Markenanmeldung: Was Sie dabei beachten sollten

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht

Markenanmeldung: Was Sie dabei beachten sollten

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht

Um die eigene Marke zu schützen, ist ihre Eintragung zwingend erforderlich und geht mit verschiedenen Voraussetzungen einher, die bereits im Vorfeld beachtet werden müssen.
Auch wenn jedes beliebige Zeichen theoretisch eine Marke sein kann, bedeutet dies nicht, dass auch jedes Zeichen eintragungsfähig ist. Um die eigene Marke erfolgreich bei der DPMA, EUIPO oder WIPO einzutragen, hilft im Vorfeld eine umfassende markenrechtliche Kollisionsrecherche.

Die Anwälte für Markenrecht bei Schlun & Elseven haben den notwendigen Überblick über den aktuellen Markt und sind versiert im Umgang mit absoluten Schutzhindernissen. Somit können sie eine eventuell bestehende Verwechslungsgefahr einer Marke beurteilen und die Eintragung dieser Marke von A bis Z begleiten.

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Unsere Dienstleistungen im Bereich Markenrecht

Markenrecht
  • Markeneintragung/ Registrierung
  • Screening
  • Widerspruchsverfahren beim Markenamt
  • Verteidigung der Marke bei relativen Schutzhindernissen
  • Beratung zu Erfolgsaussichten einer Markeneintragung
Geistiges Eigentumsrecht
Dienstleistungen im Kontext

Definition der Marke

Eine “Marke” ist ein Rufzeichen für ein Produkt oder eine Dienstleistung. Sie hat die Aufgabe, einen so individuellen Wiedererkennungswert hervorzurufen, dass der Verkehrskreis das Produkt oder die Dienstleistung, für die die Marke eingetragen ist, ohne Probleme identifizieren kann. Die Hauptfunktion einer Marke liegt also in der Kennzeichnung der Herkunft des jeweiligen Produktes oder der Dienstleistung (Herkunftsfunktion).

Deswegen ist es bei Marken besonders wichtig, einen hohen Wiedererkennungswert zu erzeugen. Das heißt also im Umkehrschluss, dass eine Verwechslungsgefahr vermieden werden muss. Eine Verwechslungsgefahr besteht dann nicht, wenn der Verkehrskreis die Marke ohne Assoziationen mit anderen Marken identifiziert und zu dem jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung zuordnen kann.

Marken können von natürlichen Personen, also Privatpersonen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften angemeldet werden. Die Angaben des jeweiligen Anmelders müssen den Namen und die Anschrift umfassen.

Was kann als “Marke” registriert werden?

Es gibt Wort- und Bildmarken sowie gemischte Formen. Neben Wörtern und Bildern können auch einzelne Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Formen, Farben, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge, aber auch sonstige Zeichen registriert werden.

Arten von Marken

Marken kommen in verschiedenen Formen. Die bekanntesten sind die Individualmarken: Neben der Wortmarke, Wort-/ Bildmarke und Bildmarke gibt es unter anderem die:

  • dreidimensionale Marke,
  • Farbmarke,
  • Klangmarke,
  • Positionsmarke,
  • Kennfadenmarke,
  • Mustermarke,
  • Bewegungsmarke,
  • Multimediamarke und
  • Hologrammmarke.

Gewährleistungs- und Kollektivmarken

Neben den Individualmarken gibt es noch die Gewährleistungs- und die Kollektivmarken.

Die Gewährleistungsmarke, als eine Art Gütezeichen, gehört zu einer besonderen Markenkategorie. Deswegen steht bei ihr im Kontrast zur Individualmarke auch nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Gem. § 106a Absatz 1 MarkenG sind Gewährleistungsmarken Marken, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Marke “TÜV Nord”, welche die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Standards gewährleistet.

Die Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann. Im Kontrast zur Individualmarke, weist die Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Daher kann sie auch nur von rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts registriert werden, jedoch nicht von natürlichen Personen. Bekannte Beispiele für eine Kollektivmarke sind “Thüringer Rostbratwurst”, “Champagner” oder “Dresdner Christstollen”.

Die oben drei erstgenannten sind die zumeist registrierten Marken und werden im Folgenden kurz mit ihren jeweiligen Eigenschaften dargestellt:

Wortmarke

Eine Wortmarke ist eine Marke ohne grafische oder farbige Ausgestaltung aus Elementen. Ihr Schutzgegenstand umfasst lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet aber deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben.

Wort-/ Bildmarke

Die Wort-/ Bildmarke ist eine Kombination von Wortelementen und grafischen, bildlichen bzw. sonstigen Ausgestaltungen sowie Worten mit Konkretisierung auf eine spezifische Schrifttype. Es können auch andere typografische Ausgestaltungen jenseits der bloßen Zeichenfolge (wie beispielsweise lateinische Buchstaben oder Buchstabenfolgen) gewählt werden. Die Darstellung der Marke erfolgt auf Papier oder in einer JPEG-Datei. JPEG-Dateien werden auf einem Datenträger gespeichert und können dergestalt eingereicht werden. Das Einsenden der jeweiligen Einreichung erfolgt auf dem Postweg. Dabei entspricht die Einreichung der Marke exakt der Gestaltung, in der sie registriert werden soll.

Bildmarke

Eine Bildmarke ist eine zweidimensionale Gestaltung, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile. Beispiele hierfür sind Buchstaben, Piktogramme, Symbole und Abbildungen von Gegenständen. Bildmarkencharakter kann auch durch nicht-lateinische Schriftzeichen wie beispielsweise chinesische Schriftzeichen begründet werden. Auch die Einreichung dieser Marke kann entweder auf Papier oder als JPEG-Datei auf einem Datenträger erfolgen und muss per Post eingereicht werden. Genau wie die anderen Marken wird sie so eingereicht, wie sie auch tatsächlich in das Register eingetragen werden soll. Soll das Zeichen Farbe enthalten, muss es entsprechend abgebildet werden. Zusätzlich müssen die Farben auch wörtlich angegeben werden.

Markenregistrierung | Voraussetzungen

Wie eingangs bereits erwähnt, muss eine Marke individuell sein. Um Verwechslungsgefahr auszuschließen, wird sie vom Markenamt auf ihre Unterscheidungskraft hin geprüft, wobei diese dreierlei Art sein kann: beschreibend, willkürlich oder fantasievoll.

Generische Marken sind aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Um ihre Herkunftsfunktion zu erfüllen, darf eine Marke somit nicht nur rein beschreibende Wirkung haben. Denn dann fehlt es dem Zeichen regelmäßig an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Wenn also für ein Lebensmittel “marktfrisch” verwendet wird, ist hiermit nur eine Beschaffenheit oder Bestimmung beschrieben, wohingegen “Apfel” für einen Computer nicht beschreibend und die Unterscheidungskraft somit gegeben wäre.

Willkürliche Zeichen, wie beispielsweise der Begriff “Apfel” für einen Computer, und Fantasiebegriffe (“Nivea”), haben aufgrund ihrer Einzigartigkeit eine hohe Chance eingetragen zu werden.

Absolute Schutzhindernisse

Marken sind grundsätzlich nicht schutzfähig, wenn eins der absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) vorliegt. Hierunter fallen:

  • Fehlende Unterscheidungskraft (also rein beschreibende Zeichen)
  • Freihaltebedürfnis – Zeichen, die für den allgemeinen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung und Beschreibung notwendig sind
  • Gattungsangaben/übliche Bezeichnungen.

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der sogenannte Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung eintritt. Das ist dann der Fall, wenn zwar durch eine der oben genannten Gründe die Schutzfähigkeit nicht gegeben ist, die Marke jedoch vom Verkehrskreis durch ständige Benutzung als solche anerkannt wird. Dies wird durch Umfragen des Verkehrskreises ermittelt.

Ältere Rechte

Ältere Rechte sind Marken, die bereits vor der Anmeldung der jüngeren Marke eingetragen wurden. Diese können durch eine Verwechslungsgefahr verletzt werden.

Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Identische oder ähnliche Zeichen des älteren und jüngeren Zeichens, also Name oder Bildlogo. Hierbei sind Groß/- Kleinbuchstaben, Satzzeichen, Bindestriche, Leerzeichen etc. unerheblich.
  • Identische oder ähnliche Produkte werden mit dem älteren und jüngeren Zeichen geschützt oder benutzt. “Produkte” umschließt hier Waren oder Dienstleistungen. Als ähnlich gelten Produkte dann, wenn sich die angesprochenen Kundenkreise, die Hersteller, Anbieter oder die Vertriebswege überschneiden können.
  • Wenn durch diese Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Produkte beide Zeichen miteinander nach ihrem Gesamteindruck verwechselt werden können, dann wird von einer vorliegenden Verwechslungsgefahr gesprochen.

In jedem Fall sind bekannte und berühmte Marken ein absolutes Tabu. Denn diese Marken sind auch ohne Verwechslungsgefahr vor Rufausbeutung und Verwässerung ihrer besonderen Alleinstellung geschützt. Je berühmter die Marke, desto weiter ihr Wirkungskreis. Deshalb können identische oder ähnliche Zeichen gegebenenfalls auch in ganz fremden Branchen eine bekannte oder berühmte Marke verletzen.

Es empfiehlt sich außerdem Vorsicht bei vermeintlichen Gattungsbegriffen. Viele Produktbezeichnungen, die sich in unserer Alltagssprache eingebürgert haben, sind eingetragenen Marken. Dazu gehören beispielsweise “Tempo”, “Tesa” oder “Labello”.

Eine Liste vermeintlicher Alltagsbegriffe, die in Wahrheit eingetragene Marken sind, ist auf der Seite der IHK Müchen zu finden.

Widerspruch bei Ablehnung der Markenanmeldung

Nach erfolgter Anmeldung prüfen die Markenstellen, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen sein könnte. Bei Vorlage eines Schutzhindernisses erfolgt die Eintragung nicht, jedoch kann hiergegen beim jeweiligen Amt Widerspruch eingelegt werden. Unsere Anwälte sind darin routiniert und unterstützen Sie hierbei gerne. Denn bei dem Widerspruch kommt es auf eine feinfühlige und detaillierte Argumentation an, die das Markenamt von dem Nichtbestehen des nach Auffassung des Amtes vorliegenden Schutzhindernisses überzeugen soll. Einen Anspruch auf die Eintragung einer Marke gibt es grundsätzlich nicht. Jede Marke wird im Einzelfall beurteilt und die Entscheidung hierüber erfolgt allein auf Grundlage des Markengesetzes.

Entspricht die Marke den gesetzlichen Anforderungen, so wird die Marke registriert und im jeweiligen Amtsblatt, welches je nach Markenamt variiert, veröffentlicht. Sie ist sodann erfolgreich eingetragen und entfaltet ihre Schutzwirkung.

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