Google-Suchergebnisse löschen lassen

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs- und Presserecht

Google-Suchergebnisse löschen lassen

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs- und Presserecht

Suchmaschinen wie Google sind heute nicht mehr wegzudenken, wenn es um eine schnelle und bequeme Beschaffung von Informationen geht. So bietet es sich beispielsweise vor anstehenden Personalentscheidungen an, sich auf diese Weise ein weiterreichendes Bild von dem in Frage kommenden Bewerber zu machen. Angezeigte Suchergebnisse können somit Einfluss auf eine Bewerbung oder Beförderung haben. Unerwünschte Einträge, Bewertungen oder Fotos auf Google oder in anderen Suchmaschinen können schnell ein falsches Bild von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen vermitteln und so Ihrem Ruf schaden.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Äußerungs- und Presserecht und langjährige Erfahrung im Schutz der Persönlichkeitsrechte, um Ihren Anspruch auf Löschung der Einträge schnell und effektiv durchzusetzen. Sie helfen Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen, Suchergebnisse auf Ihre Unbedenklichkeit hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls aus Google und anderen Suchmaschinen entfernen zu lassen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand im Äußerungs- und Presserecht
  • Beratung in Bezug auf Ihre Persönlichkeitsrechte
  • Prüfung des strittigen Google-Eintrags
  • Ggf. Löschantrag bei Google
  • Ggf. weiteres rechtliches Vorgehen:
  • Beschwerde bei Landesschutzbeauftragten
  • Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes
  • Zivilklage
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Entfernen von Suchergebnissen

Zur Entfernung von Suchergebnissen gibt es zunächst zwei Möglichkeiten. Man kann zum einen den Betreiber der konkreten Webseite (sprich: den Herausgeber des entsprechenden Inhalts) zur Löschung auffordern. Wenn die Einträge auf der Webseite entfernt wurden, dann zeigen auch die Suchmaschinen keine entsprechenden Suchergebnisse mehr an. Dies kann jedoch einige Zeit dauern, je nachdem wie häufig die Datenbank der Suchmaschinen aktualisiert wird. Um diesen Vorgang zu beschleunigen, kann auch direkt bei Google oder dem Betreiber einer anderen jeweils einschlägigen Suchmaschine ein Löschantrag gestellt werden. Dafür stellen die Suchmaschinenbetreiber entsprechende Formulare im Internet bereit.

Ein Vorgehen gegen einzelne Webseiten, die die konkreten Inhalte bereitstellen, kann viel Aufwand und Zeit in Anspruch nehmen. Mit einem Löschantrag bei Google kann der gewünschte Erfolg gegebenenfalls einfacher erzielt werden. Andererseits kann auch die Auseinandersetzung mit Google einen langwierigen Prozess mit viel Begründungsaufwand bedeuten und ein direktes Vorgehen gegen den Betreiber der Webseite sinnvoller erscheinen. Es empfiehlt sich häufig, beide Wege parallel zu gehen und sowohl den Betreiber der Quelle als auch den Suchmaschinenbetreiber zum Entfernen der rechtsverletzenden Inhalte aufzufordern. Wird den Aufforderungen nicht nachgekommen, kann eine Abmahnung folgen. Mit dieser wird der konkrete Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Außerdem kann sich der Betroffene auch an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. An diesen kann, ebenfalls mittels eines Online-Formulars, Beschwerde eingereicht werden. Dem Landesdatenschutzbeauftragten stehen zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse zu.

Als letzte Möglichkeit kann die Erhebung einer Klage in Betracht gezogen werden. Bei Dringlichkeit kann gegebenenfalls zudem vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Löschantrag bei Google

Möchten Sie Google zur Entfernung von Suchergebnissen veranlassen, können Sie einen Löschantrag stellen. Dies geschieht durch das Ausfüllen eines von Google bereitgestellten Formulars. Zu unterscheiden ist zwischen dem Entfernen von personenbezogenen Daten aus Datenschutzgründen und von Inhalten aus anderen rechtlichen Gründen, wie eine Verletzung oder Umgehung des Urheberrechts. Sollen mehrere Einträge gelöscht werden, ist für jeden Eintrag ein Formular auszufüllen.

Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die eine Person identifiziert werden kann. Dazu gehören Name, Kontaktdaten wie Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Nummer eines offiziellen Ausweisdokuments sowie Bankkonto- oder Kreditkartennummern. Beantragt werden kann zum Beispiel die Löschung von intimen persönlichen Bildern und anderen Inhalten aus dem Privatleben. Zudem kann ein Antrag auf Löschung von medizinischen Informationen, Finanzinformationen und Kontaktdaten, die mit böswilliger oder belästigender Absicht weitergegeben wurden (sogenanntes Doxing), erfolgen.

Das Entfernen eines Google-Eintrags wird nur bei einer plausiblen Begründung durchgeführt. Es wird eine individuelle Prüfung jedes Falles vorgenommen. Dabei erfolgt eine Abwägung der Rechte der Einzelperson, wie Datenschutz- und Urheberrechte, gegen das öffentliche Interesse an den Informationen sowie das Recht auf Informationsverarbeitung.

Welche Angaben müssen im Löschantrag gemacht werden?

In dem Löschantrag muss das Herkunftsland und der Name des Antragstellers angegeben werden. Der Antrag kann auch durch eine vertretungsberechtigte Person im Namen einer anderen Person gestellt werden. Weiterhin muss eine E-Mail-Adresse für Rückfragen angegeben und (abhängig vom konkreten Formular) ein Dokument zum Identitätsnachweis als Datei hochgeladen werden.

Der Antragsteller muss die zu entfernenden personenbezogenen Daten oder Inhalte und deren Standort nennen. Dazu müssen die entsprechenden URL(s) und all ihre Varianten ermittelt werden. Zudem muss ein Entfernungsgrund angegeben werden. Im Falle des Formulars zur Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes muss dafür eine Begründung vorgebracht werden. Zum einen wird angegeben, inwiefern die personenbezogenen Daten mit der Person, für die der Antrag gestellt wird, in Verbindung stehen. Zum anderen wird erklärt, warum die personenbezogenen Daten aus den Suchergebnissen entfernt werden sollen. Erforderlich ist eine detaillierte und korrekte Begründung, warum die Inhalte rechtsverletzend sind. Die Rechtsverletzung sollte nachvollziehbar dargestellt werden. Hierfür empfiehlt sich das Heranziehen einer erfahrenen Rechtsanwältin oder eines erfahrenen Rechtsanwalts.

Das Antragsformular muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann. Schließlich muss der Antrag mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Wirkung der Löschung | Vorgehen im Fall der Ablehnung des Antrags

Die Dauer der Antragsbearbeitung ist abhängig vom Einzelfall. Häufig beträgt sie zwei bis drei Wochen. Sofern Google dem Antrag stattgibt und die gewünschte Löschung vornimmt, bewirkt diese, dass der betroffene Eintrag nicht mehr in der Google-Suche aufgelistet wird. Jedoch bleiben die Inhalte auf der entsprechenden Webseite vorhanden, sodass auch Verlinkungen bestehen bleiben. Sie sind also weiterhin im Internet verfügbar. Trotz dessen ist die Entfernung des Eintrags aus den Suchergebnissen viel wert, weil ohne die Auflistung in den Suchergebnissen gar nicht erst auf den Inhalt aufmerksam gemacht wird. Damit wird er für die meisten unsichtbar. Es ist weiterhin zu beachten, dass das Formular zur Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes nur innerhalb der EU, in Island, Norwegen, Lichtenstein und der Schweiz Geltung entfaltet.

Falls Google dem Antrag auf Entfernung der Inhalte nicht stattgibt, kann es ratsam sein, sich mit einer Abmahnung erneut an Google zu wenden. Für die Erarbeitung einer juristisch fundierten Begründung Ihres Löschungsbegehrens empfiehlt sich eine rechtsanwaltliche Unterstützung. Doch hilft auch eine Abmahnung nicht weiter, kann eine Klage auf Verpflichtung zur Löschung gegen Google in Betracht gezogen werden. Unsere Rechtsanwälte überprüfen Ihren Fall sorgfältig und sorgen dafür, dass die richtigen Schritte zur Entfernung von Google-Einträgen eingeleitet werden.

Suchvorschläge entfernen lassen

Suchmaschinen sind mit einer sogenannten Autocomplete-Funktion ausgestattet, durch welche die Sucheingaben automatisch ergänzt werden. Es kann vorkommen, dass die so angezeigten Suchvorschläge eine Rechtsverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Funktion falsche Tatsachenbehauptungen als Suchvorschlag angezeigt werden. Dadurch kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein.

Möchte man gegen unerwünschte Suchvorschläge vorgehen, sollte man sich zunächst an den Betreiber der Suchmaschine selbst wenden und diesen zur Löschung auffordern. Denn den Suchmaschinenbetreiber trifft grundsätzlich erst eine Verantwortlichkeit, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12). Ist nach Nichtvornahme der Löschung auch eine Abmahnung fruchtlos geblieben, sollte erst der Rechtsweg beschritten werden.

Rechtliche Einordnung des Löschungsanspruchs

Das Recht auf die Löschung personenbezogener Daten wird juristisch auch das Recht auf Vergessenwerden genannt. Der EuGH benannte dieses erstmals in einem Urteil aus dem Jahre 2014 (Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12). Der Kläger forderte die Löschung seiner Daten aus Suchtreffern, die auf eine Pfändung wegen Sozialversicherungsschulden hinwiesen. Der angegriffene Inhalt gab dabei seinen vollständigen Namen und die Adresse des zwangsversteigerten Grundstücks preis. Insbesondere machte der Kläger geltend, dass die angegebene Pfändung bereits Jahre zurückliege und die Angelegenheit erledigt sei.

Die Klage war gestützt auf Normen der europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995. Der EuGH entschied: Sind personenbezogene Daten zeitlich betrachtet nicht mehr relevant, verstößt eine weitere Aufbewahrung dieser Informationen gegen Datenschutzvorschriften. Dieses Urteil gestaltete das „Internet-Grundrecht“ auf Vergessenwerden.

Löschungsanspruch gemäß Art. 17 DSGVO

Als Nachfolger der Datenschutzrichtlinie von 1995 wurde 2018 dann die DSGVO eingeführt und mit ihr der für das Recht auf Vergessenwerden entscheidende Art. 17 DSGVO.

Dieser zählt abschließend die möglichen Löschungsgründe auf:

  1. Zweckfortfall,
  2. Widerruf der Einwilligung,
  3. Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  4. Unrechtmäßige Verarbeitung,
  5. Rechtliche Verpflichtung zur Löschung und
  6. Personenbezogene Daten von Kindern

Es gelten jedoch auch Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden. Insbesondere besteht ein Recht auf Löschung nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ermittelt wird dies anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an Informationen bzw. auf freie Meinungsäußerung gegen das Interesse der betroffenen Person an der Löschung der Daten.

Sowohl der Betreiber der Webseite als auch der Suchmaschinenbetreiber können zum Unterlassen der Verarbeitung verpflichtet werden. Berufen können sich auf das Datenschutzrecht nur natürliche Personen und somit keine Unternehmen.

Löschung auf Grundlage des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stellt in diesem Kontext den Gegenspieler zum Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Kommunikation, Information und Meinungsäußerung dar. Kein öffentliches Interesse kann jedoch bestehen, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Diese sind rechtswidrig und nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Tatsachen sind im Vergleich zu Meinungsäußerungen dem Beweis zugänglich. Handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die zwar der Wa