Google-Suchergebnisse löschen lassen

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs- und Presserecht

Google-Suchergebnisse löschen lassen

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs- und Presserecht

Suchmaschinen wie Google sind heute nicht mehr wegzudenken, wenn es um eine schnelle und bequeme Beschaffung von Informationen geht. So bietet es sich beispielsweise vor anstehenden Personalentscheidungen an, sich auf diese Weise ein weiterreichendes Bild von dem in Frage kommenden Bewerber zu machen. Angezeigte Suchergebnisse können somit erheblichen Einfluss auf eine Bewerbung oder Beförderung haben. Unerwünschte Einträge, Bewertungen oder Fotos auf Google oder in anderen Suchmaschinen können schnell ein falsches Bild von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen vermitteln und so Ihrem Ruf schaden.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Äußerungs- und Presserecht und langjährige Erfahrung im Schutz der Persönlichkeitsrechte, um Ihren Anspruch auf Löschung der Einträge schnell und effektiv durchzusetzen. Sie helfen Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen, Suchergebnisse auf Ihre Unbedenklichkeit hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls aus Google und anderen Suchmaschinen entfernen zu lassen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Löschung von Google-Einträgen
Dienstleistungen im Kontext

Entfernen von Suchergebnissen

Zur Entfernung von Suchergebnissen gibt es zunächst zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man den Betreiber der konkreten Webseite (sprich: den Herausgeber des entsprechenden Inhalts) zur Löschung auffordern. Wenn die Einträge auf der Webseite entfernt wurden, dann zeigen auch die Suchmaschinen keine entsprechenden Suchergebnisse mehr an. Dies kann jedoch einige Zeit dauern, je nachdem wie häufig die Datenbank der Suchmaschinen aktualisiert wird. Zum anderen kann auch direkt bei Google oder dem Betreiber einer anderen jeweils einschlägigen Suchmaschine ein Löschantrag gestellt werden, um diesen Vorgang zu beschleunigen. Die hierfür erforderlichen Formulare werden von den Suchmaschinenbetreibern im Internet bereitgestellt.

Ein Vorgehen gegen einzelne Webseiten, die die konkreten Inhalte bereitstellen, kann viel Aufwand und Zeit in Anspruch nehmen. Mit einem Löschantrag bei Google kann der gewünschte Erfolg gegebenenfalls einfacher erzielt werden. Andererseits kann auch die Auseinandersetzung mit Google einen langwierigen Prozess mit viel Begründungsaufwand bedeuten und ein direktes Vorgehen gegen den Betreiber der Webseite sinnvoller erscheinen. Es empfiehlt sich häufig, beide Wege parallel zu gehen und sowohl den Betreiber der Quelle als auch den Suchmaschinenbetreiber zum Entfernen der rechtsverletzenden Inhalte aufzufordern. Wird den Aufforderungen nicht nachgekommen, kann eine Abmahnung folgen. Mit dieser wird der konkrete Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Außerdem kann sich der Betroffene auch an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. An diesen kann, ebenfalls mittels eines Online-Formulars, Beschwerde eingereicht werden. Dem Landesdatenschutzbeauftragten stehen zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse zu.

Als letzte Möglichkeit kann die Erhebung einer Klage in Betracht gezogen werden. Bei Dringlichkeit kann gegebenenfalls zudem vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Löschantrag bei Google

Möchten Sie Google zur Entfernung von Suchergebnissen veranlassen, können Sie einen Löschantrag stellen. Dies geschieht durch das Ausfüllen eines von Google bereitgestellten Formulars. Zu unterscheiden ist zwischen dem Entfernen von personenbezogenen Daten aus Datenschutzgründen und von Inhalten aus anderen rechtlichen Gründen, wie eine Verletzung oder Umgehung des Urheberrechts. Sollen mehrere Einträge gelöscht werden, ist für jeden Eintrag ein Formular auszufüllen.

Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die eine Person identifiziert werden kann. Dazu gehören Name, Kontaktdaten wie Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Nummer eines offiziellen Ausweisdokuments sowie Bankkonto- oder Kreditkartennummern. Beantragt werden kann zum Beispiel die Löschung von intimen persönlichen Bildern und anderen Inhalten aus dem Privatleben. Zudem kann ein Antrag auf Löschung von medizinischen Informationen, Finanzinformationen und Kontaktdaten, die mit böswilliger oder belästigender Absicht weitergegeben wurden (sogenanntes Doxing), erfolgen.

Das Entfernen eines Google-Eintrags wird nur bei einer plausiblen Begründung durchgeführt. Es wird eine individuelle Prüfung jedes Falles vorgenommen. Dabei erfolgt eine Abwägung der Rechte der Einzelperson, wie Datenschutz- und Urheberrechte, gegen das öffentliche Interesse an den Informationen sowie das Recht auf Informationsverarbeitung.

Welche Angaben müssen im Löschantrag gemacht werden?

In dem Löschantrag muss das Herkunftsland und der Name des Antragstellers angegeben werden. Der Antrag kann auch durch eine vertretungsberechtigte Person im Namen einer anderen Person gestellt werden. Weiterhin muss eine E-Mail-Adresse für Rückfragen angegeben und (abhängig vom konkreten Formular) ein Dokument zum Identitätsnachweis als Datei hochgeladen werden.

Der Antragsteller muss die zu entfernenden personenbezogenen Daten oder Inhalte und deren Standort nennen. Dazu müssen die entsprechenden URL(s) und all ihre Varianten ermittelt werden. Zudem muss ein Entfernungsgrund angegeben werden. Im Falle des Formulars zur Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes muss dafür eine Begründung vorgebracht werden. Zum einen wird angegeben, inwiefern die personenbezogenen Daten mit der Person, für die der Antrag gestellt wird, in Verbindung stehen. Zum anderen wird erklärt, warum die personenbezogenen Daten aus den Suchergebnissen entfernt werden sollen. Erforderlich ist eine detaillierte und korrekte Begründung, warum die Inhalte rechtsverletzend sind. Die Rechtsverletzung sollte nachvollziehbar dargestellt werden. Hierfür empfiehlt sich das Heranziehen einer erfahrenen Rechtsanwältin oder eines erfahrenen Rechtsanwalts.

Das Antragsformular muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann. Schließlich muss der Antrag mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Wirkung der Löschung | Vorgehen im Fall der Ablehnung des Antrags

Die Dauer der Antragsbearbeitung ist abhängig vom Einzelfall. Häufig beträgt sie zwei bis drei Wochen. Sofern Google dem Antrag stattgibt und die gewünschte Löschung vornimmt, bewirkt diese, dass der betroffene Eintrag nicht mehr in der Google-Suche aufgelistet wird. Jedoch bleiben die Inhalte auf der entsprechenden Webseite vorhanden, sodass auch Verlinkungen bestehen bleiben. Sie sind also weiterhin im Internet verfügbar. Trotz dessen ist die Entfernung des Eintrags aus den Suchergebnissen viel wert, weil ohne die Auflistung in den Suchergebnissen gar nicht erst auf den Inhalt aufmerksam gemacht wird. Damit wird er für die meisten unsichtbar. Es ist weiterhin zu beachten, dass das Formular zur Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes nur innerhalb der EU, in Island, Norwegen, Lichtenstein und der Schweiz Geltung entfaltet.

Falls Google dem Antrag auf Entfernung der Inhalte nicht stattgibt, kann es ratsam sein, sich mit einer Abmahnung erneut an Google zu wenden. Für die Erarbeitung einer juristisch fundierten Begründung Ihres Löschungsbegehrens empfiehlt sich eine rechtsanwaltliche Unterstützung. Doch hilft auch eine Abmahnung nicht weiter, kann eine Klage auf Verpflichtung zur Löschung gegen Google in Betracht gezogen werden. Unsere Rechtsanwälte überprüfen Ihren Fall sorgfältig und sorgen dafür, dass die richtigen Schritte zur Entfernung von Google-Einträgen eingeleitet werden.

Suchvorschläge entfernen lassen

Suchmaschinen sind mit einer sogenannten Autocomplete-Funktion ausgestattet, durch welche die Sucheingaben automatisch ergänzt werden. Es kann vorkommen, dass die so angezeigten Suchvorschläge eine Rechtsverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Funktion falsche Tatsachenbehauptungen als Suchvorschlag angezeigt werden. Dadurch kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein.

Möchte man gegen unerwünschte Suchvorschläge vorgehen, sollte man sich zunächst an den Betreiber der Suchmaschine selbst wenden und diesen zur Löschung auffordern. Denn den Suchmaschinenbetreiber trifft grundsätzlich erst eine Verantwortlichkeit, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12). Ist nach Nichtvornahme der Löschung auch eine Abmahnung fruchtlos geblieben, sollte erst der Rechtsweg beschritten werden.

Rechtliche Einordnung des Löschungsanspruchs

Das Recht auf die Löschung personenbezogener Daten wird juristisch auch das Recht auf Vergessenwerden genannt. Der EuGH benannte dieses erstmals in einem Urteil aus dem Jahre 2014 (Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12). Der Kläger forderte die Löschung seiner Daten aus Suchtreffern, die auf eine Pfändung wegen Sozialversicherungsschulden hinwiesen. Der angegriffene Inhalt gab dabei seinen vollständigen Namen und die Adresse des zwangsversteigerten Grundstücks preis. Insbesondere machte der Kläger geltend, dass die angegebene Pfändung bereits Jahre zurückliege und die Angelegenheit erledigt sei.

Die Klage war gestützt auf Normen der europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995. Der EuGH entschied: Sind personenbezogene Daten zeitlich betrachtet nicht mehr relevant, verstößt eine weitere Aufbewahrung dieser Informationen gegen Datenschutzvorschriften. Dieses Urteil gestaltete das „Internet-Grundrecht“ auf Vergessenwerden.

Löschungsanspruch gemäß Art. 17 DSGVO

Als Nachfolger der Datenschutzrichtlinie von 1995 wurde 2018 dann die DSGVO eingeführt und mit ihr der für das Recht auf Vergessenwerden entscheidende Art. 17 DSGVO.

Dieser zählt abschließend die möglichen Löschungsgründe auf:

  1. Zweckfortfall,
  2. Widerruf der Einwilligung,
  3. Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  4. Unrechtmäßige Verarbeitung,
  5. Rechtliche Verpflichtung zur Löschung und
  6. Personenbezogene Daten von Kindern

Es gelten jedoch auch Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden. Insbesondere besteht ein Recht auf Löschung nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ermittelt wird dies anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an Informationen bzw. auf freie Meinungsäußerung gegen das Interesse der betroffenen Person an der Löschung der Daten.

Sowohl der Betreiber der Webseite als auch der Suchmaschinenbetreiber können zum Unterlassen der Verarbeitung verpflichtet werden. Berufen können sich auf das Datenschutzrecht nur natürliche Personen und somit keine Unternehmen.

Löschung auf Grundlage des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stellt in diesem Kontext den Gegenspieler zum Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Kommunikation, Information und Meinungsäußerung dar. Kein öffentliches Interesse kann jedoch bestehen, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Diese sind rechtswidrig und nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Tatsachen sind im Vergleich zu Meinungsäußerungen dem Beweis zugänglich. Handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die zwar der Wahrheit entsprechen, aber die Privatsphäre der betroffenen Person tangieren, muss eine Interessenabwägung erfolgen. Dabei ist eine gute und umfassende Argumentation entscheidend. Auch im Fall von Meinungsäußerungen, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, findet eine Interessenabwägung statt.

Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden insbesondere bei Schmähkritik und Beleidigungen geltend gemacht. Dabei ist festzuhalten, dass die betroffene Person Kritik an sich hinnehmen muss, auch wenn diese überspitzt ausfällt. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person handelt. Im Fall von sogenannter Schmähkritik liegt jedoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Denn es geht vordergründig darum, die betroffene Person zu diffamieren. Ziel ist die Herabsetzung der Person, ohne dass es noch auf eine Auseinandersetzung in der Sache ankommt.

Zwar ist der Suchmaschinenbetreiber nicht der Urheber der Rechtsverletzung. Es kommt jedoch eine sogenannte Störerhaftung in Betracht, indem der Suchmaschinenbetreiber den persönlichkeitsrechtsverletzenden Eintrag anzeigt. Es trifft ihn allerdings grundsätzlich keine Pflicht zur Überprüfung von ins Internet hochgeladenen Inhalten auf Rechtsverletzungen. Vielmehr erfordert eine Störerhaftung eine zuvor erfolgte Anzeige des persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts, damit der Suchmaschinenbetreiber die Möglichkeit zur Überprüfung bekommt (BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16).

Rechtsprechung zur Löschung von Internet-Inhalten

Insbesondere relevant bezüglich der Ausgestaltung des Rechts auf Vergessenwerden, und damit auch bezüglich der Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs, sind, neben den Entscheidungen auf europäischer Ebene, die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 und das aktuelle Urteil des BGH vom 23.05.2023.

In dem Fall zu Recht auf Vergessen I ging es um die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv, in denen unter namentlicher Nennung über die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen Mordes berichtet wurde. Wurde der Name des Klägers mittels Internetsuchportal „gegoogelt“, erschienen diese Presseberichte unter den ersten Treffern. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die ursprüngliche Berichterstattung unstreitig rechtmäßig gewesen ist. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Kläger jedoch schließlich Recht. Das Interesse an einer öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat verändere bzw. minimiere sich mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis. Das Gericht legte insbesondere Wert darauf, dass die Möglichkeit des Vergessens „zur Zeitlichkeit der Freiheit“ gehöre und dies auch für die Wiedereingliederung von Straftätern gelte. Um auch das Recht auf Pressefreiheit zu wahren, wurde zwar nicht die Löschung der angegriffenen Berichte beschlossen. Der Name des Klägers musste jedoch aus den von Suchmaschinen durchsuchten Bereichen (Crawlern) herausgenommen werden, sodass die Berichte nicht mehr in der Trefferliste der Suchmaschinen auftauchten.

Am gleichen Tag erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Recht auf Vergessen II. Die Klägerin wehrte sich gegen das Anzeigen eines Suchergebnisses bei Google. In dem Beitrag, der als Suchergebnis angezeigt wurde, wurde die Klägerin zu dem Vorwurf der unfairen Behandlung ihrer Mitarbeiter interviewt. Auch hier war der eigentliche Beitrag schon einige Jahre alt und nicht mehr aktuell. Ihre Beschwerde wurde jedoch zurückgewiesen, insbesondere war die Klägerin mit dem Beitrag von sich aus an die Öffentlichkeit getreten. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Thema des Beitrags im fortdauernden öffentlichen Interesse steht. Durch die Auseinandersetzung mit der Klägerin selbst wurde auch die Einordnung als Schmähung seitens des Gerichts abgelehnt. Im Ergebnis überwog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es wurde jedoch auch betont, dass, mit zunehmendem Zeitablauf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in den Vordergrund rücken würde.

Kürzlich entschied der BGH, dass Google Löschungsanträgen nachkommen muss, wenn der Antragsteller nachweist, dass die entsprechenden Inhalte unrichtig sind (Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18). Der Kläger dieses Falls, der u.a. Mitglied des Verwaltungsrats und Alleinaktionär einer Investmentgesellschaft ist, klagte gemeinsam mit seiner Partnerin und Prokuristin gegen Artikel, die deren Anlagemodell kritisch darstellten. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Artikeln wurden auch Fotos des Klägers eingeblendet, deren Löschung im Verfahren ebenfalls begehrt wurde. Bei der Namenssuche des Klägers wurden diese Artikel und Bilder stets in der Ergebnisübersicht der Suche angezeigt. Der Herausgeber der kritischen Artikel und dazugehörigen Bilder stand im Verdacht Unternehmer zu erpressen, indem er anbot gegen Geldzahlung die kritischen Berichte zu löschen. Auch der Kläger sei in dieser Weise erpresst worden.

Zunächst betonte Google, nicht wissen zu können, welche Informationen unrichtig seien. Diesem Argument entsprechend stellte auch das Berufungsgericht fest, dass die Beweislast bei der Person läge, die die Auslistung aus den Suchtreffern begehre. Solche Beweise wurden im vorliegenden Fall seitens des Klägers nicht erbracht. Nach Zurückweisung der Berufung legte der Kläger beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision ein. Dieses entschied zunächst, den Gerichtshof der Europäischen Union miteinzubeziehen, um die Auslegung von entscheidungserheblichem Unionsrecht klären zu lassen. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 8. Dezember 2022 festgestellt hat, dass der Betreiber der Suchmaschine nur dann verpflichtet ist, entsprechende Inhalte zu löschen, wenn die Person, die die Löschung begehrt, relevante und hinreichende Nachweise für die Unrichtigkeit der Inhalte darlegt, urteilte auch der BGH entsprechend:

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nur dann zur Löschung von Inhalten verpflichtet, wenn der Betroffene relevante und hinreichende Nachweise über die Unrichtigkeit der Inhalte vorweist.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Ist ein Unternehmen von rufschädigenden Inhalten im Internet betroffen, kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sein. Dieses dient zum Schutz des sozialen Geltungs- und Achtungsbereichs eines Unternehmens. Insbesondere soll es den Ruf eines Unternehmens und somit das Geschäft vor schadenbringenden Äußerungen schützen. Auch hier ist zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen zu differenzieren. Handelt es sich um Meinungsäußerungen, muss überprüft werden, ob diese noch zulässig sind oder es sich um Schmähkritik handelt. Das Maß an Kritik, das ein Unternehmen hinnehmen muss, übersteigt jedoch dasjenige, welches eine natürliche Person ertragen muss. Es handelt sich somit um einen geringeren Schutzumfang.

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