Modular, viel Chrom und ein zeitloser Look – seit Jahrzehnten gilt das USM Haller-Möbelsystem als Designklassiker. Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konkurrenz-Onlineshop kompatible Ersatzteile verkaufen sowie einen eigenen Montageservice anbieten darf. Oder anders: Ob an die Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken angewandter Kunst strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Prüfung anderer Werkarten.
Am 2. Juli 2026 hat der BGH sein Urteil verkündet und dem Möbelhersteller USM einen wichtigen Teilerfolg zugesprochen (Urteil vom 2. Juli 2026, Az. I ZR 96/22).
Für Unternehmen, die eigene Produktdesigns entwickeln oder Zubehör beziehungsweise kompatible Teile zu bestehenden Systemen anbieten, ist diese Entscheidung von unmittelbarer praktischer Bedeutung.
Zum Sachverhalt
Das Schweizer Unternehmen USM hat den Betreiber des Online-Shops „konektra” aus Nürnberg wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Zunächst hatte sich „konektra” auf den reinen Ersatzteilhandel beschränkt, was USM seinerzeit noch hinnahm. Das änderte sich jedoch, als sich der Online-Shop in den Jahren 2017/2018 grundlegend neu ausrichtete: Seitdem hat er nicht mehr nur einzelne Ersatzteile angeboten, sondern sämtliche Komponenten, die zum Zusammenbau eines vollständigen USM Haller-Regals oder Sideboards erforderlich sind – begleitet von einem Montageservice, der das Möbelstück beim Kunden vor Ort aufbaut.
Für USM war damit die Grenze überschritten: Das Unternehmen sah darin nicht mehr nur bloß einen Teilehandel, sondern die Herstellung und den Vertrieb eines eigenen, mit dem Original identischen Möbelsystems. Der Möbelhersteller verlangte vor Gericht unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht – in erster Linie gestützt auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Zur Rechtsfrage: Funktionalität oder doch Kunst?
USM vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem Möbelsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. „Konektra” argumentiert dagegen, die charakteristischen Merkmale des USM Haller-Systems – also Rohre, Kugeln und Fronten – seien im Wesentlichen technisch-funktional bedingt und ließen keinen echten kreativen Spielraum erkennen.
Im Kern geht es also um die folgende Frage: Kann ein Gebrauchsgegenstand – also etwas, das primär einen praktischen Zweck erfüllt, wie beispielsweise ein Möbelstück – zugleich ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk sein?
Grundsätzlich: ja. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schützt ausdrücklich auch Werke der sogenannten angewandten Kunst – also Gestaltungen, die Ästhetik und Funktion verbinden. Entscheidend ist aber, ob der Schöpfer über den rein funktionalen Zweck hinaus einen freien künstlerischen Gestaltungsspielraum genutzt hat.
Ein Möbelstück, dessen Form ausschließlich durch technische oder konstruktive Notwendigkeiten bestimmt wird, wäre danach kein schützenswertes Werk. Eines, das auf bewussten ästhetischen Entscheidungen beruht, könnte es sein. Genau das war der Streitpunkt zwischen den Parteien.
Wichtig dabei: Allein die ästhetische Wirkung einer Gestaltung reicht nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen nicht aus, um Urheberrechtsschutz zu begründen – gefällt ein Möbelstück optisch, macht es das noch nicht automatisch zu einem geschützten Werk. Diese Einschätzung des OLG Düsseldorf hat der BGH in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt. Der eigentliche Streitpunkt lag also nicht darin, ob Ästhetik allein genügt, sondern darin, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu prüfen, ob tatsächlich eine freie kreative Entscheidung des Gestalters vorliegt.
Die Vorlage an den EuGH
Bevor der BGH sich tiefer mit der Frage befassen konnte, wurde zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der BGH hatte das Verfahren im Dezember 2023 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter anderem: Sind im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten?
Der EuGH stellte dazu fest: Nein. Für Gebrauchsgegenstände gelten dieselben Anforderungen wie für jedes andere urheberrechtlich geschützte Werk. Schutzwürdig ist, was die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers widerspiegelt – unabhängig davon, ob das Werk daneben auch einen praktischen Nutzwert hat. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn kreative Elemente des Originals im beanstandeten Produkt wiedererkennbar übernommen wurden.
Die Entscheidung des BGH vom 2. Juli 2026
Der zuständige I. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, soweit dieses eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten von USM verneint hatte. Das OLG hatte dem Unternehmen zuvor lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche zugesprochen, einen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz des Möbelsystems jedoch abgelehnt. Diese Begründung hält nach Auffassung des BGH einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
In seiner Entscheidung bekräftigte der BGH die Vorgaben des EuGH: An Werke der angewandten Kunst dürfen keine strengeren Anforderungen an die freie und kreative Gestaltungsentscheidung des Urhebers gestellt werden als an andere Werkarten. Die Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit habe für sämtliche Werkarten einheitlich und objektiv anhand des konkret vorliegenden Werks zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers – etwa auf eine bewusste schöpferische Absicht oder das Bewusstsein, gerade eine freie kreative Entscheidung zu treffen – kommt es dabei nach den Ausführungen des Senats nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, was sich objektiv im Werk selbst niederschlägt.
Weil das OLG Düsseldorf diese Maßstäbe nicht ausreichend berücksichtigt hatte, verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision von „konektra”, die auf eine vollständige Abweisung der Klage zielte, hatte dagegen keinen Erfolg.
Das OLG muss nun konkret ermitteln, welche Gestaltungsmerkmale des USM Haller-Systems – etwa die verchromten Rundrohre, die kugelförmigen Verbindungen oder die farbigen Frontplatten – auf einer freien künstlerischen Entscheidung beruhen und welche allein technisch-funktional bedingt sind. Erst danach lässt sich abschließend beurteilen, ob der Nürnberger Konkurrent tatsächlich das Urheberrecht von USM verletzt hat. Eine solche Verletzung setzt nach den Vorgaben des BGH voraus, dass konkrete, für das Original charakteristische kreative Elemente übernommen wurden und im angegriffenen Produkt wiederzuerkennen sind. Nicht entscheidend ist dagegen ein Vergleich des Gesamteindrucks der beiden gegenüberstehenden Möbelstücke: Es reicht also nicht aus, beide Systeme allgemein nebeneinanderzustellen und einen ähnlichen Gesamteindruck festzustellen – geprüft werden muss vielmehr gezielt, ob gerade die schutzbegründenden, originalitätsstiftenden Einzelelemente des USM-Systems übernommen wurden.
Zu den Folgen: Was kann das Urteil für Ihr Unternehmen bedeuten?
Für Unternehmen lassen sich aus dem Urteil zwei unterschiedliche Konsequenzen ziehen, je nachdem, auf welcher Seite eines solchen Konflikts Sie stehen könnten:
Sie entwickeln eigene Produkte oder Designs:
Das Urteil senkt die Hürde für urheberrechtlichen Schutz spürbar. Auch ein reiner Gebrauchsgegenstand – ein Möbelstück, ein Werkzeug, ein technisches Produkt – kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn seine Gestaltung auf einer freien kreativen Entscheidung beruht. Es kommt dabei weder darauf an, ob Sie sich beim Entwurf bewusst als “Künstler” verstanden haben, noch darauf, wie ästhetisch ansprechend das Ergebnis ist. Entscheidend ist allein, ob sich in der Gestaltung ein Spielraum jenseits rein technischer Notwendigkeiten widerspiegelt. Das eröffnet Herstellern von Möbeln, Produktdesigns oder technischen Gebrauchsgegenständen zusätzliche Möglichkeiten, gegen Nachahmer vorzugehen.
Sie bieten Zubehör, Ersatzteile oder kompatible Produkte für fremde Systeme an:
Der reine Ersatzteilhandel (wie „konektra” ihn zunächst betrieben hatte) bleibt grundsätzlich unproblematisch. Kritisch wird es, sobald aus dem Ersatzteilgeschäft faktisch der Vertrieb eines eigenständigen, dem Original nachempfundenen Gesamtsystems wird. Wer prägende Gestaltungsmerkmale eines fremden Produkts übernimmt, die dessen Originalität begründen, geht ein Risiko ein – unabhängig davon, ob die eigenen Teile technisch kompatibel und günstiger sind. Für Unternehmen mit einem solchen Geschäftsmodell lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung, wo die Grenze zwischen zulässigem Zubehörgeschäft und unzulässiger Nachahmung verläuft.
Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung
Der Fall USM Haller ist kein Einzelfall. Er steht exemplarisch für eine Frage, die zahlreiche Designunternehmen bewegt: Wie viel Schutz gewährt das Urheberrecht für gestaltete Produkte – und wo endet dieser Schutz, wenn die Form schlicht der Funktion folgt?
Die EuGH-Entscheidung hatte bereits gezeigt: Schutz durch das Urheberrecht ist möglich, auch ohne, dass Gebrauchsgegenstände wie Möbel dafür den Status von Gemälden oder Skulpturen erreichen müssen. Mit dem Urteil vom 2. Juli 2026 hat sich diese Klarstellung nun auch im deutschen Recht niedergeschlagen: Werke der angewandten Kunst dürfen nicht strenger geprüft werden als andere kreative Schöpfungen, die Prüfung erfolgt rein objektiv und unabhängig von der subjektiven Absicht des Gestalters. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass die bloße ästhetische Wirkung einer Gestaltung weiterhin nicht ausreicht und dass es im Verletzungsfall nicht auf den Gesamteindruck, sondern auf die konkrete Übernahme originalitätsstiftender Einzelelemente ankommt. Der Schutz wird damit zwar leichter erreichbar, bleibt aber im Verletzungsfall an strenge Nachweisanforderungen geknüpft.
Ob dem USM Haller-System am Ende tatsächlich Urheberrechtsschutz zukommt, entscheidet sich endgültig erst, wenn das OLG Düsseldorf die Sache nach den Vorgaben des BGH erneut verhandelt hat. Für die Designbranche bleibt der Fall gleichwohl richtungsweisend, weil er die Hürden für den urheberrechtlichen Schutz gestalteter Gebrauchsgegenstände insgesamt senkt – ohne dabei den Prüfungsmaßstab im Verletzungsfall abzusenken.
Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung im Urheberrecht
Ob Designschutz, Urheberrechtsverletzungen oder die Durchsetzung kreativer Leistungen gegenüber Nachahmern – urheberrechtliche Auseinandersetzungen erfordern nicht nur rechtliches Fachwissen, sondern auch strategisches Vorgehen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Unternehmerinnen und Unternehmer umfassend im Urheberrecht: von der ersten rechtlichen Einschätzung über die außergerichtliche Durchsetzung bis hin zur Prozessvertretung vor deutschen und europäischen Gerichten. Wer seine gestalterischen oder unternehmerischen Leistungen schützen möchte, ist gut beraten, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Sie sind unsicher, ob Ihr Produkt oder Design urheberrechtlich geschützt ist – oder ob Ihr eigenes Geschäftsmodell möglicherweise fremde Schutzrechte berührt? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation.


