Wer Ferienunterkünfte in Deutschland anbietet, sei – in Anbetracht der derzeit vermehrt stattfindenden Steuerprüfungen – gut beraten, seine Angaben zur Einkommens- und Umsatzsteuer ebenso wie die zu der mancherorts fälligen Kultur- und Tourismustaxe genau zu überprüfen. Erst kürzlich sprach die Hamburger Finanzbehörde eine deutliche Warnung an Vermieter aus, nachdem sie bei einem »internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte« Buchungsdaten von rund 56.000 Anbietern aus ganz Deutschland angefordert hatte. Dabei ist insbesondere das US-Unternehmen Airbnb ins Visier der Steuerfahndung geraten, das einen Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro erwirtschaften soll. Die Überprüfung soll nun systematisch in allen Bundesländern fortgesetzt werden: Entsprechende Daten würden an die zuständigen Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer weitergereicht.

Dass der Staat im Gastgewerbe regelmäßig erhebliche Steuereinahmen einbüßt, zeigte die für 2021 und 2022 durchgeführte Auswertung der Umsätze von 8.000 deutschen Anbietern. Diese habe für den Bund zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von insgesamt vier Millionen Euro ergeben. Das Beispiel der Stadt Hamburg macht deutlich, mit welchen Steuerausfällen auf kommunaler Ebene zu rechnen ist, wenn diese Lücke nicht geschlossen wird. Allein für die Hansestadt lagen die Nachforderungen für die Einkommens- und Umsatzsteuer bei 706.000 Euro. Bei der Kultur- und Tourismustaxe mussten noch weitere 195.000 Euro nachgezahlt werden.

In Anbetracht der rückläufigen Steuereinnahmen erscheint die Hartnäckigkeit der Steuerfahndung durchaus geboten. “Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt”, so Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD). Für “steuerunehrliche” Vermieter/innen steigt damit das Risiko, entdeckt zu werden.

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Steuerstrafrecht haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere juristische Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Steuerrecht.

Mögliche Konsequenzen einer Steuerhinterziehung

Vermietern von Feriendomizilen, die es versäumt haben, vollständige Angaben zu der Einkommens- und Umsatzsteuer zu machen bzw. die Kultur- bzw. Tourismustaxe ordnungsgemäß zu entrichten, drohen erhebliche Konsequenzen. Der Strafrahmen für die Steuerhinterziehung umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 Satz 1 AO). Entscheidend bei der Strafmaßbemessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Der Bundesgerichtshof hat hierfür entsprechende Leitlinien erarbeitet und sie kontinuierlich weiterentwickelt.


Freiwillige Selbstanzeige als Ausweg

Wer seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt und damit eine Steuerhinterziehung begangen hat, dem steht allerdings nach § 371 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit offen, sich durch eine Selbstanzeige zu entlasten. Über die Effizienz eines solchen Vorgehens entscheidet bekanntlich der Zeitpunkt der Abgabe: Sollten die Behörden bereits eine Untersuchung ankündigt oder gar mit Büro- oder Hausdurchsuchungen begonnen haben, ist es in der Regel zu spät, die Selbstanzeige zu machen. Bei der Einreichung der freiwilligen Strafanzeigen sind ferner formale Aspekte zu berücksichtigen, um sich durch unpräzise Angaben nicht unnötig zu belasten und die Straffreiheit nicht zu gefährden. Angesichts der hier lauernden Risiken erscheint es äußerst ratsam, in einer solchen Situation einen erfahrenen Anwalt für Steuerrecht zurate zu ziehen.


Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuerrecht

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Steuerrecht verschaffen Ihnen gerne einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Sachen Selbstanzeige. Dabei klären wir Sie auf über Anforderungen, die bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erfüllen sind. In Zusammenarbeit mit Ihnen errechnen unsere Anwälte die nachzuzahlenden Steuern, um anschließend Ihre Selbstanzeige zu erstellen und sie beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Selbstverständlich übernehmen wir in Ihrem Auftrag die anschließende Korrespondenz mit dem Finanzamt. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Seite zur freiwilligen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.