Birkenstock kann weg, zumindest der Urheberschutz an den Sandalen. Denn diesen hat die Birkenstock-Gruppe vom Bundesgerichtshof am 20.02.2025 nicht zugesprochen bekommen, nachdem sie versucht hat in gleich mehreren Verfahren gegen ähnliche Modelle von Konkurrenten vorzugehen, BGH, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24.
Kein Urheberschutz für Birkenstocksandalen
Voraussetzung, um Urheberrechtsschutz zu erlangen ist, dass ein Werk vorliegt. Werke sind laut Urheberrecht “persönliche geistige Schöpfungen”. Persönlich bedeutet hierbei, dass sie durch einen Menschen erschaffen worden sein müssen. Das Wort Schöpfung meint, dass eine Formung, und nicht bloß eine Auffindung vorliegt. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um eine der Art nach Neuheit handelt, mit einem Wiedererkennungswert. Der geistige Inhalt muss gedanklicher oder ästhetischer Art sein. Zusätzlich muss das Werk eine Gestaltungshöhe aufweisen, das heißt, die Individualität muss ein quantitatives Mindestmaß überschreiten. Hieran scheitern beispielsweise gelegentlich Songs, die neu aufgelegt werden. Das Gesetz teilt Werke – allerdings nicht abschließend – in verschiedene Kategorien ein. So gelten als Sprachwerke Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Werke können aber auch in der Musik vorkommen – wie beispielsweise komponierte Lieder. Das Gesetz zählt auch pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst auf, aber auch Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, ebenso wie Entwürfe solcher Werke.
Die Birkenstock-Gruppe hat in ihrer Klage argumentiert, ihre Sandalenmodelle seien Werke der angewandten Kunst und somit urheberrechtlich geschützt. Aus diesem Grunde haben sie in mehreren Fällen auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen der Konkurrenz geklagt. Kurz um geht es der Birkenstock Gruppe also darum, gegen Unternehmen vorzugehen, die ähnliche Sandalen anbieten.
Damit waren sie zunächst in der Vorinstanz erfolgreich, denn das Landesgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Erst das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und bereits einen urheberrechtlichen Schutz verneint, sprich: laut des Oberlandesgerichts liegt bei den Sandalenmodellen schon kein Werk im oben erklärten Sinne vor. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Revisionen zugelassen, wodurch es der Birkenstock Gruppe möglich war, den Streit vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen. Die Revisionen hatten jedoch keinen Erfolg, der BGH schließt sich der Auffassung des OGL an und verneint im vorliegenden Fall die Schaffung eines Werks. Laut des BGH ist das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Mit anderen Worten könnte man auch sagen, die Sandale ist als solche nicht individuell genug, um auch als schöpferische Gestaltung im Sinne des Urheberrechts zu gelten.
Wer den Urheberanspruch beanspruchen will, muss auch darlegen, inwiefern die Voraussetzungen für diesen vorliegen. Die Birkenstock-Gruppe hätte folglich genau darlegen müssen, worin die schöpferische Gestaltung ihrer Sandalen liegt. Nach Prüfungen der von Birkenstock hervorgebrachten Punkte kam das Oberlandesgericht jedoch zu dem Entschluss, dass der bestehende Gestaltungsspielraum nicht in einem solchen Maße schöpferisch ausgeschöpft worden ist, dass es für einen urheberrechtlichen Schutz ausgereicht hätte.
Dies gestaltet sich für Sandalen wohl ohnehin schwer, denn laut des OLG ist Voraussetzung für einen Urheberrechtschutz, dass ein gestalterischer Freiraum besteht, welcher in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein solches freies und künstlerisches Schaffen ist jedoch ausgeschlossen, wenn technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Vor allem muss all dies aber auch eine hohe Gestaltungshöhe aufweisen, das heißt, im Falle einer Sandale eine hohe Individualität aufweisen. Birkenstock Sandalen sind aber nun einmal auch für ihr sehr schlichtes Aussehen bekannt. Und somit besteht kein Raum für ein Werk und der Urheberschutz ist nicht gegeben.
Designrecht
Während der Schutz für Urheberrecht 70 Jahre bestehen bleibt, läuft das Designrecht nach 25 Jahren ab. Die gängigeren Wege, Designs zu schützen, verläuft eigentlich über Geschmacksmuster oder Markenrechte. Diese müssen beim jeweiligen Amt eingetragen werden, während das Urheberrecht dem Werk selbst anhaftet und somit mit Erschaffung des Werks automatisch entsteht. Ein Grund, wieso die Birkenstock-Gruppe versucht hat, einen Urheberrechtsschutz zu erlangen, könnte eventuell darin liegen, dass sie Probleme haben, ihr Design beim Europäischen Amt für geistigen Eigentumsschutz (EUIPO) registrieren zu lassen. Dieses lehnte eine Eintragung des Modells “Arizona Big Buckle” ab, weil eine zu hohe Ähnlichkeit des Designs mit einem Modell des britischen Händlers Next vorliege, welches bereits vor Birkenstock einen Antrag auf Designschutz gestellt hatte. Im Designschutz würde es Spielraum bei verschiedenen Gestaltungselementen wie der Sohle, dem Obermaterial oder der Farbgebung geben, den Birkenstock laut EUIPO jedoch nicht ausreichend genutzt habe.
Somit hat die Birkenstock- Gruppe bis hierhin keinen Schutz, um ihre Sandalen vor Nachahmern zu schützen. Es bleibt abzuwarten, ob sie sich noch andere Strategien einfallen lassen.