Ukrainer mit § 24 AufenthG: Möglichkeiten zum Wechsel des Aufenthaltstitels

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Ukrainer mit § 24 AufenthG: Möglichkeiten zum Wechsel des Aufenthaltstitels

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Viele Menschen, die seit dem 24. Februar 2022 vor dem Krieg aus der Ukraine geflohen sind, leben aktuell mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland. Der folgende Beitrag erklärt, was § 24 AufenthG konkret regelt und wer davon profitieren kann, welche Rechte mit dem Status verbunden sind, wann und wie ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich ist und welche Aufenthaltstitel besonders häufig für einen Wechsel in Betracht kommen.

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Unsere Dienstleistungen rund um § 24 AufenthG und Titelwechsel

Strategische Beratung zum Titelwechsel
  • Strategieberatung: Welcher Aufenthaltstitel passt zur persönlichen Situation

  • Wechsel zu Arbeit (§ 18 AufenthG) oder Blue Card (§ 18g AufenthG)

  • Wechsel in Selbstständigkeit oder Unternehmertätigkeit (§ 21 AufenthG)
  • Wechsel zu Studium oder Ausbildung (§ 16b, § 16a AufenthG)

  • Prüfung der Voraussetzungen: Vertrag, Gehalt, Qualifikation, Lebensunterhalt

  • Prüfung, ob ein Inlandswechsel aus § 24 AufenthG rechtlich möglich ist

  • Beratung zu Niederlassungserlaubnis und langfristiger Perspektive

Betreuung Ihres Antragsverfahrens
  • Vorbereitung und Zusammenstellung aller Antragsunterlagen

  • Kommunikation mit der Ausländerbehörde

  • Begleitung im gesamten Antragsverfahren

  • Durchsetzung bei Verzögerung oder Untätigkeit der Behörde

  • Vertretung bei Ablehnung, Widerspruch und Klage

  • Beratung zu Niederlassungserlaubnis und langfristiger Perspektive

Was regelt § 24 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG setzt eine EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene vom 4. März 2022 (Richtlinie 2001/55/EG) um. Ziel war es, Menschen aus der Ukraine schnell im Wege eines vereinfachten Verfahrens Schutz in der Europäischen Union zu gewähren.

Der Titel nach § 24 AufenthG ist kein klassischer Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (wie beispielsweise Ausbildung oder Erwerbstätigkeit). Er dient ausschließlich dem vorübergehenden Schutz vertriebener Personen. Zwar erlaubt er unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Bezug von Sozialleistungen, er ist jedoch zeitlich befristet und nicht auf eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung ausgerichtet. Insbesondere vermittelt er keinen direkten Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis oder zur Einbürgerung.

§ 24 AufenthG: Wie lange gilt der Schutz?

Wie lange der Schutz nach § 24 AufenthG aufrechterhalten werden soll, hängt einer Entscheidung des Rats der Europäischen Union ab, der regelmäßig (jährlich), darüber entscheidet, wie lange der vorübergehende Schutz gelten soll. Diese Entscheidung muss dann in Deutschland durch eine entsprechende Verordnung umgesetzt werden.

Zuletzt wurde der Schutz durch die Übergangs- und Fortgeltungsverordnung in Deutschland bis zum 04. März 2027 verlängert.

Titelwechsel ohne Ausreise – geht das?

Ein Aufenthaltstitel kann ohne eine Ausreise gewechselt werden, wenn:

  • bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht (z. B. § 24 AufenthG),
  • der Antrag vor Ablauf des aktuellen Titels gestellt wird,
  • die Voraussetzungen des neuen Titels erfüllt sind,
  • kein gesetzliches Visumerfordernis (§ 39 AufenthV) besteht.

Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, greift die sogenannte Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 AufenthG): Die bisherige Aufenthaltserlaubnis gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag zu spät gestellt oder ist der Titel bereits abgelaufen, ist in der Regel ein Visumverfahren aus dem Ausland erforderlich.

Wer kann Schutz nach § 24 AufenthG erhalten?

Aktuell erfasst der vorübergehende Schutz unter anderem:

  • Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz innehatten
  • Staatenlose Personen oder Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischem Aufenthaltstitel, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben
  • Personen, die erst nach dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine begründet haben oder erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (z. B. Im Jahr 2026) aus anderen Gründen nach Deutschland kommen, könnten unter Umständen nicht erfasst sein.

Welche Rechte vermittelt § 24 AufenthG?

Mit diesem Aufenthaltstitel erhalten Betroffene:

  • einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland,
  • Zugang zum Arbeitsmarkt,
  • Anspruch auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung,
  • Zugang zu Integrations- und Unterstützungsangeboten und
  • einen erleichterten Familiennachzug, ohne Nachweis von gesichertem Lebensunterhalt oder ausreichendem Wohnraum.

Damit bietet § 24 AufenthG einen vereinfachten Start in Deutschland, ersetzt jedoch keine langfristige Bleibeperspektive.

Warum ein Titelwechsel sinnvoll sein kann

Da der Schutzstatus befristet ist, stellen sich aktuell viele Ukrainerinnen und Ukrainer und weitere Schutzberechtigte nach § 24 AufenthG die Frage, wie sie ihre Zukunft in Deutschland langfristig sichern können. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist insbesondere für die weitere berufliche Zukunft, eine Einbürgerung oder den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet sinnvoll.

Ein Titelwechsel ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich und zu empfehlen, wenn die Voraussetzungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt sind, der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG noch gültig ist (oder eine Fiktionsbescheinigung besteht) und der Antrag rechtzeitig bei der Ausländerbehörde gestellt wird.

Welcher Aufenthaltstitel in Frage kommt, hängt von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers ab (berufliche Qualifikation, Einkommen etc.) und sollte im Vorfeld sorgfältig geprüft werden.

Welche Aufenthaltstitel kommen für einen Wechsel besonders häufig in Frage?

In der Praxis werden besonders häufig die folgenden Aufenthaltstitel für einen Wechsel angestrebt:

Aufenthalt zur Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG)

Diese Aufenthaltstitel richten sich an Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss und bieten den Vorteil, dass bereits nach wenigstens 24 Monaten die Möglichkeit auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht.

Erfüllen Antragstellende alle Voraussetzungen, besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung – die Entscheidung liegt dann also nicht mehr im Ermessen der Behörde.

Die Voraussetzungen sind unter anderem:

  • ein anerkannter oder gleichwertiger Berufs- oder Hochschulabschluss
  • ein Arbeitsvertrag oder konkretes Jobangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • gesicherter Lebensunterhalt (ohne feste Mindestgehaltsgrenze)
  • (nur bei Fachkräften ab 45 Jahren) ein zusätzliches Mindesteinkommen oder Altersvorsorge
  • Sprachkenntnisse sind gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, werden aber häufig vom Arbeitgeber verlangt

Für Antragstellende stellt die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse häufig ein Hindernis dar. Hierfür stehen jedoch verschiedene Anerkennungsstellen und Informationsangebote im Internet zur Verfügung. So kann man sich z.B. auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen umfassend informieren. Das Informationstool steht sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch zur Verfügung. Auch die IHK bietet hierzu nützliche Informationen sowie die Möglichkeit eines kostenlosen Beratungstermins. Weitere Informationen sind z.B. auf der Homepage der IHK Köln zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu finden. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz kann mit konkreten Informationen und Hinweisen zur Anerkennung weiterhelfen und stellt teilweise sogar Hilfestellungen in ukrainischer Sprache zur Verfügung.

Blaue Karte EU (§ 18 g AufenthG)

Die Blaue Karte EU ist zwar besonders attraktiv für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten), die im Bundesgebiet arbeiten möchten. Allerdings ist ein Wechsel für Inhaber des § 24 AufenthG gesetzlich ausgeschlossen. Gegebenenfalls gibt es jedoch Ausnahmemöglichkeiten den Antrag direkt aus Deutschland zu stellen. Eine Möglichkeit besteht darin, bei Vorliegen der Voraussetzung der Blauen Karte EU den Antrag hierfür zu stellen und auf den erteilten vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 AufenthG zu verzichten, sodass die Blaue Karte erteilt werden kann. Diesen Weg wählen viele Ausländerbehörden in Deutschland, um die ansonsten unerwünschten Ergebnisse zu vermeiden.

Aufenthalt zum Studium (§ 16b AufenthG – mit Einschränkungen)

Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG gilt grundsätzlich nicht für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatler mit § 24 AufenthG, solange der Schutzstatus nach § 24 besteht. Allerdings ist es möglich, dies durch eine erneute Einreise zu umgehen. Unter Umständen kann diesbezüglich auch eine entsprechende Regelung mit der zuständigen Ausländerbehörde gefunden werden.

16b AufenthG kommt dann in Frage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • gesicherter Lebensunterhalt,
  • Krankenversicherung,
  • Zusage einer Universität.

Aufenthalt zur selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

Auch eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit kann Grundlage eines Aufenthaltstitels sein, z. B. für Künstler, Architekten, Dolmetscher oder IT-Freiberufler.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis,
  • positive wirtschaftliche Auswirkungen,
  • gesicherte Finanzierung,
  • gesicherter Lebensunterhalt.

Der Titel ist zunächst befristet, bietet aber auch die Möglichkeit für eine spätere Niederlassungserlaubnis.

Typische Fehler beim Titelwechsel

Ein Scheitern des Titelwechsels kann insbesondere dadurch vermieden werden, dass der Antrag auf Erteilung des (neuen) Aufenthaltstitels rechtzeitig gestellt wird. Auch ist darauf zu achten, dass der richtige Titel gewählt wird und dessen Voraussetzungen uneingeschränkt vorliegen. Im Vorfeld sollten alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt und sorgfältig geprüft werden.

Insgesamt bietet der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zwar den zwingend erforderlichen humanitären Schutz vor dem Krieg der Ukraine, ist aber mit Blick auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht erfolgsversprechend. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel kann deshalb für viele Inhaber des Titels nach § 24 AufenthG ein sinnvoller Schritt zu einem langfristigen Aufenthalt in Deutschland sein.

Schlun & Elseven: Strategische Beratung zum Wechsel des Aufenthaltstitels

Schlun & Elseven Rechtsanwälte können Ihnen mit folgenden Rechtsdienstleistungen Unterstützung beim Titelwechsel bieten:

Wir übernehmen die Prüfung, ob ein Inlandswechsel aus § 24 AufenthG in Ihrer Situation rechtlich möglich ist und beraten Sie strategisch, welcher Wechsel für Sie persönlich in Betracht kommt (§§ 18, 18g, 21, 16b, 16a AufenthG).

Dazu bieten wir Ihnen eine umfassende rechtliche Begleitung im Antragsverfahren, inklusive:

  • der Prüfung der konkreten Voraussetzungen: Vertrag, Gehalt, Qualifikation, Lebensunterhalt
  • Vorbereitung und Zusammenstellung aller Antragsunterlagen
  • Kommunikation mit der Ausländerbehörde
  • Durchsetzung bei Verzögerung oder Untätigkeit der Behörde
  • Beratung zu Niederlassungserlaubnis und langfristiger Perspektive

Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Falle einer Ablehnung bei Widerspruch, einstweiligem Rechtsschutz oder Klage.

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Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Rechtsanwalt Samir Muratovic

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Rechtsanwalt Daniel Schewoir

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Jens Schmidt

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Rechtsanwältin Safa Al Hayek

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Rechtsanwalt Martin Halfmann

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 Rechtsanwältin Dania Höltershinken

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Laura-Akofa Kalipé

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Sabrina Mahnke

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Viktor Malz, L.L.M.

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 Rechtsanwältin Laura Melz

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Dominik Müller

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Rechtsanwältin Mariam Sadik

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Rechtsanwältin Celina D. Shannon

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Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Julian Tillmann

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Updated Einbürgerung & Aufenthalt in Deutschland (#39)

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Based on 1295 reviews
Truman A.
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homa Y.
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