Ist es erlaubt eine E-Mail ohne Einwilligung des Betroffenen zu veröffentlichen? Oft werden wir im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung mit der zuvor gestellten Frage konfrontiert. Die Frage kann nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails ist unter anderem, ob die E-Mail oder das jeweilige Schreiben aus dem privaten oder geschäftlichen Bereich stammt. Die aufgeführten Grundsätze in dem Artikel sind übrigens auch auf klassische Briefe und anderweitige Schreiben auf Papier anwendbar.

Veröffentlichung von privaten E-Mails

E-Mails enthalten oft sensible Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Empfänger einer E-Mail diese nicht unbefugt veröffentlicht. Hieran halten sich allerdings nicht alle Empfänger und veröffentlichen aus unterschiedlichsten Beweggründen private E-Mails in Blogs, Online-Foren oder auf Webseiten. Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Veröffentlichung von E-Mails den Absender in seinem Recht am geschriebenen Wort und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht am geschriebenen Wort gewährt das Recht, selbst zu bestimmen, welchem Personenkreis der Einzelne seine Äußerung zugänglich macht. Bei der Zusendung von privaten E-Mails kann davon ausgegangen werden, dass der Absender die E-Mail nur gegenüber dem Empfänger zugänglich machen wollte und nicht der Öffentlichkeit. E-Mails, die sich nur an einen Adressaten richten, unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung der Geheimsphäre und dürfen daher ohne Zustimmung des Absenders nicht veröffentlicht werden (LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08). Die Veröffentlichung erkennbar privater Schreiben stellt nach dem Urteil des LG Köln insoweit einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass in seiner Wirkung weitaus schwerer wirkt als die bloße Mitteilung des Inhalts desselben.

Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails

Geschäftliche E-Mails dürfen im Gegensatz zu privaten E-Mails veröffentlicht werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung das Geheimhaltungsinteresse des Absenders überwiegt. Die Abwägung der Interessen ist allerdigs nicht einfach und kann nicht schematisch vorgenommen werden. Interessen des Absenders sind sein Persönlichkeitsrecht bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse. Die Interessen des Absenders können zudem betroffen sein, wenn die Veröffentlichung ein schlechtes Bild auf seinen Betrieb wirft und/oder es durch die Veröffentlichung zu Umsatzeinbußen kommt. Demgegenüber steht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, für das allerdings nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen gelten. Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichkeit kann vorliegen, wenn der Absender beispielsweise eine Straftat plant oder wenn hierdurch andere gewarnt werden sollen (Massenabmahnungen).

Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von E-Mails

Bei der Veröffentlichung von E-Mails kann auch das Urheberrecht des Absenders auf verschiedener Art und Weise verletzt werden. Die Urheberrechtsverletzung kann zum einen durch die Veröffentlichung von Fotos oder Grafiken begangen werden. Zum anderen kann die Veröffentlichung eines individuell und kreativ geschriebenen Textes eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Text eine gewisse schöpferische Höhe aufweist und sich von standardmäßigen Schreiben absetzt. Dem Verfasser der E-Mail kann in den aufgeführten Fällen somit auch ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zustehen, dessen Rechtsgrundlage im Urheberrecht verankert ist.

Hilft ein Disclaimer gegen die Veröffentlichung von E-Mails?

In vielen E-mail-Vorlagen von Unternehmen findet sich ein sog. “Disclaimer” am Ende der Email. Dabei wird in der Regel folgender Textbaustein verwendet:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen.

Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind, oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte den Absender und löschen Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail und der darin enthaltenen Informationen sind nicht gestattet.“

Der oft verwendete Disclaimer entfaltet allerdings nach der überwiegenden Rechtsansicht nicht die erhoffte Wirkung, da der Disclaimer keine rechtliche Bindung des E-Mail-Empfängers begründet. Um eine rechtliche Wirkung zu entfalten, müsste der Disclaimer von dem Empfänger bestätigt werden. Die Ge- bzw. Verbote, werden allerdings vom Absender einseitig gegenüber dem Empfänger erklärt und sind daher nicht rechtswirksam.

Wie kann man gegen die unbefugte Veröffentlichung von Emails vorgehen?

Dem Absender stehen bei unbefugter Veröffentlichung seiner E-Mail, aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, umfangreiche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 1004, 823 BGB analog zu. Um die Rechtsverletzung ohne Verzögerungen zu beenden, wird in der Regel der Rechtsverletzer, der die E-Mail veröffentlicht hat, zunächst außergerichtlich abgemahnt. Im Rahmen dieser Abmahnung wird die Person u.a. dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der Email zu erteilen und die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gegenseite unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu tragen.

Wurde Ihre E-Mail in unbefugter Weise veröffentlicht oder haben Sie eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung einer E-Mail erhalten? In beiden Fällen können wir Ihnen gerne behilflich sein.


Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihnen bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Internetrecht.

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