Haftverschonung bei Auslieferungsverfahren

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Haftverschonung bei Auslieferungsverfahren

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Ein Auslieferungsverfahren birgt für die Betroffenen stets die Gefahr von weitreichenden Konsequenzen. Um sicherzustellen, dass ihre Freiheit und körperliche Unversehrtheit unangetastet bleiben, ist es dringend notwendig, umgehend nach Erlass eines Auslieferungshaftbefehls die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen. Speziell die Möglichkeit der Haftverschonung zur vorläufigen Abwendung einer sonst drohenden Freiheitsentziehung (Auslieferungshaft) ist essenziell für eine wirksame Verteidigung im Auslieferungsverfahren.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetente wie engagierte Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Auslieferungsrecht als auch über jahrelange Erfahrung im Umgang mit der europäischen Gerichtsbarkeit und den Polizeibehörden, um Sie in dieser schwierigen Zeit effizient vertreten zu können. Mit einer herausragenden Erfolgsbilanz vertreten wir mitunter Geschäftsleute, Unternehmen und die sensible Gruppe der politisch exponierten Personen (PEP) gegen drohende oder bereits eingeleitete Auslieferungsverfahren. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Pflichten stets gewahrt bleiben.

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Beispiele von Haftverschonung im Auslieferungsverfahren

Ein bekanntes Beispiel für die Haftverschonung im Auslieferungsverfahren ist der Fall Puigdemont. Der katalanische Separatistenführer und ehemaliger Regierungschef Carles Puigdemont, der nach seiner Absetzung im belgischen Exil lebte, wurde am 25. März 2018 in Schleswig-Holstein bei der Rückkehr von einer Reise festgenommen. Spaniens Oberster Gerichtshof hatte kurz zuvor einen Europäischen Haftbefehl gegen ihn erlassen, da er der „Rebellion“ nach Artikel 472 des spanischen Strafkodex schuldig gesprochen wurde. Er saß seit der Festnahme in Schleswig-Holstein in Haft.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah den mit „Rebellion“ vergleichbaren deutschen Tatbestand des Hochverrats wegen des fehlenden Gewaltmerkmals als nicht erfüllt an. Jedoch betrachtete es den Vorwurf der Veruntreuung als gegeben. Im Ergebnis hatte das Oberlandesgericht deshalb zwar einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, setzte dessen Vollzug aber aus und ordnete somit die Haftverschonung an. Diese Anordnung wurde zudem mit Auflagen verbunden, nach denen Puigdemont eine Kaution von 75.000 Euro zu hinterlegen hatte, er Deutschland nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwaltes verlassen durfte und er diesem außerdem jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes mitteilen musste.

Übersicht: Das Auslieferungsverfahren

Bevor ein Tatverdächtiger aus Deutschland in ein anderes Land ausgeliefert wird, muss ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Staates vorliegen. Diese internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist in Deutschland im gleichnamigen Gesetz (IRG) geregelt und greift ein, soweit zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat kein spezieller bilateraler Vertrag (Auslieferungsabkommen) besteht. Nach dem Gesetz ist die Auslieferung aus Deutschland vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Zudem regelt es den Ablauf des Verfahrens.

  • Der Eingang eines ausländischen Auslieferungsersuchens in Deutschland leitet das Auslieferungsverfahren ein. Die internationale Fahndung kann durch das Schengener Informationssystem (SIS), durch Interpol oder durch gezielte Mitfahndungsersuchen anderer Staaten eröffnet sein. Innerhalb der Europäischen Union genügt auch der Erlass eines Europäischen Haftbefehls.
  • Das Auslieferungsersuchen wird sodann von der zuständigen Bewilligungsbehörde hinsichtlich entgegenstehender rechtlicher oder politischer Gründe gemäß § 74 IRG geprüft. Insbesondere darf der Person im Auslieferungsstaat keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder Bestrafung drohen. Kann dies nach umfassender Prüfung verneint werden, erfolgt die Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese kann wiederum nach § 18 IRG die entsprechenden Fahndungsmaßnahmen in die Wege leiten und beantragt in aller Regel beim zuständigen Oberlandesgericht den Erlass eines [vorläufigen] Auslieferungshaftbefehls.
  • Ein Auslieferungshaftbefehl wird sodann durch schriftlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts nach Maßgabe von § 17 IRG angeordnet.
  • Anschließend bestehen mehrere Möglichkeiten, das Auslieferungsverfahren zu beenden. Beim Bestehen eines ausländischen Haftbefehls kann der Verfolgte nach einer richterlichen Belehrung sein Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung gem. § 41 IRG erklären. Erklärter sich damit nicht einverstanden, muss die Staatsanwaltschaft gem. § 29 IRG beim Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragen. Die Auslieferung hängt somit entscheidend von der Bewertung der Zulässigkeit durch das zuständige Gericht ab. Bei dieser Entscheidung hat das OLG insbesondere zu prüfen, ob bzw. welche Auslieferungshindernisse möglicherweise vorliegen, die eine Auslieferung verbieten würden.

Die Geltendmachung von Gründen der Unzulässigkeit der Auslieferung ist eine wesentliche Rechtsschutzmöglichkeit im Auslieferungsverfahren. Sobald ein Auslieferungshaftbefehl erlassen wurde, sollten diese bereits vorgebracht werden, um eine Aufhebung oder jedenfalls eine vorläufige Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erwirken. Spätestens sollten sie jedoch vor dem Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung angeführt werden, damit sie vom Oberlandesgericht berücksichtigt werden können. Denn diese Zulässigkeitsentscheidung ist gemäß § 13 IRG unanfechtbar, sodass hiergegen allenfalls noch die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.

Haftverschonung

Die Haftverschonung bedeutet zunächst die vorläufige Abwendung einer sonst durch die Auslieferungshaft drohende Freiheitsentziehung. Nach dem § 25 IRG kann das Oberlandesgericht den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls bereits bei dessen Erlass aussetzen, wenn durch weniger einschneidende Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Zweck der (vorläufigen) Auslieferungshaft auch dadurch erreicht wird. Außerdem wird für genauere Ausführungen auf die Haftverschonung im § 116 der deutschen Strafprozessordnung verwiesen. Demnach kommen als weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht:

  • Die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  • Die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
  • Die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  • Die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. Dies wird durch § 116a StPO konkretisiert, welcher bestimmt, dass die Sicherheit durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten ist. Der Richter kann die Höhe und Art der Sicherheit nach seinem freien Ermessen festsetzen.

Der Vollzug des Haftbefehls kann auch nach der Haftverschonung wieder gem. § 116 Abs. 4 StPO vom Gericht angeordnet werden, wenn

  • der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
  • der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
  • neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
  • Der § 116 Abs. 4 StPO kann allerdings auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl nachträglich aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird.

Insgesamt ist für den Widerruf der Vollzugsaussetzung des Haftbefehls erforderlich, dass sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Haftverschonung so verändert haben, dass sie das Gericht zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Dies dient dem Schutz der freiheitssichernden Verfahrensgarantien des Beschuldigten. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, ob die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist.

Das Gericht muss eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vornehmen. Die Entscheidung zur Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls muss das Gericht besonders begründen. Es muss dabei schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Fortbestand der Voraussetzungender Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrechten und Strafverfolgungsinteressen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit machen.

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