Mit der Zollhinterziehung, dem gewerbsmäßigen Schmuggel und dem Bannbruch regelt das Zollstrafrecht drei wesentliche Straftatbestände, die gem. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO als Steuerstraftaten definiert sind und folglich ein entsprechend hohes Strafmaß erwarten lassen. Die Hinterziehung von Einfuhrabgaben erweist sich insbesondere im geschäftlichen Verkehr als problematisch: Bei Wiederholung entsteht hier schnell der Verdacht gewerbsmäßigen Handelns. Erschwerend kommt hinzu, dass es bei Verstößen gegen das Zollrecht – trotz des internationalen Bezugs – keine einheitlichen EU-rechtlichen Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gibt. Aus diesem Grund setzt eine professionelle Verteidigung sowohl eine fundierte Kenntnis des jeweiligen nationalen Strafrechts als auch aller zollrechtlich relevanten Regelungen sowie der aktuellen Rechtsprechung voraus.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob Sie mit dem Vorwurf der Zollhinterziehung, des Schmuggels, Bannbruchs oder einer Zollwidrigkeit konfrontiert worden sind – unsere Experten stehen fest an Ihrer Seite. Unsere Anwälte für Zollrecht erarbeiten – in enger Zusammenarbeit mit Ihnen – eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
Darüber hinaus bieten unsere Anwälte für Zollrecht umfassende Dienstleistungen im Bereich Compliance Management an. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten die Komplexität der zollrechtlichen Regelungen zu verdeutlichen und sie auf diese Weise zu befähigen, dem Verzollungsverfahren souverän zu begegnen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.
Zollstrafrecht als Sonderform des Steuerstrafrechts
Das Zollstrafrecht kann als ein besonderer Deliktsbereich des Steuerstrafrechts verstanden werden, weshalb es auch als „besonderes Steuerstrafrecht“ bezeichnet werden kann. Abgegrenzt werden solche Zollstraftaten von den weniger strengen Zollordnungswidrigkeiten, wie der Steuergefährdung nach § 380 Abgabenordnung (AO) oder der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 AO. Aber auch bei Zollordnungswidrigkeiten drohen bereits Bußgelder. So eröffnen die §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die reale Möglichkeit, ein Unternehmen bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro zu sanktionieren, sofern die verletzte Vorschrift nicht eine andere Höchstgrenze vorsieht.
Zollvergehen sind nach § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO als Steuerstraftaten definiert. So ist bei der Zollhinterziehung die Vorschrift für die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) einschlägig. Darüber hinaus sieht die Abgabenordnung weitere spezifische Zollvergehen vor, von denen der Bannbruch (§ 372 AO), der Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO) von besonderer rechtlicher Bedeutung sind.
Die Zölle und die mit der Verbringung von Waren verbundenen Anforderungen sind dagegen im EU-Recht, nämlich im Unionszollkodex (kurz: UZK, durch die Verordnung [EU] 952/2013) geregelt. Oftmals sind Überschneidungen mit anderen Deliktsbereichen möglich, insbesondere mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht, wenn z.B. Anabolika oder andere Arzneimittel oder Betäubungsmittel im Ausland erworben, nach Deutschland eingeführt und vom Zoll beim Grenzübertritt entdeckt werden.
Bei Privatpersonen sind der Reiseschmuggel, die Nichtanmeldung von Bargeld und Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren – insbesondere „missbräuchliche Verwendung” – von besonderer Bedeutung. Bei gewerblich tätigen Unternehmen stehen dagegen der gewerbsmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Zollhinterziehung (§ 370 AO) im Vordergrund. Darüber hinaus können Probleme auftreten, die mit gravierenden wirtschaftlichen Verlusten einhergehen können, etwa wenn bei einer Zollkontrolle ein ganzer Schiffscontainer beschlagnahmt wird, aber nur ein Teil der Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde oder geistige Eigentumsrechte verletzen.
Zuständige Ermittlungsbehörden
Die Staatsanwaltschaft wird in zollstrafrechtlichen Angelegenheiten nur selten tätig, da hierfür spezielle Ermittlungsbehörden eingerichtet wurden. Zu diesen Behörden gehören das Zollkriminalamt mit Sitz in Köln, die Zollfahndungsämter und insgesamt 41 Hauptzollämter. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter führen strafrechtliche Ermittlungen durch. Diese Behörden haben die gleichen rechtlichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft. Von besonderer Bedeutung sind Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Unternehmen durch das Zollfahndungsamt, vgl. § 102 StPO. Zusätzlich ist die Zollfahndung nach § 404 AO befugt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen.
Die strafrechtlichen Sanktionen im Zollverfahren sind oft deutlich höher als im einfachen Steuerstrafverfahren. Darüber hinaus sind die möglichen Nebenfolgen nicht zu unterschätzen. So kann eine steuerstrafrechtliche Verurteilung erhebliche Auswirkungen auf zollrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse haben, da diese regelmäßig von persönlichen Voraussetzungen abhängig sind, die durch eine Verurteilung beeinflusst werden. Je nach Zugehörigkeit des Verurteilten zu einer bestimmten Berufsgruppe, können die Behörden auch weitere berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen androhen.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Da die Zollhinterziehung mit der allgemeinen Steuerhinterziehung gleichgestellt ist und daher gleichbehandelt wird, besteht auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Dieser Schritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der sich nicht auf Dritte erstreckt. Außerdem gilt er nur für Steuer- oder Zollhinterziehung. Dagegen gilt er nicht für Straftaten nach § 372 (Bannbruch) sowie § 373 AO (Schmuggel) und auch nicht für andere Straftaten, die zusätzlich im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden, wie z.B. Urkundendelikte oder Straftaten gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).
Die befreiende Selbstanzeige hat im Wesentlichen drei Voraussetzungen:
- Erklärung der Berichtigung,
- rechtzeitige Zahlung der Rückstände und
- Nichtvorliegen eines Sperr- bzw. Ausschlussgrundes.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt dies – wie der Name schon sagt – zu einer Straffreiheit. Wird eine Selbstanzeige gestattet, scheitert aber z.B. an einem Sperrgrund, wird dies in der Regel als strafmildernd gewertet. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner, über die in einem gesonderten Besteuerungsverfahren entschieden werden muss. Denn hinterzogene Steuern sind nach §§ 235, 238 AO mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen, ohne dass sie steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung nach § 76 AO zur Sicherung der Forderung. Diese Haftung ist mit einem Pfandrecht an einer Immobilie vergleichbar.
Zollhinterziehung
Nach Artikel 5 Nr. 20 und 21 des Unionszollkodex gelten Ein- und Ausfuhrabgaben als “Steuern” im Sinne des § 3 Abs. 3 AO. Folglich fällt die Zollhinterziehung unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, deren Absatz 1 Folgendes regelt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Die Straftat kann auf verschiedene Art und Weise begangen werden: sei es durch die aktive Angabe falscher bzw. unvollständiger Daten oder die Verweigerung der Weitergabe relevanter Informationen an die Zollbehörden – jeweils in der Absicht, sich ungerechtfertigte Zollvorteile zu verschaffen. Diese können beispielsweise in zu niedrig angesetzten Zöllen oder unberechtigterweise erteilten Konzessionen bestehen. Im Gegensatz zum Betrug ist die Absicht, sich zu bereichern, nicht zwingend erforderlich.
Als steuerlich relevante Tatsachen gelten alle Angaben, die für die Bemessung der Abgaben oder des daraus entstehenden Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach entscheidend sind. Die Falschangaben (bzw. das Verschweigen von pflichtigen Angaben) müssen gegenüber einer Steuerbehörde oder einer anderen für Zollangelegenheiten zuständigen Behörde wie dem Hauptzollamt gemacht worden sein. Die Kommunikation mit Privatpersonen bzw. Unternehmen erfüllt dabei nicht die erforderlichen Kriterien.
Bannbruch nach deutschem Recht
§ 372 AO stellt den rechtlichen Rahmen für Verbotsverstöße im Zollrecht dar und informiert über die rechtlichen Aspekte der Einfuhr, Ausfuhr und Beförderung von Waren unter Missachtung von Verboten. Wer sich über ein Verbot hinwegsetzt und Waren über die deutsche Zollgrenze bringt, macht sich strafbar. Solche Verbote sind üblich und dienen verschiedenen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Zwecken. Sie werden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltende Verordnungen der Europäischen Union erlassen, wobei Beschränkungen im Einzelfall auch Verbote darstellen können. Beispiele hierfür sind das generelle Verbot der Einfuhr von Kartoffeln im Reiseverkehr wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule und die unbeschränkte Einfuhr von Speisepilzen für den Eigenbedarf bis zu zwei Kilogramm.
Die Verbote erstrecken sich nicht nur auf Lebens- und Futtermittel, sondern auch auf Kulturgüter, Textilien, Tiere und Pflanzen, Waffen, Arzneimittel, Betäubungsmittel, Rohdiamanten und vieles mehr. Angesichts des Umfangs und der Vielfalt dieser Vorschriften ist es ratsam, sich vor der Ein- oder Ausfuhr von Waren über etwaige Beschränkungen zu informieren, um möglicherweise Geldbußen oder Strafverfahren abzuwenden.
Schmuggel nach deutschem Recht
Unter Schmuggel versteht man nach deutschem Recht die illegale Verbringung von Waren über die EU-Zollgrenze unter Umgehung der offiziellen Grenzzollstellen. Diese Übertretung verstößt gegen bestehende Zollvorschriften, die den Verantwortlichen bestimmte Pflichten auferlegen. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Art. 127-132 Unionszollkodex, UZK). Diese Anmeldung, die obligatorisch ist, bevor die Waren in das Zollgebiet der EU gelangen, erleichtert den Zollbehörden eine frühzeitige Risikoanalyse zu Schutz- und Sicherheitszwecken. Erforderlich sind grundlegende Informationen, einschließlich der Warenbeschreibung und der Identifikationsnummer. Alternativ kann auch eine Zollanmeldung abgegeben werden, die von der Eingangszollstelle genehmigt werden muss, innerhalb desselben Zeitrahmens erfolgt und die alle wesentlichen Angaben enthält.
Darüber hinaus ist die Einhaltung der Beförderungspflichten nach Art. 135 Abs. 1 des Unionszollkodex von entscheidender Bedeutung. Die eingeführten Waren müssen nach dem Grenzübertritt unverzüglich zur zuständigen Zollstelle befördert werden, wobei die nach nationalem Recht zugelassenen Transportwege zu nutzen sind. Bei der Ankunft sind die Waren den Zollbehörden unverzüglich zu gestellen (Art. 139 Abs. 1 UZK), wobei die Waren bis zur Abfertigung am Gestellungsort verbleiben müssen (Art. 139 Abs. 7 UZK).
Auch zeitliche Beschränkungen müssen beachtet werden. Waren, die über Zollrouten befördert werden, dürfen nur während der Betriebszeiten der zuständigen Zollstelle in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen oder es verlassen (§ 3 Abs. 1 ZollVG). Bei Nichteinhaltung kann es zu Schmuggel kommen, z.B. durch unerlaubtes Verlassen der vorgesehenen Routen oder durch Nichtvorlage der Waren bei der Zollstelle bei der Ankunft. Darüber hinaus birgt die nicht ordnungsgemäße Anmeldung zollpflichtiger Waren das Risiko einer strafrechtlichen Haftung. Diese Verpflichtungen stellen nur einen Bruchteil der Abgaben dar, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Zollgrenzen der Europäischen Union anfallen. Die Vernachlässigung einer dieser Pflichten erhöht das Risiko eines Versehens, was zu Steuervorteilen und späteren strafrechtlichen Ermittlungen führen kann.
Schmuggel auf gewerbsmäßiger Basis
In der Umgangssprache bezeichnet der Begriff Schmuggel in der Regel den unrechtmäßigen Transport von Waren über die Grenze ohne ordnungsgemäße Zollanmeldung. Damit wird allerdings nur die einfache Steuer- oder Zollhinterziehung erfasst.
Rechtlich betrachtet stellt der Schmuggel im Vergleich zur Steuer-/Zollhinterziehung und zum Verbotsverstoß eine erschwerte Straftat dar. § 373 Abs. 1 AO legt fest:
Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Das Strafmaß wird durch den gewerblichen Charakter der Straftat verschärft. Eine weitere Strafverschärfung tritt nach § 373 Abs. 2 AO ein, wenn Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei der Steuerhinterziehung oder bei kriminellen Aktivitäten eingesetzt werden oder wenn die Straftaten von einer Bande begangen werden.
Professionelle Vorgehensweise als erschwerender Umstand beim gewerbsmäßigen Schmuggel
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt eine Person gewerbsmäßig, wenn ihr Handeln die Absicht erkennen lässt, durch die wiederholte Begehung von Straftaten zur persönlichen Bereicherung über einen längeren Zeitraum kontinuierliche Einnahmen zu erzielen. Auch eine einmalige Tat kann ausreichen, wenn die Umstände auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten. Der Bau von Verstecken, wie z. B. Containern, in einem Fahrzeug signalisiert beispielsweise einen erheblichen Aufwand und deutet auf eine Wiederholungsabsicht hin. Auch die Gründung einer Scheinfirma kann auf eine solche Absicht hindeuten.
Weitere Formen des Schmuggels
Intelligenzschmuggel
Der Intelligenzschmuggel in Deutschland geht über den physischen Transport von Waren hinaus und konzentriert sich stattdessen auf die Abgabe falscher oder unvollständiger Erklärungen und die Vorlage gefälschter Dokumente. Durch diese irreführenden Angaben wird die Bemessungsgrundlage für die Abgaben verfälscht, was zu ungerechtfertigten Zollvorteilen führt.
Zu den entscheidenden Elementen der Bemessungsgrundlage gehören die Art der Waren, die Menge, der Zollwert und der Zollsatz. Die Unterfakturierung ist eine der am weitesten verbreiteten Praktiken, bei der angemeldete Zollwert absichtlich zu niedrig angegeben wird. Je niedriger der angemeldete Wert ist, desto niedriger sind die veranlagten Zölle, was zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt. Oft werden Rechnungen gefälscht, um niedrigere Einkaufspreise auszuweisen und so die Ermittlung des Zollwerts zu beeinflussen. Darüber hinaus führt die falsche Darstellung der Beschaffenheit von Waren zu einer falschen zolltariflichen Einstufung und damit zu einer fehlerhaften Zollberechnung. Das Ziel der falschen Etikettierung geht jedoch über die Steuerersparnis hinaus und zielt auf die Umgehung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen ab. So kann beispielsweise Fleisch fälschlicherweise als zulässiges Hirschfleisch etikettiert werden, obwohl es sich in Wirklichkeit um verbotenes Rentierfleisch handelt, um die Einreise ins Land zu erleichtern.
Der Intelligenzschmuggel ist häufig mit zusätzlichen betrügerischen Aktivitäten und Straftaten verbunden, insbesondere wenn gefälschte Beweise für Präferenzmaßnahmen erforderlich sind. Präferenzmaßnahmen gewähren eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung wie etwa eine ermäßigte oder zollfreie Behandlung von Waren aus bestimmten Ländern oder Gebieten. Um sie in Anspruch nehmen zu können, sind Ursprungsnachweise erforderlich, die häufig gefälscht oder durch illegale Mittel wie Täuschung oder Korruption erlangt werden.
Schmuggel im Reiseverkehr
Unter Schmuggel im Reiseverkehr wird die Umgehung von Einfuhrabgaben auf Waren, die auf Reisen im persönlichen Gepäck mitgeführt werden, verstanden. Die Art der Reise ist dabei unerheblich. In der Regel sind die transportierten Waren für den persönlichen Gebrauch und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt. Wenn der Hauptzweck tatsächlich der persönliche Gebrauch ist, fällt dies in den rechtlichen Bereich der einfachen Zollhinterziehung auf Reisen. Ist der zugrunde liegende Zweck hingegen kommerzieller Natur, kann er den Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels im rechtlichen Sinne erfüllen. Das Vorhandensein von Freigrenzen, Beschränkungen oder Verboten ist von entscheidender Bedeutung, da die Möglichkeit der privaten Nutzung Vorteile bietet, die bei der kommerziellen Einfuhr nicht gegeben sind und im Zweifelsfall eine Prüfung rechtfertigen.
Daher müssen die Anmeldepflichten, Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrumsatzsteuern, die als relevante Zölle gelten, während der Reise beachtet werden. Ein häufiges Szenario sind Personen, die anmelde- und abgabenpflichtige Waren mit dem Flugzeug über die Zollgrenze transportieren und anschließend den Flughafen durch den “grünen Ausgang” verlassen, wobei sie fälschlicherweise behaupten, dass sie keine zollpflichtigen Waren im Gepäck haben, und somit eine Zollhinterziehung begehen.
Neben Bargeld und Wertgegenständen wie teurem Schmuck ist die Weitergabe von Tabakwaren, Kaffee, Alkohol, Medikamenten und anderen Betäubungs- und Rauschmitteln besonders praxisrelevant. In Anbetracht der großen Zahl von Reisenden, der globalen Netzwerke und der sich entwickelnden Kontrollmaßnahmen ist von einer erheblichen Dunkelziffer bei der reisebezogenen Zollhinterziehung auszugehen, die jährlich zu erheblichen Steuerausfällen führt. Gerne erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte, wie Sie im Falle eines entsprechenden Vorwurfs vorgehen sollten. Unsere Anwälte für Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht verfügen über fundierte Expertise im Bereich der Ein- und Ausfuhr sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit den Zollbehörden und stehen Ihnen beratend zu Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen in diesem Zusammenhang zu erfahren.
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