Ein erfolgreiches Model zu sein und auf den begehrten Catwalks der Welt zu laufen, gilt heutzutage als Traum zahlreicher junger Menschen, insbesondere junger Mädchen. Durch Fernsehshows wie „Germanys Next Topmodel“ und ähnliche Formate bleibt dieser Traum auch dauerhaft präsent.

In einer Zeit, in der über Social Media und solche Plattformen wie Instagram Werbung gemacht wird und dort die unterschiedlichsten Produkte vermarktet werden, nimmt die Nachfrage nach Models stetig zu. Zudem ist die Kontaktaufnahme über derartige Anbieter deutlich einfacher und direkter. Häufig werden den Usern solcher Plattformen Modeljobs auf eben solch unkomplizierte Art und Weise angeboten. Doch Vorsicht! Wer hinterher nicht die Nachsicht haben möchte, sollte präzise darauf achten, mit wem er oder sie welche Vereinbarungen trifft und welche Leistungen darin tatsächlich verbindlich versprochen werden. Allem voran aber: wozu man sich selbst verpflichtet.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Klarheit zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an.

Ganz gleich, ob Sie als Model, Fotograf, Agentur oder als beauftragendes Unternehmen agieren, unsere Anwälte sorgen dafür, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Sie übernehmen für Sie gerne die Gestaltung bzw. Prüfung Ihres Modelvertrages. Sollten Sie von einem bestehenden Vertrag zurücktreten wollen, vertreten wir Sie selbstverständlich auch im Rahmen einer Mediation bzw. gerichtlich, um schnell und effektiv eine Lösung zu erwirken. Wir sind für Sie da!

Wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Vertragsrecht haben, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Unsere Vertragsanwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Vertragsrecht.

Model Release vs. Agenturvertrag: Der Unterschied

Grundsätzlich kann man zwischen zwei Vertragstypen unterscheiden: zwischen dem sog. Model Release und dem Model-Agenturvertrag.
Beim sog. Model Release handelt es sich in aller Regel um einen direkten Vertrag zwischen dem Model und dem Fotografen. Darin sollten die jeweiligen Rechte und Pflichten lieber ausführlicher als zu oberflächlich geklärt werden. Denn es ist nicht zu unterschätzen, worum es letztlich geht: für den Fotografen um sein Urheberrecht am Foto, für das Model aber um das Recht am eigenen Bild (als eigenes Persönlichkeitsrecht).

Ist beispielsweise nicht ausdrücklich geklärt, wo die Grenzen der erlaubten Verwendung der Bilder durch den Fotografen liegen, so kann es ein böses Erwachen geben, wenn sich das Bild des Models plötzlich auf unseriösen Internetseiten wiederfindet oder aber dergestalt nachträglich bearbeitet wird, dass sich das Model selbst nicht wieder erkennt.

Vertrauen ist insbesondere in diesem Vertragsverhältnis ausgesprochen wichtig. Eine klare Bestimmung der vertraglichen Pflichten liegt jedoch im Interesse beider Vertragsparteien. Deshalb sollte unbedingt auf die Regelung folgender inhaltlicher Aspekte geachtet werden:

  • konkreter Vertragsgegenstand (Zeit, Ort, Art der Aufnahmen),
  • Nutzung bzw. Verwendungszweck der Fotografien (ggf. Ausschluss einzelner Zwecke, wie z.B. pornografische Zwecke o.ä.),
  • Nutzungsrechte für das Model (Stichwort: Eigenwerbung),
  • (Un-)Widerrufbarkeit der Einwilligung,
  • Vergütung (Art und Höhe des Honorars, Reisekosten, Abgaben).

Der Agenturvertrag wird im Gegensatz dazu nicht direkt zwischen Model und Fotografen geschlossen, sondern zwischen Model und einer Modelagentur. Diese Agentur übernimmt sodann die Vermittlung des Models, verschafft diesem also Aufträge. Dafür erhält die Agentur eine Provision. Modelagenturen sind gerade bei noch unerfahrenen Nachwuchsmodels beliebt, da diese auch eine Art Ausbildung erhalten, die ihre Karriere fördern soll.

Deshalb ist es typisch und grundsätzlich auch zulässig, dass zunächst eine feste Vertragslaufzeit von zwei oder drei Jahren vereinbart wird, während der das Model nicht kündigen kann. Der Grund: Die Agentur investiert zunächst mehr in das Model als es an ihm verdient. Würde das Model kündigen, sobald es die „Grundausbildung“ abgeschlossen hat und dementsprechend lukrativere Aufträge erhält, wäre es für die Agentur ein benachteiligendes Verlustgeschäft.

Doch auch hier gibt es Grenzen, die zum Schutze der unangemessenen Benachteiligung des Models beachtet werden müssen. Zu diesen Grenzen hat kürzlich das OLG Celle ein Urteil von entscheidender Bedeutung gefällt und darin klare Worte gefunden (Urteil vom 01.04.2021, Az.: 13 U 10/20).


Ein Fallbeispiel: Benachteiligung des Models durch unzulässige Vertragsklauseln

Der Fall: Ein Model schloss im Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit einer Modelagentur ab, der zunächst auf fünf Jahre befristet war. Sie sollte eine Karriereförderung erhalten und im Gegenzug 25 % der Einnahmen aus den vermittelten Aufträgen an die Agentur bezahlen. Während dieser fünf Jahre ist eine (ordentliche) Kündigung ausgeschlossen. Zudem wurde vereinbart, dass sich der Vertrag je um zwei weitere Jahre verlängert, sofern er nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Die erste Kündigungsfrist verstrich, weshalb eine Verlängerung erfolgte. Vor Ablauf der weiteren zwei Jahre, nämlich nach ungefähr sechs Jahren, kündigte das Model und weigerte sich, weiterhin an die Agentur die Provision zu bezahlen. Daraufhin klagte diese auf fortlaufende Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit.

Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Models. Die Kündigung sei wirksam, auch wenn sie außerhalb der eigentlich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgte. Somit müsse das Model keine weiteren Zahlungen an die Agentur leisten.

Die Begründung: Der Senat führt als Begründung § 627 BGB an. Danach kann ein Dienstverhältnis, sofern es kein Arbeitsverhältnis ist, auch dann fristlos gekündigt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist normalerweise für eine fristlose Kündigung immer erforderlich. Handelt es sich jedoch um Dienste „höherer Art“, die auf einem „besonderen Vertrauen“ beruhen, so ist er entbehrlich. Um derartige Dienste handelt es sich bei Leistungen von Ärzten, Beratern, aber eben auch Künstleragenturen, zu denen Modelagenturen ebenfalls zählen. Allerdings ist eine fristlose Kündigung ausdrücklich nur dann möglich, wenn kein „dauerndes Dienstverhältnis“ besteht. Ein solches bestand in diesem Fall aufgrund der festgelegten Vertragslaufzeit ja eigentlich gerade. Wie geht das?

Die Richter haben die vorformulierte Vertragsklausel, wonach sich die Vertragslaufzeit je um zwei weitere Jahre verlängert, für unwirksam erklärt. Diese würde das Model unangemessen einseitig benachteiligen. Zwar sei die Festlegung einer bestimmten Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich möglich, da sich die Verträge bzw. die Förderung der Models für die Agentur sonst nicht rentiere (siehe obige Argumente).
Andererseits müsse dem Model aber die Möglichkeit verbleiben, den Vertrag zu beenden, wenn die Leistungen der Agentur nicht den Erwartungen entsprechen; also dann, wenn die Agentur nicht die versprochene Karriereförderung betreibt. In diesem Fall sei das Model einseitig von der Agentur abhängig und unangemessen benachteiligt, wenn es sich faktisch nicht zeitnah von dem Vertrag lösen könne. Dies gelte umso mehr unter Beachtung der Tatsache, dass gerade das Alter von Models ein wesentlicher Karrierefaktor sei – so nehmen die Jobangebote mit zunehmendem Alter deutlich ab.
Kommt also ein Model de facto für lange Zeit nicht aus einem (schlechten) Vertragsverhältnis heraus, kann dies im schlimmsten Fall eine erfolgreiche Karriere verbauen.


Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Vertragsrecht

Haben Sie Fragen oder Probleme im Rahmen eines bestehenden Vertrages? Oder möchten Sie einen rechtssicheren und für alle Parteien fairen Modelvertrag gestalten? Dann zögern Sie nicht, sich mit unseren Experten für Medien- und Urheberrecht in Verbindung zu setzen. Unsere Anwälte beraten und unterstützen Sie fachkundig in allen Fragestellungen rund um das Thema Modelverträge.