Zunächst einmal schreibt die deutsche Verfassung in Art. 16 II GG vor, dass Deutsche aus Deutschland nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen.
Weiter ist in dieser Norm vorgegeben, dass für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der EU und an internationale Gerichtshöfe durch Gesetz eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Dabei müssen stets rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sein, wovon bei den EU-Mitgliedstaaten ohne gesonderte Prüfung auszugehen ist, da die Rechtsstaatlichkeit Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass deutsche Staatsangehörige unter keinen Umständen an sogenannte Drittstaaten ausgeliefert werden dürfen. Als Drittstaaten gelten solche Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Das Gesetz, welches die Auslieferungsvoraussetzungen festsetzt, ist das IRG, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 80 IRG.
Voraussetzung für die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedstaat ist, dass dieser den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung zurück nach Deutschland überstellt. Auf Wunsch des Betroffenen findet also ausschließlich die Verhandlung und die Urteilsverkündung im EU-Ausland statt. Die Strafe kann anschließend in Deutschland verbüßt werden.
Weiterhin sollte ein „maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat" bestehen. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die in Rede stehende Tathandlung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates stattgefunden hat oder der Taterfolg dort eingetreten ist. Dieser „maßgebliche Bezug" darf entfallen, wenn stattdessen jedenfalls kein maßgeblicher Bezug zum Inland, also Deutschland, gegeben ist, die Tat auch nach deutschem Recht strafbar ist und das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung bei Interessensabwägung nicht überwiegt. Bei dieser Interessensabwägung sind neben den Grundrechten des Betroffenen auch die praktischen Erfordernisse einer Auslieferung und auch die Schaffung eines Europäischen Rechtsraums zu berücksichtigen.
Hat eine Verurteilung bereits in Deutschland stattgefunden, kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nach entsprechender richterlicher Belehrung zustimmt.
Auslieferungen an internationale Gerichtshöfe
Seit der Unterzeichnung des Statuts des Internationales Strafgerichtshofes sind Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger auch an internationale Gerichtshöfe möglich.
Dem Gesetzgeber ging es dabei insbesondere um die Möglichkeit von Auslieferungen an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag und an andere Strafgerichtshöfe. Durch den offenen Wortlaut sind Auslieferungen jedoch an alle Internationales Gerichtshöfe möglich, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger an einen internationalen Gerichtshof richten sich nach den Voraussetzungen des § 9a IRG in Verbindung mit dem jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag, der zwischen Deutschland und dem ersuchenden Gerichtshof geschlossen wurde.
§ 9a IRG regelt insbesondere die Behandlung von Konkurrenzen zwischen dem Ersuchen eines ausländischen Staates und dem eines Gerichtshofes. Bestehen keine speziellen Vorgaben im Sinne des § 9a I IRG so ist dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang zu gewähren.
Weiterhin sind Auslieferungen untersagt, solange ein Verfahren vor einem Internationalen Gerichthof noch anhängig ist. Lehnt der Gerichtshof ein Auslieferungsersuchen endgültig ab, so sind auch Auslieferungsersuchen auf nationaler Basis abzuweisen.
Rechtsprechung
2009 wurde ein Auslieferungsersuchen aus Italien vom OLG Karlsruhe wegen formeller Mängel abgewiesen (NStZ 2010, 708). Jedem Ersuchen sind ausreichende Unterlagen, beispielsweise ein Haftbefehl, beizufügen, sodass dem ersuchten Staat beweissicher dargelegt wird, dass der Betroffene tatsächlich vor Gericht gestellt werden soll, vgl. § 10 IRG.
Darüber hinaus muss aus den eingereichten Unterlagen des ersuchenden Staates ohne Weiteres der Sachverhalt des Tatgeschehens zu erkennen sein. 2014 wurde vom OLG Stuttgart ein Auslieferungsersuchen aus Italien abgelehnt, weil keine Konkretisierung des Tathergangs möglich war und keine hinreichenden Berichte diesbezüglich eingereicht wurden (BeckRS 2015, 15614). Solche Berichte sind nach § 83a I Nr.5 IRG zwingend erforderlich. Der ersuchte Staat nimmt lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung der Tatvorwürfe vor, er ist nicht verpflichtet sich aus den Beweismitteln den konkreten Gegenstand des Auslieferungsersuchens herauszusuchen.
Auch Fristen wie die Verjährung sind bei Auslieferungsersuchen zu beachten. So wurde 2010 vom BGH (BeckRS 2010, 6066) ein Auslieferungsersuchen aus Polen abgelehnt, obwohl Polen auf nationaler Ebene verjährungshemmende Handlungen vorgenommen hatte. Das Ersuchen erging jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tat in Deutschland bereits verjährt gewesen ist, sodass weder eine Auslieferung vorgenommen wurde noch der Betroffene in Deutschland für seine Tat verurteilt werden konnte.
Einem Auslieferungsersuchen aus Österreich wurde 2019 seitens des OLG Karlsruhe (BeckRS 2019, 5221) entsprochen. Es bestanden zwar Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen, das deutsche Gericht ist jedoch nicht befugt den Tatverdacht zu prüfen. Ob der Betroffene tatsächlich Täter der in Rede stehenden Straftat war, soll gerade in dem Verfahren in dem ersuchenden Staat geklärt werden.

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