieren Sie in Sprachkurse und Sprachprüfungen.
  • Frühzeitige Beratung: Kontaktieren Sie die Ausländerbehörde oder spezialisierte Rechtsanwälte.
  • Rechtzeitige Antragstellung: Stellen Sie Anträge drei bis sechs Monate vor Ablauf.

Schlun & Elseven: Professionelle Unterstützung beim Wechsel von § 24 AufenthG in einen dauerhaften Aufenthaltstitel

Der Auslauf von § 24 AufenthG im Jahr 2027 erfordert rechtzeitiges, proaktives Handeln. Das deutsche Aufenthaltsrecht bietet jedoch zahlreiche Möglichkeiten für einen dauerhaften Status – ob über Fachkräfte-Regelungen, Familiennachzug oder Ausbildung. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um Qualifikationen anerkennen zu lassen, Deutschkenntnisse zu vertiefen und Anträge vorzubereiten.

Die Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten und begleitet Sie bei der Antragstellung. Zögern Sie nicht, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.