Modular, viel Chrom und ein zeitloser Look – wer das USM Haller-Möbelsystem kennt, erkennt es auch sofort. Seit Jahrzehnten gilt es als Designklassiker. Aber: Darf ein Konkurrenz-Onlineshop kompatible Ersatzteile verkaufen – und dabei sogar einen Montageservice anbieten, der daraus ein fertiges Möbelstück zusammenbaut? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH).


Zum Sachverhalt

Das Schweizer Unternehmen USM hat den Betreiber des Online-Shops „konektra” aus Nürnberg verklagt – und zwar wegen Urheberrechtsverletzung. Zunächst hatte sich „konektra” auf den reinen Ersatzteilhandel beschränkt, was USM seinerzeit noch hinnahm. Das änderte sich, als der Online-Shop in den Jahren 2017/2018 grundlegend neu ausgerichtet wurde: Seitdem werden nicht mehr nur einzelne Ersatzteile angeboten, sondern sämtliche Komponenten, die zum Zusammenbau eines vollständigen USM Haller-Regals oder Sideboards erforderlich sind – begleitet von einem Montageservice, der das Möbelstück beim Kunden vor Ort aufbaut. Dabei entsprechen die angebotenen Teile in Form und überwiegend auch in Farbe den Originalkomponenten.

Für USM war damit die Grenze überschritten: Das Unternehmen sieht darin nicht mehr nur bloß einen Teilehandel, sondern die Herstellung und den Vertrieb eines eigenen, mit dem Original identischen Möbelsystems. Der Möbelhersteller verlangt vor Gericht unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht – in erster Linie gestützt auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (Az. I ZR 96/22). Am 23. April 2026 wurde vor dem BGH verhandelt, das Urteil soll am 2. Juli ergehen.


Zur Rechtsfrage: Funktionalität oder Kunst?

USM vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Möbelsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt.„Konektra” argumentiert, die charakteristischen Merkmale des USM Haller-Systems (also Rohre, Kugeln und Fronten) seien im Wesentlichen technisch-funktional bedingt und ließen keinen echten kreativen Spielraum erkennen.

Im Kern geht es also um die folgende Frage: Kann ein Gebrauchsgegenstand – also etwas, das primär einen praktischen Zweck erfüllt, wie beispielsweise ein Möbelstück – zugleich ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk sein?

Grundsätzlich: ja. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schützt ausdrücklich auch Werke der sogenannten angewandten Kunst – also Gestaltungen, die Ästhetik und Funktion verbinden. Entscheidend ist aber, ob der Schöpfer über den rein funktionalen Zweck hinaus einen freien künstlerischen Gestaltungsspielraum genutzt hat.

Ein Möbelstück, dessen Form ausschließlich durch technische oder konstruktive Notwendigkeiten bestimmt wird (es also rein der Funktionalität folgt), wäre danach kein schützenswertes Werk. Eines, das auf bewussten ästhetischen Entscheidungen beruht, könnte es sein.

Genau das ist der vorliegende Streitpunkt: „konektra” argumentiert, die charakteristischen Merkmale des USM Haller-Systems (also Rohre, Kugeln und Fronten) seien im Wesentlichen der Funktionalität geschuldet und ließen keinen echten kreativen Spielraum erkennen. USM sieht das naturgemäß anders.


Der Umweg über Luxemburg: Der Fall vor dem EuGH

Bevor der BGH sich tiefer mit der Frage befassen konnte, wurde zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der BGH hatte das Verfahren im Dezember 2023 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter anderem: Sind im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten?

Der EuGH stellte dazu fest: Nein. Für Gebrauchsgegenstände gelten dieselben Anforderungen wie für jedes andere urheberrechtlich geschützte Werk. Schutzwürdig ist, was die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers widerspiegelt – unabhängig davon, ob das Werk daneben auch einen praktischen Nutzwert hat. Und eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn kreative Elemente des Originals im beanstandeten Produkt wiedererkennbar übernommen wurden.


Was der BGH nun signalisiert – und was das für das Urheberrecht bedeutet

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf, das einen Urheberschutz verneint hatte, vor dem BGH wohl keinen Bestand haben wird. Wahrscheinlichstes Szenario: Der BGH verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG Düsseldorf – diesmal unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Maßstäbe.

Das OLG müsste dann konkret untersuchen, welche Gestaltungsentscheidungen beim USM Haller-System tatsächlich freie kreative Entscheidungen waren – und welche schlicht technisch-funktionalen Zwängen folgen. Ob USM am Ende Recht bekommt, ist damit noch nicht entschieden. Aber die Hürde liegt nun niedriger als zuvor.


Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung?

Der Fall USM Haller ist kein Einzelfall. Er steht exemplarisch für eine Frage, die zahlreiche Designunternehmen bewegt: Wie viel Schutz gewährt das Urheberrecht für gestaltete Produkte – und wo endet dieser Schutz, weil die Form schlicht der Funktion folgt?

Die EuGH-Entscheidung hat gezeigt: Schutz durch das Urheberrecht ist möglich, auch ohne, dass Gebrauchsgegenstände wie Möbel dafür den Status von Gemälden oder Skulpturen erreichen müssen. Das ist eine erfreuliche Klarstellung – und eine, die längst überfällig war. Ob sie dem USM Haller-System konkret zugutekommen wird, wird sich am 2. Juli zeigen. Die Designbranche wird genau hinschauen.


Urheberrechtliche Beratung durch Schlun & Elseven Rechtsanwälte

Ob Designschutz, Urheberrechtsverletzungen oder die Durchsetzung kreativer Leistungen gegenüber Nachahmern – urheberrechtliche Auseinandersetzungen erfordern nicht nur rechtliches Fachwissen, sondern auch strategisches Vorgehen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Unternehmen, Kreativschaffende und Einzelpersonen umfassend im Urheberrecht: von der ersten rechtlichen Einschätzung über die außergerichtliche Durchsetzung bis hin zur Prozessvertretung vor deutschen und europäischen Gerichten. Wer seine gestalterischen oder unternehmerischen Leistungen schützen möchte, ist gut beraten, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen – bevor aus einem vermeidbaren Streit ein jahrelanger Rechtsstreit wird.