Zollstrafrechtliche Verstöße

Ihr Rechtsanwalt für Zollrecht

Zollstrafrechtliche Verstöße

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Wer Waren aus der Europäischen Union in ein Drittland aus- bzw. einführt, ist verpflichtet, eine Fülle von nationalen und internationalen Vorschriften einzuhalten. Bereits kleine Verstöße können bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Vorwürfe können von der falschen Deklaration von Waren über die Hinterziehung von Zollabgaben bis hin zu Schmuggel und Bannbruch reichen. Eine erfolgreiche Strafverteidigung setzt eine fundierte Expertise im Strafrecht voraus – ebenso wie eine vertiefte Kenntnis der Zollvorschriften und der zollbehördlichen Praxis.

Die Anwälte von Schlun & Elseven bieten in diesem Kontext zuverlässigen Rechtsbeistand an – sei es bei einfachen Bußgeldverfahren oder bei Verdacht einer Zollstraftat.

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Unsere Expertise im Zollstrafrecht

Rechtsbeistand bei Verdacht auf Zollstraftaten
Rechtsbeistand bei Zollordnungswidrigkeiten
  • Vertretung im Bußgeldverfahren

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ihres Bußgeldbescheides
  • Ggf. Einlegung eines Ein- / Widerspruchs
Zollverfahren | Prävention und Risiko-Analyse
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften
  • Optimierung des Zollverfahrens | Compliance Management
Dienstleistungen im Kontext

Zollstrafrecht: Allgemeines

Das Zollstrafrecht kann als ein besonderer Deliktsbereich des Strafrechts verstanden werden, der sich im Wesentlichen auf Steuerstraftaten bezieht. Abzugrenzen sind dabei Zollstraftaten von den weniger streng geahndeten Zollordnungswidrigkeiten – wie der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) oder der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 AO. Aber auch bei Zollordnungswidrigkeiten drohen bereits Bußgelder. So eröffnen die §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die reale Möglichkeit, ein Unternehmen bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro zu sanktionieren, sofern die verletzte Vorschrift nicht eine andere Höchstgrenze vorsieht.

Die Abgabeordnung definiert Zollstraftaten als Steuerstraftaten, vgl. § 369 Abs. 1 AO. So ist die Vorschrift zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) entsprechend bei Fällen der Zollhinterziehung anwendbar. Darüber hinaus sieht die Abgabenordnung weitere spezifische Zollvergehen vor, von denen der Bannbruch (§ 372 AO), der Schmuggel (§ 373 AO) und die bereits genannte Steuerhinterziehung von besonderer rechtlicher Bedeutung sind.

Im geschäftlichen Verkehr besteht das Hauptproblem darin, dass die Hinterziehung von Einfuhrabgaben schnell als gewerbsmäßig angesehen wird, was zu erhöhten Strafen führt. Trotz des internationalen und damit grenzüberschreitenden Bezugs gibt es keine einheitlichen EU-rechtlichen Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so dass das deutsche Strafrecht, insbesondere die Abgabenordnung, zur Anwendung kommt.

Die Zölle und die mit der Verbringung von Waren verbundenen Anforderungen sind dagegen im EU-Recht, nämlich im Unionszollkodex (kurz: UZK, durch die Verordnung [EU] 952/2013) geregelt. Oftmals sind Überschneidungen mit anderen Deliktsbereichen möglich, insbesondere mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht.

Bei Privatpersonen sind der Reiseschmuggel, die Nichtanmeldung von Bargeld (ab 10.000 EUR) und Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren von besonderer Bedeutung. Bei gewerblich tätigen Unternehmen stehen dagegen der gewerbsmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Zollhinterziehung (§ 370 AO) im Vordergrund. Darüber hinaus können Probleme auftreten, die mit gravierenden wirtschaftlichen Verlusten einhergehen können, etwa wenn bei einer Zollkontrolle ein ganzer Schiffscontainer beschlagnahmt wird, aber nur ein Teil der Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet oder geistige Eigentumsrechte verletzt wurden (insbesondere Marken- und Produktpiraterie).

Ermittlungsbehörden

Die Staatsanwaltschaft wird in zollstrafrechtlichen Angelegenheiten nur selten tätig, da hierfür spezielle Ermittlungsbehörden eingerichtet wurden. Zu diesen Behörden gehören das Zollkriminalamt mit Sitz in Köln, die acht Zollfahndungsämter (Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Hannover, München und Stuttgart) und insgesamt 41 Hauptzollämter. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter führen strafrechtliche Ermittlungen durch. Diese Behörden haben die gleichen rechtlichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.

Unerlaubte Bargeldmitnahme beim Grenzübertritt

Wer bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat oder bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat Barmittel oder Bargeld im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag schriftlich anmelden. Die Anmeldung muss unaufgefordert bei der zuständigen Zollstelle in Deutschland erfolgen. Eine Nicht- oder Falschanmeldung kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Anmeldepflichtig sind alle Personen, die die Barmittel mit sich führen, unabhängig davon, wem sie gehören und warum sie bei der Person sind. Barmittel umfassen Bargeld und Wertpapiere wie Sparbriefe, Schecks oder Aktien. Handelt es sich um eine ausländische Währung, muss diese zum Tag der Ein- bzw. Ausreise zum aktuellen Wechselkurs in Euro umgerechnet werden.

Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen | Beschlagnahme von Waren

Von besonderer Bedeutung sind Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen durch das Zollfahndungsamt. Die Durchsuchung ist dabei zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht besteht und ein Richter aufgrund dieses Verdachts einen entsprechenden Beschluss erlässt. Das Recht zur Durchsuchung ergibt sich aus § 102 StPO.

Zusätzlich ist die Zollfahndung nach § 404 AO befugt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen. Beschlagnahmt werden ebenfalls Waren, die illegal bzw. ohne die notwendige Steuermarke eingeführt werden.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Da die Zollhinterziehung der allgemeinen Steuerhinterziehung gleichgestellt ist und daher rechtlich in gleicher Weise behandelt wird, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Diese Maßnahme stellt einen persönlichen Grund zur Strafaufhebung dar und gilt nicht für Dritte. Sie ist ausschließlich auf die Steuer- oder Zollhinterziehung anwendbar, nicht jedoch auf Straftaten nach § 372 AO (Bannbruch) oder § 373 AO (Schmuggel). Auch andere Straftaten, die im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden – wie Urkundendelikte oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – fallen nicht unter diese Regelung.

Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt grundsätzlich drei Bedingungen voraus:

  • Die Erklärung der Berichtigung,
  • die rechtzeitige Zahlung der Rückstände,
  • das Fehlen eines Sperrgrundes (z. B. eine verspätete Anmeldung).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies zur Straffreiheit. Sollte die Selbstanzeige lediglich an einem Sperrgrund scheitern, wird dies in der Regel als strafmildernd gewertet.

Es ist jedoch zu beachten, dass dies keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Haftung als Schuldner hat, da diese in einem separaten Besteuerungsverfahren entschieden werden müssen. Hinterzogene Steuern unterliegen gemäß §§ 235, 238 AO einer Verzinsung von 0,5 % für jeden vollen Monat, wobei sie nicht steuerlich abzugsfähig sind. Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung nach § 76 AO, um die Forderung zu sichern.

Rechtsschutz gegen Zollbescheide

In einem Zollbescheid legt die zuständige Behörde die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben fest. Daneben gibt es auch Bescheide über Verbrauchssteuern, die keine Einfuhrabgaben sind. Solche Zollbescheide sind Steuerbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AO.

Auch hier gibt es kein einheitliches Verfahren, um gegen einen solchen Bescheid vorzugehen. Vielmehr verweist § 44 des Unionszollkodex auf die nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates für das Rechtsbehelfsverfahren. Das deutsche Recht regelt den Einspruch gegen einen Steuerbescheid – und demnach auch den Einspruch gegen den Zollbescheid – in den §§ 347 ff. AO. Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch ist die nach nationalem Recht zuständige Behörde. In Deutschland ist dies das Hauptzollamt, das nach der Abgabenordnung als Finanzamt gilt.

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