Auslieferungen können grundsätzlich vertraglos zwischen Staaten abgewickelt werden. Dafür hat jeder Staat seine eigenen gesetzlichen Vorgaben, die die Auslieferungsvoraussetzungen genau definieren. Da aufgrund der unzähligen nationalen Regelungen allerdings unklar wäre, wann ein Auslieferungsersuchen Erfolgschancen hat, werden Auslieferungsabkommen geschlossen.
Diese Abkommen sollen den Auslieferungsverkehr erleichtern und die internationale Strafverfolgung wirksamer gestalten, indem sie für alle unterzeichnenden Parteien die Auslieferungsvoraussetzungen auf die gleiche Weise regeln. So entsteht einerseits Verständnis für Entscheidungen im Auslieferungsverfahren und andererseits gegenseitige Verlässlichkeit, dass grundsätzlich Auslieferungen zwischen den unterzeichnenden Parteien stattfinden.
Um Personen, gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sorgen aber auch für die Löschung von Interpol Red Notices – unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Die Vertragsparteien
In der Regel werden Auslieferungsabkommen bilateral, also zwischen zwei Staaten geschlossen. Es können jedoch auch mehrere Staaten unterzeichnende Partei sein. Wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen zeigt, können auch Staatenverbunde Partei solcher Verträge sein.
Regelungsgehalt – übliche Vorgaben
Völkerrechtliche Regelungen gehen den nationalen Vorschriften vor. In Deutschland ist dies explizit in dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) festgesetzt, vgl. § 1 III IRG. Nach den nationalen Vorgaben kann ein Ausländer, der in einem anderen Staat einer Straftat verdächtigt wird, ausgeliefert werden. Das Auslieferungsabkommen hat den Zweck, eine Auslieferung verpflichtend zu machen, soweit die im Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen dieses Vertrags jede im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats angetroffene Person auszuliefern…“
In dem jeweiligen Abkommen wird üblicherweise definiert, welche Straftaten auslieferungsfähig sind. Es ist üblich, diejenigen Handlungen einzubeziehen, die in allen unterzeichnenden Staaten strafbar sind. Einige Abkommen sehen darüber hinaus eine Mindeststrafe der Handlung vor oder listen die auslieferungsfähigen Straftaten abschließend auf.
Weiterhin ist es üblich, eine Auslieferung aufgrund von politischen Straftaten nicht zuzulassen. Unter politischen Straftaten sind solche zu verstehen, die sich gegen den Staat als solchen oder gegen Träger der Staatsgewalt richten. Im Gleichen Zuge können Auslieferungsersuchen abgewiesen werden, wenn die Vermutung besteht, dass der Betroffene aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion oder seiner politischen Meinung bestraft werden soll. Zu beachten ist, dass es sowohl Regelungen gibt, die die Verfolgung aufgrund politischer Straftaten als Auslieferungshindernis deklarieren, als auch solche, die dem ersuchten Staat lediglich die Möglichkeit der Ablehnung des Auslieferungsersuchens einräumen.
Auslieferungsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland
„Die Auslieferung wird nicht bewilligt…“
Auslieferungsabkommen zwischen Kanada und Deutschland
„Die Auslieferung kann abgelehnt werden…“
Auch für militärische Straftaten wird in der Regel eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Auslieferung getroffen. Das Ersuchen um Auslieferung aufgrund einer militärischen Straftat darf regelmäßig nicht bewilligt werden. Es handelt sich hierbei um ein zwingendes Auslieferungshindernis.
Regelmäßig schließen die Parteien in dem jeweiligen Abkommen aus, ihre eigenen Staatsangehörigen ausliefern zu müssen. Diese Bestimmungen stellen jedoch kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Eigene Staatsangehörige dürfen ausgeliefert werden, müssen es jedoch nicht.
Regelungsgehalt – besondere Vorgaben
Einige Auslieferungsabkommen benennen eine drohende Todesstrafe als möglichen Ablehnungsgrund für ein Auslieferungsersuchen. Diese Regelung findet sich insbesondere in solchen Abkommen, in dem mindestens eine der Parteien die Todesstrafe nicht anwendet, eine der anderen Parteien dagegen schon.
Üblich ist hierbei dann die Regelung, dass eine Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht, im ersuchten Staat auf die gleiche Handlung jedoch nicht die Todesstrafe steht. Zu beachten ist, dass die Todesstrafe kein zwingendes Auslieferungshindernis darstellt, sondern der ersuchten Partei lediglich die Möglichkeit der Abweisung des Auslieferungsersuchens einräumt.
Auslieferungsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Brasilien
„When the commission of the crime or offense for which the extradition of the person is sought is punishable by death under the laws of the requesting State and the laws of the requested State do not permit this punishment, the requested State shall not be obligated to grant the extradition unless the requesting State provides assurances satisfactory to the requested State that the death penalty will not be imposed on such person.“
Staaten ohne Auslieferungsabkommen
Da Auslieferungsabkommen meist bilateral geschlossen werden, ist die Gesamtzahl der Abkommen immens hoch. Dass es einen Staat gänzlich ohne Auslieferungsabkommen gibt, ist sehr unwahrscheinlich. Natürlich haben nicht alle Staaten untereinander Abkommen geschlossen, sodass es vermeintlich Staaten gibt, die an bestimmte Staaten nicht ausliefern. Ein Auslieferungsabkommen sorgt jedoch nicht dafür, dass ohne es keine Auslieferungen vorgenommen werden können. Ohne Abkommen können Auslieferungen vertraglos aufgrund nationaler Vorschriften erfolgen. Das Auslieferungsabkommen schafft lediglich eine Verpflichtung zur Auslieferung.
Ob ein Staat letztlich dem Auslieferungsersuchen eines anderen Staates nachkommt, hängt dementsprechend nicht von dem Bestehen eines Auslieferungsabkommens ab, sondern von dem Vorliegen oder Nicht-Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, die jeweils einzelfallabhängig geprüft werden. Beispielsweise liefern die Mitgliedstaaten des Europarates, die an die EMRK gebunden sind, prinzipiell nicht aus, wenn dem Auszuliefernden Folter oder ähnliche unmenschliche Behandlungen drohen, vgl. Art. 3 EMRK. Damit geht nicht einher, dass pauschal an bestimmte Staaten nicht ausgeliefert wird, sondern je nach Einzelfall wird die Gefahr der Folter geprüft und erst dann entschieden, ob eine Auslieferung für zulässig erklärt werden kann.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Auslieferungsrecht
Sollte ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig sein bzw. Sie ein solches befürchten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und in Ihrem Fall das bestmögliche Ergebnis erreicht wird.

Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol
Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.








