Zollstrafrechtliche Verstöße

Ihr Rechtsanwalt für Zollrecht

Zollstrafrechtliche Verstöße

Ihr Rechtsanwalt für Zollrecht

Sobald Waren aus der Europäischen Union in ein Drittland oder umgekehrt transportiert werden, stellen sich zollrechtliche Fragen – unabhängig davon, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmen agieren. Bei der Einhaltung geltender Ein- und Ausfuhrbestimmungen ist höchste Sorgfalt geboten, denn bereits kleine Verstöße können erhebliche bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht verfügen über fundierte Expertise im Bereich der Ein- und Ausfuhr sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit den Zollbehörden.

Sollten Sie rechtliche Unterstützung bei Zollermittlungen oder anderen zollstrafrechtlichen Fragen benötigen, so zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

  • Strafbefreienden Selbstanzeige

  • Beweissicherung und -führung

  • Entwicklung einer passenden Zollstrategie

  • Schmuggel, Bannbruch und Zollhinterziehung
  • Überprüfung laufender zollrechtlicher Vorgänge

Zollstrafrecht: Bestandteile

Das Zollstrafrecht kann als ein besonderer Deliktsbereich des Strafrechts verstanden werden, der sich im Wesentlichen auf Steuerstraftaten bezieht, weshalb es auch als „besonderes Steuerstrafrecht“ bezeichnet werden kann. Abgegrenzt werden solche Zollstraftaten von den weniger strengen Zollordnungswidrigkeiten, wie der Steuergefährdung nach § 380 Abgabenordnung (AO) oder der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 AO. Aber auch bei Zollordnungswidrigkeiten drohen bereits Bußgelder. So eröffnen die §§ 30130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die reale Möglichkeit, ein Unternehmen bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro zu sanktionieren, sofern die verletzte Vorschrift nicht eine andere Höchstgrenze vorsieht.

Zollvergehen sind nach § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO als Steuerstraftaten definiert. Die Vorschrift ist daher die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), die entsprechend als Zollhinterziehung strafbar ist. Darüber hinaus sieht die Abgabenordnung weitere spezifische Zollvergehen vor, von denen der Bannbruch (§ 372 AO), der Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhinterziehung (§ 374 AO) von besonderer rechtlicher Bedeutung sind.

Im geschäftlichen Verkehr besteht das Hauptproblem darin, dass die Hinterziehung von Einfuhrabgaben schnell als gewerbsmäßig angesehen wird, was zu erhöhten Strafen führt. Trotz des internationalen und damit grenzüberschreitenden Bezugs gibt es keine einheitlichen EU-rechtlichen Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so dass das deutsche Strafrecht, insbesondere die Abgabenordnung, zur Anwendung kommt.

Die Zölle und die mit der Verbringung von Waren verbundenen Anforderungen sind dagegen im EU-Recht, nämlich im Unionszollkodex (kurz: UZK, durch die Verordnung [EU] 952/2013) geregelt. Oftmals sind Überschneidungen mit anderen Deliktsbereichen möglich, insbesondere mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht, wenn z.B. Anabolika oder andere Arzneimittel oder Betäubungsmittel im Ausland erworben, nach Deutschland eingeführt und vom Zoll beim Grenzübertritt entdeckt werden.

Bei Privatpersonen sind der Reiseschmuggel, die Nichtanmeldung von Bargeld (ab 10.000 EUR) und Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (insbesondere „missbräuchliche Verwendung”) von besonderer Bedeutung. Bei gewerblich tätigen Unternehmen stehen dagegen der gewerbsmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Zollhinterziehung (§ 370 AO) im Vordergrund.

Darüber hinaus können Probleme auftreten, die mit gravierenden wirtschaftlichen Verlusten einhergehen können, etwa wenn bei einer Zollkontrolle ein ganzer Schiffscontainer beschlagnahmt wird, aber nur ein Teil der Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde oder geistige Eigentumsrechte verletzen (insbesondere Marken- und Produktpiraterie).

Ermittlungsbehörden

Die Staatsanwaltschaft wird in zollstrafrechtlichen Angelegenheiten nur selten tätig, da hierfür spezielle Ermittlungsbehörden eingerichtet wurden. Zu diesen Behörden gehören das Zollkriminalamt mit Sitz in Köln, die acht Zollfahndungsämter (Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Hannover, Münster und Stuttgart) und insgesamt 41 Hauptzollämter. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter führen strafrechtliche Ermittlungen durch. Diese Behörden haben die gleichen rechtlichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft. Von besonderer Bedeutung sind Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Unternehmen durch das Zollfahndungsamt. Das Recht zur Durchsuchung ergibt sich aus § 102 der Strafprozessordnung.

Die Durchsuchung eines Verdächtigen ist zulässig, wenn aufgrund eines richterlichen Beschlusses der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Zusätzlich ist die Zollfahndung nach § 404 AO befugt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen.

Die strafrechtlichen Sanktionen im Zollverfahren sind oft deutlich höher als im einfachen Steuerstrafverfahren. Darüber hinaus sind die möglichen Nebenfolgen nicht zu unterschätzen. So kann eine steuerstrafrechtliche Verurteilung erhebliche Auswirkungen auf zollrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse haben, da diese regelmäßig von persönlichen Voraussetzungen abhängig sind, die durch eine Verurteilung beeinflusst werden. Je nach Zugehörigkeit des Verurteilten zu einer bestimmten Berufsgruppe, können die Behörden auch weitere berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen androhen.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Da die Zollhinterziehung mit der allgemeinen Steuerhinterziehung gleichgestellt ist und daher gleichbehandelt wird, besteht auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Dieser Schritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der sich nicht auf Dritte erstreckt. Außerdem gilt er nur für Steuer- oder Zollhinterziehung. Dagegen gilt er nicht für Straftaten nach §§ 372 (Bannbruch) und 373 AO (Schmuggel) und auch nicht für andere Straftaten, die zusätzlich im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden, wie z.B. Urkundendelikte oder Straftaten gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).

Die befreiende Selbstanzeige hat im Wesentlichen drei Voraussetzungen:

  • Erklärung der Berichtigung,
  • rechtzeitige Zahlung der Rückstände und
  • Nichtvorliegen eines Sperrgrundes (z.B. zu späte Anmeldung).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt dies – wie der Name schon sagt – zu einer Straffreiheit. Wird eine Selbstanzeige gestattet, scheitert aber z.B. an einem Sperrgrund, wird dies in der Regel als strafmildernd gewertet.

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner, über die in einem gesonderten Besteuerungsverfahren entschieden werden muss. Denn hinterzogene Steuern sind nach §§ 235238 AO mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen, ohne dass sie steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung nach § 76 AO zur Sicherung der Forderung. Diese Haftung ist mit einem Pfandrecht an einer Immobilie vergleichbar.

Rechtsschutz gegen Zollbescheide

In einem Zollbescheid legt die zuständige Behörde die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben fest. Daneben gibt es auch Bescheide über Verbrauchssteuern, die keine Einfuhrabgaben sind. Solche Zollbescheide sind Steuerbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AO.

Auch hier gibt es kein einheitliches Verfahren, um gegen einen solchen Bescheid vorzugehen. Vielmehr verweist § 44 des Unionszollkodex auf die nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates für das Rechtsbehelfsverfahren. Das deutsche Recht regelt das Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid in den §§ 347 ff. AO. Demnach ist der Einspruch das Rechtsmittel, das gegen einen Zollbescheid eingelegt werden kann. Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch ist die nach nationalem Recht zuständige Behörde. In Deutschland ist dies das Hauptzollamt, das nach der Abgabenordnung als Finanzamt gilt.

Damit ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss der Beschwerdeführer geltend machen, durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt zu sein. Legt der Adressat den Einspruch selbst ein, ergibt sich diese Beanstandung bereits aus dem Bescheid selbst, so dass eine gesonderte Begründung in der Regel entbehrlich ist. Wesentlich ist aber auch, dass sich der Einspruch auf die Rechtsfolgen, d.h. die konkrete Höhe der zu zahlenden Abgaben, bezieht. Wurde der Betrag zwar richtig berechnet, aber die Begründung des Bescheides ist fehlerhaft, reicht dies für einen Einspruch nicht aus.

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