In zwei verschiedenen Ländern zu leben und zu arbeiten, ist nicht selten mit diversen rechtlichen Komplikationen verbunden, was für die Betroffenen zuweilen belastend sein kann. So gelten für Grenzpendler bestimmte Regelungen bezüglich der Sozialversicherung, Steuerpflicht und KFZ-Zulassung. Um die grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sieht das deutsche Aufenthaltsrecht die Möglichkeit einer sog. Grenzgängerkarte vor. Im Einzelnen können bei deren Beantragung allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem § 12 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), der hier als gesetzliche Grundlage dient.
Um Grenzpendler/innen beim Erwerb dieses Dokuments zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer Grenzgängerkarte und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können.
Was ist eine Grenzgängerkarte?
Grenzpendler sind ausländische Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten, aber in einem Nachbarstaat wohnen und mindestens einmal die Woche dorthin zurückkehren.
Wenn Sie als Grenzpendler in Deutschland arbeiten möchten, brauchen Sie eine deutsche Arbeitserlaubnis, da Ihre ausländische Aufenthaltserlaubnis Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Bundesgebiets berechtigt. Mit einer Grenzgängerkarte ist dies möglich, da diese Ihnen folgende Rechte gewährt:
- Einreise in das deutsche Bundesgebiet,
- Aufenthalt in Deutschland,
- Arbeit/Studium innerhalb Deutschlands.
Attraktivität gewinnt die Grenzgängerkarte dadurch, dass sie es ermöglicht ihrem Inhaber, sich rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten, ohne dass dadurch die Aufenthaltserlaubnis im Grenzstaat berührt wird.
Voraussetzungen für die Grenzgängerkarte
Rechtliche Grundlage für die Grenzgängerkarte ist § 12 AufenthV. Demnach können Sie eine solche beantragen, wenn Sie sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhalten, mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren und:
- in familiärer Lebensgemeinschaft mit Ihrem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner leben,
- in familiärer Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner leben, die EU-Bürger sind und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben,
- in familiärer Lebensgemeinschaft mit Ihren Ehepartnern oder Lebenspartnern zusammenleben, die, ohne Grenzgänger zu sein, ihren Wohnsitz von Deutschland in einen anderen Nachbarstaat verlegt haben,
- die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllen, weil sie Grenzgänger sind.
Zu beachten ist dabei, dass im Falle einer selbstständigen Tätigkeit eine Grenzgängerkarte auch dann erteilt werden kann, wenn die sonst geltenden Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt werden (§ 12 Abs.1 Satz 3 AufenthV).
Sonderfall: Erleichterung für Staatsangehörige der Schweiz
Für Staatsangehörige der Schweiz gelten Besonderheiten, die im Abkommen über die Personenfreizügigkeit vom 21.06.1999 zwischen der EU, ihren Mitgliedern und der Schweiz festgelegt sind (vgl. § 12 AufenthV). Die Grenzgängerkarte kann demnach unter vereinfachten Bedingungen beantragt werden und wird in der Regel für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erteilt.
Verfahren und Gültigkeitsdauer
Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte ist die Behörde des Orts zuständig, in welchem der Antragsteller die Erwerbstätig ausüben wird. Planen Sie beispielsweise in Köln zu arbeiten, ist der Antrag bei der Ausländerbehörde in Köln zu stellen.
Ihr Antrag sollte folgende Dokumente enthalten:
- Antragsformular,
- Reisepass, Aufenthaltserlaubnis im Grenzstaat,
- zwei aktuelle biometrische Passbilder.
- Außerdem ist je nach Situation erforderlich:
- Nachweis über das jeweilige Familienverhältnis,
- Nachweis der Erwerbstätigkeit,
- Studiennachweis (Anmeldebescheinigung).
Die Grenzgängerkarte ist zunächst zwei Jahre gültig. Anschließend ist eine Verlängerung möglich, soweit die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
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