In Deutschland ansässige Inhaber von Finanzkonten im Ausland müssen diese auch in der deutschen Steuererklärung angeben und gegebenenfalls versteuern. So unterfallen ausländische Kapitalerträge wie Zinsen, Dividende, Kontoguthaben und Veräußerungserlöse von Finanzvermögen grundsätzlich auch der Besteuerung in Deutschland. Häufig werden gegenüber dem Finanzamt jedoch versehentlich oder bewusst, keine Angaben dazu gemacht, um eine Besteuerung im Inland zu vermeiden. Ist dies der Fall, sollte zügig eine Berichtigung der Steuererklärung erfolgen oder gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht gezogen werden.

Bereits über 100 Staaten sind dem multilateralen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen beigetreten. Mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) verpflichten sich die teilnehmenden Staaten zur jährlichen Übermittlung von Informationen ihrer Kreditinstitute sowie auch Versicherungen über Geldanlagen von im Ausland ansässigen Personen an die Finanzbehörden der jeweiligen, am Abkommen teilnehmenden Ansässigkeitsstaaten. Das Abkommen legt einen gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) fest. Es soll somit zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Steuerhinterziehung einen globalen Standard für den automatischen Austausch von Daten über Finanzkonten etablieren.

Unter den teilnehmenden Staaten befindet sich seit diesem Jahr nun auch die Türkei. Eine aktuelle Liste dieser Staaten kann auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern eingesehen werden.

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Automatischer Informationsaustausch mit der Türkei

Da die Türkei erst seit diesem Jahr an dem Abkommen teilnimmt, bezieht sich der erstmalig stattfindende Austausch mit Deutschland auf Kontoinformationen des Meldezeitraums 2019.

Banken und Versicherungen in der Türkei müssen die entsprechenden Informationen über Finanzkonten von in Deutschland ansässigen Personen an die dafür zuständige türkische Stelle übermitteln. Diese Daten werden dann zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weitergeleitet. Die Übermittlung der Daten des Kalenderjahres 2019 an das BZSt muss wegen einer Verlängerung der Meldefrist aufgrund der COVID-19-Pandemie erst bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juli 2020).

Schließlich findet eine Weiterleitung der Informationen an das zuständige Finanzamt statt. Dort wird dann überprüft, ob die Kapitalerträge aus der Türkei in Deutschland einer Besteuerung unterliegen, ob die entsprechenden Angaben in der hiesigen Steuererklärung korrekt gemacht wurden und ob die Versteuerung erfolgt ist.


Was es zu beachten gilt

Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen dient dazu, gegen Steuervermeidung im internationalen Kontext vorzugehen. Die zuständigen Finanzbehörden sollen die notwendigen Informationen erhalten, um mögliche Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Finanzkonten im Ausland zu erkennen. Zu den zu übermittelnden Daten gehören der Name der meldepflichtigen Person, die Adresse, Geburtsdatum und -ort, die Steueridentifikationsnummer, der steuerliche Wohnsitz, die Kontonummer, der Kontostand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres sowie vorhandene Kapitalerträge. Dabei bezieht sich der Informationsaustausch immer auf das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Übermittlung an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten soll grundsätzlich bis zum 30. September eines Folgejahres erfolgen, in diesem Jahr jedoch erst bis zum 31. Dezember. Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern die Daten an das zuständige Finanzamt weitergeleitet hat, gleicht das Finanzamt die Daten mit den Steuererklärungen ab. Bei Abweichungen wird gegebenenfalls eine Nachversteuerung stattfinden und es kann sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Staaten regeln in internationalen Steuersachverhalten, welche Einkünfte wo und wie besteuert werden und inwiefern eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Mit der Türkei besteht ein solches Doppelbesteuerungsabkommen. Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, erfolgt neben der Besteuerung im Ausland auch eine Besteuerung in Deutschland, wobei die bereits im Ausland gezahlten Steuern gegebenenfalls angerechnet oder abgezogen werden.

Die Datenübermittlung betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die in einem anderen Staat als demjenigen, in dem ein Finanzkonto besteht, steuerpflichtig sind. Erfasst sind also steuerlich in Deutschland Ansässige, die Finanzkonten im Ausland führen. Hier ansässig ist, wer einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nicht von Relevanz ist hingegen die Staatsangehörigkeit der Person.


Die Möglichkeit der Selbstanzeige

Falls Sie über ein Finanzkonto im Ausland verfügen, sollten Sie nötigenfalls eine Prüfung, ob Sie das entsprechende Vermögen in Deutschland steuerlich offengelegt haben, vornehmen. Haben Sie Ihr Auslandsvermögen bislang nicht in Ihrer deutschen Steuererklärung angegeben, sollten Sie schnellstmöglich eine Berichtigung gemäß § 153 der Abgabenordnung (AO) oder eventuell eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO einleiten.

Die Selbstanzeige bietet eine Möglichkeit, Fehler in der Steuererklärung gegenüber der Finanzbehörde vor ihrer Entdeckung zu berichtigen, ohne wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden. Es ist allerdings wichtig, dass die Selbstanzeige korrekt gestellt wird, da sich Ihre Situation sonst sogar verschlechtern könnte. Daher sollte eine umfangreiche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige gegeben sind, stattfinden. Diese richten sich nach § 371 AO.

Es muss eine Erklärung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen, in der unrichtige Angaben in der Steuererklärung vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, regelmäßig der letzten zehn Kalenderjahre, müssen vollumfänglich offengelegt werden. Um durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, hat diese zudem rechtzeitig zu erfolgen und es darf auch sonst kein Ausschlussgrund vorliegen. Beispielsweise wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn die Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Anzeige bereits entdeckt worden ist und der Täter zumindest damit rechnen musste. Außerdem tritt Straffreiheit nicht ein, wenn das Hinterziehungsvolumen 25.000 Euro übersteigt. Schließlich muss eine fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern erfolgen.

Falls eine Selbstanzeige in Betracht gezogen wird, sollte diese möglichst vor dem 31. Dezember dieses Jahres gestellt werden. Denn ab diesem Zeitpunkt steigt aufgrund des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung einer möglichen Steuerstraftat. Somit schwinden auch die Aussichten auf eine wirksame, Straffreiheit garantierende Selbstanzeige.

Zu beachten ist jedoch, dass Straffreiheit nur hinsichtlich einer Steuerhinterziehung gewährt wird. Nicht strafbefreiend wirkt sie hingegen in Bezug auf andere Straftaten wie Geldwäsche, Betrug, Untreue oder Insolvenzverschleppung.


Rechtsberatung im Steuerrecht

Wie bereits dargelegt, muss vor der Durchführung einer Selbstanzeige eine umfassende Prüfung des konkreten Falls erfolgen, um die richtigen Schritte einleiten und unerwünschte Konsequenzen vermeiden zu können. Wir beraten Sie mit unserer umfangreichen Expertise kompetent in allen Fragen rund um Besteuerung von Auslandskonten, die Selbstanzeige gemäß § 371 AO und zum Steuerrecht im Allgemeinen. Mit Niederlassungen in Köln, Aachen und Düsseldorf sowie Konferenzräumen in Hamburg, Stuttgart, München, Berlin und Frankfurt können Sie unsere Unterstützung und Beratung bundesweit in Anspruch nehmen. Außerdem bieten wir unseren Mandanten für eine reibungslose Kommunikation unsere Leistungen auf Englisch und Deutsch an.