Working-Holiday-Visa für Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Working-Holiday-Visa für Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Um mit fremden Kulturen vertraut zu werden und neue Sprachen zu lernen, entscheiden sich immer mehr Menschen dafür, für eine gewisse Zeit in einem anderen Land zu arbeiten. Mit einem Working-Holiday-Visum erhalten Reisende die Möglichkeit, kurzfristige Jobs und Gelegenheitsarbeiten während ihres Auslandaufenthalts anzunehmen, um beispielsweise ihre Weiterreise oder ihr Praktikum zu finanzieren.

Um unseren Mandanten einen solchen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihres Visums und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Als multidisziplinäre Kanzlei unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung zum deutschen Visumsrecht
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung Ihres Working-Holiday-Visums
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Wer kann ein Working-Holiday-Visum beantragen?

Das Working-Holiday-Visum ist für Personen relevant, die aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) kommen, mit denen Deutschland ein Working-Holiday-Programm führt. EU-Bürger hingegen können aufgrund der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union unter vereinfachten Bedingungen in Deutschland leben und arbeiten. Um ein Working-Holiday-Visum beantragen zu können, muss ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Ihrem Heimatland geschlossen worden sein. Ein solches besteht mit folgenden Staaten:

  • Argentinien
  • Australien
  • Chile
  • Hongkong
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Singapur
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Uruguay

Das Working-Holiday-Visum steht grundsätzlich Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren zu. Kanadische Staatsangehörige können indes noch bis zum 36. Lebensjahr ein solches Visum beantragen.

Ihre Möglichkeiten mit dem Working-Holiday-Visum

Das Working-Holiday-Visum eröffnet den Weg in zahlreiche Arbeitsbereiche, wie etwa dem Tourismus, Gastgewerbe, Kundendienst oder der Landwirtschaft. Je nach Staatsangehörigkeit des Antragstellers können sich die Bedingungen für den Aufenthalt in Deutschland unterscheiden. Zeitliche Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer gelten z.B. bei Staatsbürgern aus Argentinien, Israel, Taiwan und Hongkong. Während das Visum in einigen Fällen ein Arbeitsverhältnis von 3 Monaten deckt, ist es in anderen Fällen 6 Monate gültig. Grundsätzlich sind keine Deutschkenntnisse erforderlich, um ein Working-Holiday-Visum zu erhalten. Diese können jedoch sowohl bei der Arbeitsplatzsuche als auch im deutschen Lebensalltag von erheblichem Wert sein.

Voraussetzungen und Verfahren

Um ein Working-Holiday-Visum zu erhalten, müssen Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Ihren Lebensunterhalt für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bestreiten zu können. In der Praxis wird daher häufig ein Nachweis über ein Vermögen von mindestens 2.000€ verlangt. Des Weiteren benötigen Sie ein ausgefülltes Antragsformular, einen gültigen Reisepass und eine Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum Ihres Aufenthalts. Einige Staaten sehen außerdem eine Antragsgebühr vor, die in der Regel zwischen 56 € und 100 € liegt.

Das Working-Holiday-Visum kann bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland oder in einigen Fällen auch bei der Botschaft Ihres Heimatlandes in Deutschland beantragt werden. Letzteres ist jedoch z.B. für Antragsteller aus Taiwan, Hongkong oder Südkorea nicht möglich; diese müssen sich an die deutsche Botschaft in Ihrem Heimatland wenden. Berücksichtigen Sie außerdem, dass einige Staaten jährlich nur einer bestimmten Anzahl von Anträgen stattgeben. Es ist daher ratsam, im Voraus zu prüfen, wie Ihr Heimatstaat verfährt und frühzeitig einen Antrag zu stellen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie eine deutsche Wohnanschrift angeben müssen, wenn Sie den Antrag bei der Botschaft Ihres Heimatstaates in Berlin stellen. In der Regel wird in diesem Zusammenhang eine Bestätigung Ihres Vermieters gefordert.

Ist das Working-Holiday-Visum abgelaufen, steht Staatsangehörigen aus Australien, Kanada und Neuseeland die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dafür ist jedoch unter anderem erforderlich, dass auch das entsprechende Arbeitsverhältnis verlängert wird. Für nähere Informationen dazu, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei.

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Rechtsanwalt Aykut Elseven

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