Unerlaubte Bargeldmitnahme beim Grenzübertritt

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Unerlaubte Bargeldmitnahme beim Grenzübertritt

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Wer bei der Einreise oder Ausreise nach bzw. aus Deutschland Bargeld bei sich führt, muss gegebenenfalls einer etwaigen Anmelde- oder Anzeigepflicht nachkommen. Dies gilt auch für Wertpapiere und anderweitige Zahlungsmittel ebenso wie Wertgegenstände (wie hochpreisiger Schmuck). Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, drohen eine empfindliche Geldstrafe oder gar ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Geldwäsche. Zudem wird in der Regel dem zuständigen Finanzamt bzw. der zuständigen Steuerfahndungsstelle der Fund von Barzahlungsmitteln mitgeteilt. Eine Situation, die für die Betroffenen sowohl eine emotionale Belastung als auch eine juristische Herausforderung darstellt.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unser Rechtsteam besteht aus erfahrenen Strafverteidigern, darunter ehemaligen Staatsanwälten, die über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Zoll- und Finanzbehörden verfügen. Wir beraten Sie bezüglich Ihrer Rechte als Beschuldigter und unterstützen Sie mit dem nötigen Engagement, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand bei Beschlagnahme von Barmitteln
  • Umfassende Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten sowie Handlungsoptionen als Beschuldigte(r)
  • Vertretung gegenüber den Zoll- und Finanzbehörden
  • Beratung bezüglich der Abwehrmöglichkeiten in Bezug auf die Steuerfahndung
Weitere Rechtsdienstleistungen im Kontext

Anmeldepflicht ab 10.000 €

Wer bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat oder bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat Bargeld oder andere Barmittel in einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag schriftlich anmelden. Dies muss unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle erfolgen. Eine Nicht- oder Falschanmeldung kann eine Geldbuße zur Folge haben.

Auch bei Transitflügen aus einem Nicht-EU-Staat über einen EU-Mitgliedstaat in einen anderen Nicht-EU-Staat besteht die Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 Euro. Halten Sie sich also während eines Zwischenstopps in der internationalen Transitzone eines deutschen Flughafens auf, so muss die Anmeldung vor dem Anschlussflug stattfinden.

Anmeldepflichtig sind alle Personen, die die Barmittel mit sich führen. Dabei ist irrelevant, wem diese gehören und warum die Person sie bei sich trägt. Unter den Begriff Barmittel fallen Bargeld und Wertpapiere wie beispielsweise Sparbriefe, Schecks oder Aktien. Handelt es sich um eine ausländische Währung, muss diese am Tag der Ein- bzw. Ausreise mit dem Sortenkurs in Euro umgerechnet werden.

Die Anmeldepflicht von Barmitteln beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden. Nähere Ausführungen dazu enthält § 12a ZollVG. Hintergrund der Anmeldepflicht ist das Entgegenwirken gegen illegale Geldbewegungen über die Grenzen Deutschlands. Somit dient sie der Bekämpfung von Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus und Kriminalität. Insgesamt soll durch ihren abschreckenden Charakter ein Beitrag zur Verstärkung der Sicherheit und Prävention von Straftaten auf EU-Ebene geleistet werden.

Anzeigepflicht bezüglich gleichgestellter Zahlungsmittel

Nur eine mündliche Anzeigepflicht auf Nachfrage des Zolls besteht, wenn eine Person mit gleichgestellten Zahlungsmitteln in einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist oder umgekehrt (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Auch hier kann einer falschen oder unterlassenen Anzeige eine Geldbuße folgen. Gegebenenfalls müssen zudem Angaben zur Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gemacht sowie Nachweise diesbezüglich erbracht werden.

Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Sparbücher, elektronisches Geld sowie Edelmetalle wie beispielsweise Platin, Gold oder Silber, und Edelsteine wie Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde. Nicht unter diesen Begriff fallen Schmuck und andere Waren aus Edelmetallen oder Edelsteinen. Daher besteht die Anzeigepflicht diesbezüglich nicht.

Bei einem Grenzübertritt mit Edelmetallen und Edelsteinen ist zu beachten, dass diese sowohl als gleichgestellte Zahlungsmittel als auch als Waren gelten können. Folglich müssen sie gegebenenfalls als Waren angemeldet werden. Bei Überschreiten der Wertgrenze von 10.000 Euro besteht zudem die oben erläuterte Anzeigepflicht. (Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, ZollVG § 12a Rn. 3)

Bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat nicht beim Zoll anzumelden sind Gegenstände, die sich in ihrem Reisegepäck befinden, das sie mit sich führen, wenn es sich um Waren des persönlichen Ge- oder Verbrauchs oder Geschenke handelt. Ihr Gepäck muss sich aber in demselben Transportmittel befinden, mit dem auch Sie befördert werden, sodass es als mitgeführt gilt. Solche Waren, die Verboten oder Beschränkungen, außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten unterliegen oder deren Ausfuhr zu gewerblichen Zwecken erfolgt, müssen hingegen beim Zoll angemeldet werden.

Das Gleiche ist bei der Einreise nach Deutschland zu beachten. Hier dürfen jedoch zudem die entsprechenden Freigrenzen nicht überschritten werden. Diese liegt grundsätzlich bei einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Reisen mit dem Flugzeug oder Schiff bei 430 Euro.

Konsequenzen falscher, unvollständiger oder fehlender Angaben

Bei einer falschen, nicht vollständigen oder unterlassenen Anmeldung von mitgeführten Barmitteln bzw. Anzeige von gleichgestellten Zahlungsmitteln handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Das Bußgeldverfahren richtet sich nach § 377 AO in Verbindung mit § 31a ZollVG.

Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland können zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dessen Höhe abhängig von dem zu erwartenden Bußgeld ist, als Sicherheit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens verpflichtet werden. Nach dem Bußgeldverfahren erfolgt eine Verrechnung der Sicherheit mit der festgesetzten Geldbuße und gegebenenfalls die Rückerstattung eines zu viel gezahlten Betrages.

Besteht Grund zur Annahme, dass mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Beispiel zum Zwecke der Geldwäsche, der Finanzierung von Terrorismus oder einer terroristischen Vereinigung befördert werden, wird der Fall gegebenenfalls an die Zollfahndung weitergeleitet. Dort soll der Sachverhalt durch Recherchen kurzfristig aufgeklärt werden. Gelingt das nicht, erfolgt eine Sicherstellung der mitgeführten Barmittel bzw. gleichgestellten Zahlungsmittel durch die Zollbediensteten (vgl. § 12a Abs. 7 ZollVG) und gegebenenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Schließlich kann auch ein Strafverfahren, beispielsweise wegen Verdacht auf Geldwäsche, eingeleitet werden. Die sich aus der Zollkontrolle ergebenden Erkenntnisse können dafür an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

Grenzübertritt innerhalb der EU

Ob eine Anmeldepflicht bezüglich des Mitsichführens von Barmitteln bei Grenzübertritt innerhalb der EU besteht, hängt von den jeweiligen EU-Staaten ab. In diesem Fall sollten Sie sich bei den zuständigen Zollstellen derjenigen Staaten, aus denen ausgereist und in die eingereist wird, informieren. (https://europa.eu)

In Deutschland müssen auch Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel über 10.000 Euro bei Grenzüberschreitungen innerhalb der EU nicht angemeldet werden, sondern nur auf Befragen des Zolls mündlich angegeben werden (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Erfolgt diese Anzeige nicht, unvollständig oder nicht korrekt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, der ebenfalls eine Geldbuße bis zu einer Million Euro folgen kann.

Innerhalb der EU bestehen hinsichtlich der Beförderung von Waren in der Regel keine Einschränkungen.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand bei Verstößen gegen Zollbestimmungen

Sollten Sie Probleme wegen der Ein- oder Ausfuhr von Bargeld bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln haben, wenden Sie sich umgehend an unsere Kanzlei, damit unsere Anwälte prüfen können, ob in Ihrem Fall eine Straftat vorliegt, und falls ja, ob diese einer bestimmten Person bzw. Firma zugeordnet werden kann. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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