Der Zoll ermittelt bei einer Vielzahl von Delikten: Zollhinterziehung, Schmuggel und Bannbruch nach der Abgabenordnung (AO), Verstößen gegen das Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht, Tabak- und Alkoholschmuggel, Betäubungsmittel- und Arzneimittelschmuggel, Produktpiraterie, illegalen Artenschmuggel sowie das unerlaubte Verbringen von Abfällen. Über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verfolgt der Zoll zudem Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Mindestlohnverstöße.
Eine erfolgreiche Strafverteidigung setzt eine fundierte Expertise im Strafrecht voraus – ebenso wie eine vertiefte Kenntnis des Zollstrafrechts und der zollbehördlichen Praxis. Bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder einem laufenden Ermittlungsverfahren zählt schnelles Handeln. Die Anwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite – diskret, erfahren und bundesweit.
Zollstrafrecht: Die wichtigsten Delikte im Überblick
Zollhinterziehung
Die Zollhinterziehung ist das häufigste Zolldelikt im gewerblichen Bereich. Die Abgabenordnung definiert Zollstraftaten als Steuerstraftaten, vgl. § 369 Abs. 1 AO. So ist die Vorschrift zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) entsprechend bei Fällen der Zollhinterziehung anwendbar. Der Tatbestand des § 370 AO ist erfüllt, wenn gegenüber den Zollbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch Einfuhrabgaben, Zölle oder Einfuhrumsatzsteuer verkürzt werden. Typische Fälle sind die falsche Angabe des Warenwerts, die falsche Warenbezeichnung oder das vollständige Verschweigen anmeldepflichtiger Waren. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Daneben existieren auch sogenannte Steuerordnungswidrigkeiten wie die Steuergefährdung nach § 379 AO oder die leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO. Diese stellen zwar keine Straftat dar, können aber dennoch zu einer erheblichen Geldbuße führen.
Schmuggel
Der Schmuggel nach § 373 AO ist die qualifizierte Form der Zollhinterziehung bzw. des Bannbruchs: Der Tatbestand ist erfüllt, wenn Einfuhrabgaben gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande hinterzogen werden oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begangen wird. Typische Erscheinungsformen sind der organisierte Zigarettenschmuggel, das Einführen unversteuerten Alkohols sowie das bandenmäßige Einschleusen von Waren ohne Zollanmeldung. Die Zollfahndungsämter sind für die Ermittlung zuständig und verfügen über weitreichende Befugnisse – einschließlich Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren vor.
Bannbruch
Der Bannbruch erfasst die Ein- oder Ausfuhr von Waren unter Verletzung eines gesetzlichen Ein- oder Ausfuhrverbots – unabhängig davon, ob dabei Abgaben hinterzogen werden. § 372 AO greift damit immer dann, wenn der Transport der Ware selbst verboten ist. Typische Fälle sind die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die Ausfuhr embargobelasteter Güter oder der illegale Handel mit CITES-geschützten Tier- und Pflanzenarten. Der Zoll kontrolliert den grenzüberschreitenden Warenverkehr und deckt entsprechende Verstöße bei Ein- und Ausreisekontrollen sowie Containerprüfungen auf. Der Bannbruch ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrt.
Steuerhehlerei
Die Steuerhehlerei nach § 374 AO erfasst nicht nur den Schmuggler selbst, sondern auch denjenigen, der Waren ankauft, sich verschafft oder absetzt, bei denen Eingangsabgaben hinterzogen wurden. Typisch ist der Ankauf unversteuerten Tabaks oder Alkohols in Kenntnis der illegalen Herkunft. Strafen können bis zu fünf Jahren, bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Tabak- und Alkoholschmuggel
Die Hinterziehung von Verbrauchsteuern auf Tabak und Alkohol ist in der Praxis ein häufig unterschätzter Deliktsbereich. Sie kann auch ohne grenzüberschreitenden Bezug vorliegen – etwa bei der illegalen Herstellung von Tabakwaren im Inland. In Fällen mit Grenzübertritt überschneidet sich dieses Delikt regelmäßig mit dem Schmuggel nach § 373 AO. Der Zoll ermittelt bei Tabak und Alkohol nicht nur an der Grenze, sondern führt bundesweit sogenannte Steueraufsichtsmaßnahmen im Inland durch – in Kiosken, Shisha-Bars, Großhändlern und Lagern.
Embargoverstöße und Exportkontrolle
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und EU-Verordnungen regeln, welche Waren in welche Länder ausgeführt werden dürfen. Sogenannte Dual-Use-Güter – Waren mit zivilem und militärischem Verwendungspotenzial – unterliegen besonderen Genehmigungspflichten. Verstöße gegen EU-Sanktionen (etwa gegenüber Russland, Iran oder Nordkorea) oder das Kriegswaffenkontrollgesetz werden nach § 18 AWG bzw. § 22a KrWaffKontrG bestraft. Das Zollkriminalamt (ZKA) und die Zollfahndungsämter ermitteln in diesen Fällen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Betäubungsmittelschmuggel
Der Schmuggel von Betäubungsmitteln über die Grenze kann sowohl Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als auch der Abgabenordnung (AO) verwirklichen. Der Zoll deckt entsprechende Fälle bei Grenzkontrollen, in Paketzentren und bei Containerprüfungen auf. Bei nicht geringen Mengen beträgt der Strafrahmen nach dem BtMG mindestens ein Jahr bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Auch die unerlaubte Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel oder gefälschter Medikamente aus Drittstaaten ist nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln strafbar und kann vom Zoll bei Grenzkontrollen aufgedeckt werden.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine spezialisierte Einheit der Zollverwaltung, die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) für die Verfolgung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Mindestlohnverstößen zuständig ist. Strafbar macht sich, wer Arbeitnehmer ohne Sozialversicherungsanmeldung beschäftigt, Mindestlohn vorenthält oder Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung einsetzt. Häufige Begleitstraftat ist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Die FKS führt unangemeldete Betriebsprüfungen durch und hat weitreichende Ermittlungsbefugnisse.
Marken- und Produktpiraterie
Das Einführen gefälschter Markenwaren ist ein wachsendes Problem im internationalen Warenverkehr. Der Zoll handelt auf Grundlage der EU-Produktpiraterieverordnung (VO [EU] 608/2013) aktiv und kann verdächtige Sendungen anhalten und beschlagnahmen. Wird bei einer Kontrolle ein Container mit Fälschungen entdeckt, droht neben dem Verlust und Vernichtung der gesamten Ware eine Strafverfolgung wegen gewerbsmäßiger Schutzrechtsverletzung.
Illegaler Artenschmuggel – CITES-Verstöße
Die Ein- oder Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten ohne CITES-Genehmigung erfüllt sowohl den Tatbestand des Bannbruchs (§ 372 AO) als auch des § 71 BNatSchG. Betroffen sind unter anderem Elfenbein, Reptilienleder, Korallen und lebende Exoten. Der Zoll prüft bei der Einfuhr das Vorliegen der erforderlichen CITES-Dokumente und leitet bei Verstößen Ermittlungen ein.
Illegale Abfallverbringung
Die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle – insbesondere Elektroschrott oder Altfahrzeuge – in Länder außerhalb der EU ist nach § 326 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der EU-Abfallverbringungsverordnung strafbar. Der Zoll deckt entsprechende Fälle regelmäßig bei Containerkontrollen in Seehäfen auf und ermittelt gemeinsam mit den Umweltbehörden.
Ermittlungsbehörden des Zoll
Die Staatsanwaltschaft wird in zollstrafrechtlichen Angelegenheiten nur selten oder in enger Zusammenarbeit mit dem Zoll tätig. Spezialisierte Ermittlungsbehörden des Zolls sind die Folgenden:
- Zollkriminalamt (ZKA) in Köln: Zentralbehörde für die Zollfahndung
- Acht Zollfahndungsämter (Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Hannover, München, Stuttgart): führen strafrechtliche Ermittlungen mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen durch
- 41 Hauptzollämter: zuständig für Bußgeldverfahren und erste Ermittlungen
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): bundesweit zuständig für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Unerlaubte Bargeldmitnahme beim Grenzübertritt
Wer bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat oder bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat Barmittel oder Bargeld im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag schriftlich anmelden. Die Anmeldung muss unaufgefordert bei der zuständigen Zollstelle in Deutschland erfolgen. Eine Nicht- oder Falschanmeldung kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Anmeldepflichtig sind alle Personen, die die Barmittel mit sich führen, unabhängig davon, wem sie gehören und warum sie bei der Person sind. Barmittel umfassen Bargeld und Wertpapiere wie Sparbriefe, Schecks oder Aktien. Handelt es sich um eine ausländische Währung, muss diese zum Tag der Ein- bzw. Ausreise zum aktuellen Wechselkurs in Euro umgerechnet werden.
Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen | Beschlagnahme von Waren
Von besonderer Bedeutung sind Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen durch das Zollfahndungsamt. Die Durchsuchung ist dabei zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht besteht und ein Richter aufgrund dieses Verdachts einen entsprechenden Beschluss erlässt. Das Recht zur Durchsuchung ergibt sich aus § 102 StPO.
Zusätzlich ist die Zollfahndung nach § 404 AO befugt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen. Beschlagnahmt werden ebenfalls Waren, die illegal bzw. ohne die notwendige Steuermarke eingeführt werden.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Da die Zollhinterziehung der allgemeinen Steuerhinterziehung gleichgestellt ist und daher rechtlich in gleicher Weise behandelt wird, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Diese Maßnahme stellt einen persönlichen Grund zur Strafaufhebung dar und gilt nicht für Dritte. Sie ist ausschließlich auf die Steuer- oder Zollhinterziehung anwendbar, nicht jedoch auf Straftaten nach § 372 AO (Bannbruch) oder § 373 AO (Schmuggel). Auch andere Straftaten, die im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden – wie Urkundendelikte oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – fallen nicht unter diese Regelung.
Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt grundsätzlich drei Bedingungen voraus:
- Die Erklärung der Berichtigung,
- die rechtzeitige Zahlung der Rückstände,
- das Fehlen eines Sperrgrundes (z. B. eine verspätete Anmeldung).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies zur Straffreiheit. Sollte die Selbstanzeige lediglich an einem Sperrgrund scheitern, wird dies in der Regel als strafmildernd gewertet.
Es ist jedoch zu beachten, dass dies keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Haftung als Schuldner hat, da diese in einem separaten Besteuerungsverfahren entschieden werden müssen. Hinterzogene Steuern unterliegen gemäß §§ 235, 238 AO einer Verzinsung von 0,5 % für jeden vollen Monat, wobei sie nicht steuerlich abzugsfähig sind. Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung nach § 76 AO, um die Forderung zu sichern.
Rechtsschutz gegen Zollbescheide
In einem Zollbescheid legt die zuständige Behörde die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben fest. Daneben gibt es auch Bescheide über Verbrauchssteuern, die keine Einfuhrabgaben sind. Solche Zollbescheide sind Steuerbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AO.
Auch hier gibt es kein einheitliches Verfahren, um gegen einen solchen Bescheid vorzugehen. Vielmehr verweist § 44 des Unionszollkodex auf die nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates für das Rechtsbehelfsverfahren. Das deutsche Recht regelt den Einspruch gegen einen Steuerbescheid – und demnach auch den Einspruch gegen den Zollbescheid – in den §§ 347 ff. AO. Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch ist die nach nationalem Recht zuständige Behörde. In Deutschland ist dies das Hauptzollamt, das nach der Abgabenordnung als Finanzamt gilt.

Praxisgruppe für Zollrecht
Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.








