Mietrecht

19. Oktober 2017

ca. 1 Min. Lesezeit

Mängel in der Mietwohnung – Wasserflecken wegen undichtem Dach

Erst nach erhobener Instandsetzungsklage reagierte die Hausverwaltung: Der Anspruch des Mieters auf § 535 Abs. 1 S. 2 BGB setzte sich gegen die zuvor untätige Vermieterseite durch.

Mietrecht

19. Oktober 2017

ca. 1 Min. Lesezeit

Mängel in der Mietwohnung – Wasserflecken wegen undichtem Dach

Erst nach erhobener Instandsetzungsklage reagierte die Hausverwaltung: Der Anspruch des Mieters auf § 535 Abs. 1 S. 2 BGB setzte sich gegen die zuvor untätige Vermieterseite durch.

Immer wieder unterstützt unsere Sozietät Mieter, die wegen Mängeln in ihrer Mietswohnung Ärger mit ihrem Vermieter, häufig eine große Immobiliengesellschaft mit Sitz im Ausland, haben.

In einem zurzeit am Amtsgericht Rheinbach anhängigen Verfahren vertreten wir nun einen Mieter, der immer wieder Wasserflecken – also feuchte Stellen – an seinen Zimmerdecken vorfindet. Diese Wasserflecken sind aller Wahrscheinlichkeit auf Mängel am Dach des Mietshauses zurückzuführen. Nachdem der Vermieter auch auf die außergerichtliche Aufforderung unsererseits nicht reagierte, war nun Klage geboten.


Klage auf Instandsetzung am Amtsgericht

Denn sie als Mieter haben ein Recht darauf, dass der Vermieter die Wohnung in einem angemessenen Zustand übergibt und diesen Zustand auch weiter beibehält, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
In unserem Fall wurden die Mängel nicht beseitigt, obwohl der Mieter den Vermieter und die Hausverwaltung zuhauf hierzu aufforderte. Nach unserer Mandatierung und einem außergerichtlichen Schreiben, haben wir Klage erhoben, um für die Rechte des Mieters zu kämpfen. Bereits kurz darauf hat die Hausverwaltung eine Firma beauftragt, um die Mängel, die zu den Wasserflecken geführt haben, dauerhaft aus der Welt zu schaffen.

Sollte dies in naher Zukunft geschehen, wäre der Rechtsstreit für erledigt zu erklären und der Mieter hätte zukünftig eine mangelfreie Wohnung. Sollte dem nicht so sein, würden weitere rechtliche Schritte geprüft werden.

Dr. Tim Schlun

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