Während eines Arbeitsaufenthalts im EU-Ausland werden oft nicht nur berufliche Kontakte geknüpft, sondern auch persönliche Beziehungen eingegangen. Entscheidet sich der Unionsbürger dann später gemeinsam mit dem langjährigen Partner zurück in das Heimatland zu ziehen, kommt es nicht selten zu Komplikationen. Dies ist vor Allem der Fall, wenn man keine amtliche Partnerschaft mit dem Drittstaatenangehörigen eingegangen ist.

Im Juli 2018 hat der Europäische Gerichtshof in einer solchen Sache entschieden (Urteil im Volltext), dass EU-Staaten unter der Verpflichtung ständen, die Einreise und den Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Lebenspartnern in das Heimatland des Unionbürgers zu erleichtern, wenn eine langfristige Beziehung zum Unionsbürger bestünde. Der betreffende EU-Staat sei jedoch nicht verpflichtet, dem Drittstaatangehörigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, wenn keine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt.

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Nach langjährigem Aufenthalt im EU-Ausland zurück in den Heimatstaat

Der Sachverhalt in der Rechtssache Banger war der Folgende: Herr Rado, ein britischer Staatsangehöriger ging während seines Aufenthaltes in Südafrika eine Beziehung mit Frau Banger ein, die südafrikanische Staatsangehörige ist. Das Paar lebte dort zwei Jahre lang zusammen. Daraufhin zogen sie in die Niederlande, wo Frau Banger in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Unionbürgers im weiteren Sinne, eine Aufenthaltskarte erhielt. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in den Niederlanden, zogen die zwei nach England, wo Frau Banger’s Antrag für eine Aufenthaltskarte jedoch abgelehnt wurde. Den zuständigen Behörden nach hatte sie keinen Anspruch darauf, da sie weder mit Herrn Rado verheiratet, noch mit ihm durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden war.


Ist ein EU-Staat verpflichtet einem ausländischen Lebenspartner den Aufenthalt zu gewähren?

An den Europäischen Gerichtshof wurde daher die Frage verwiesen, ob ein EU-Staat verpflichtet sei, einem Drittstaatangehörigen, mit dem der Unionsbürger in einer dauerhaften Beziehung ist, aber weder verheiratet ist, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eingetragen ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren oder deren Gewährung zu erleichtern, wenn der Unionsbürger mit diesem in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um sich dort aufzuhalten, nachdem er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten.


Verpflichtung die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern

Der Gerichtshof urteilte, dass EU-Staaten keiner Verpflichtung unterliegen, einem solchen drittstaatenangehörigen Lebenspartner ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen. Jedoch wurde betont, dass der betreffende EU-Staat nach Maßgaben seiner innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen bevorzugt behandeln und erleichtern müsse. Darüber hinaus wurde betont, dass die Entscheidung über den Antrag auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände beruhen müsse und im Fall einer Ablehnung begründet werden müsse.


Fazit: kein zwangsläufiger Anspruch auf Aufenthalt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zeigt Verständnis für ein moderneres Bild der Familie, in der eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr obligatorisch sind. Sehr weitreichend ist die Rechtsprechung jedoch nicht, da die Formulierung nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den EU-Staaten in der Bearbeitung der Aufnahmeanträge einen eheblichen Ermessensspielraum einräumt. Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof betont, dass diese Diskretion nicht so weit ausleget werden dürfe, als dass die Bedeutung einer erleichterten Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ihre praktische Wirksamkeit nicht verliere. Letztendlich bleiben also die individuellen Umstände im konkreten Fall entscheidend.

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