Eine positive Entscheidung bezüglich eines Auslieferungsersuchens gründet stets auf der Schlüssigkeit des Vortrags, mit welchem die Strafbarkeit des Betroffenen festgestellt wird. Daneben werden jedoch noch weitere rechtliche Aspekte berücksichtigt, wie beispielsweise die unabdingbare Voraussetzung, dass die vorgeworfene Tat im ersuchten Staat ebenfalls strafbar sein muss. Besteht der Verdacht einer politischen oder persönlichen Verfolgung mittels des Auslieferungsersuchens wird dieses grundsätzlich abgelehnt. Bei der Abwägung für und gegen eine Auslieferung wird insbesondere die Frage erwogen, ob im ersuchenden Staat die Menschenrechte des Ausgelieferten gewahrt werden würden.
Rechtsgrundlage der Einbeziehung von Menschenrechten
Rechtsgrundlage ist zunächst einmal die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet wurden. In dieser Erklärung verpflichten sich alle unterzeichnenden Staaten, auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte hinzuwirken. Die Menschenrechtserklärung ist allerdings kein völkerrechtlich bindender Vertrag, sondern rechtlich betrachtet eine unverbindliche Absichtserklärung.
Alternativ können die regionalen Menschenrechtsverträge als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Diese sind völkerrechtlich bindend und insgesamt von der Mehrheit aller Staaten ratifiziert. Bedeutend sind hier die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK), die Arabische Charta der Menschenrechte und die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker (Banjul-Charta). Insbesondere relevant sind Art. 3 EMRK, Art. 5 AMRK, Art. 13a der Arabischen Charta der Menschenrechte und Art. 16 Banjul-Charta. Diese Artikel schützen jeweils die körperliche Unversehrtheit bzw. untersagen die Anwendung von Folter.
Auch mittels nationaler Vorschriften kann der einzelne Staat verpflichtet sein, eine Auslieferung mit den Menschenrechten des Betroffenen abzuwägen.
Menschenrechte im deutschen Auslieferungsverfahren
Die Gefahr der Menschenrechtsverletzung für den Betroffenen muss stets mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und der außenpolitischen Handlungsfreiheit abgewogen werden. Die Strukturen und Inhalte ausländischer Rechtsordnungen und damit auch die Souveränität anderer Staaten muss dabei grundsätzlich respektiert werden. Der deutsche Staat ist nach seinem Grundgesetz in all seinen Handlungen und Entscheidungen an die Grundrechte gebunden, vgl. Art. 1 III GG. Demnach hat er auch bei Entscheidungen über Auslieferungen stets die Mindestanforderungen der Grundrechte und Menschenrechte zu berücksichtigen und zu achten.
Insbesondere relevant ist die menschenrechtliche Beurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Staat. Diese müssen gemäß Art. 1 I GG i. V. m. Art. 3 EMRK gewisse Mindeststandards erfüllen, um kein Auslieferungshindernis darzustellen. Zur Feststellung einer Menschenrechtsverletzung werden alle Haftbedingungen in Wechselwirkung zueinander gesetzt und berücksichtigt, da es hierfür keine starren Grenzwerte gibt. Vielmehr ist die Bewertung eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der Auslieferungsbehörde und des Gerichts liegt.
Bei drohender Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung besteht ein Abwehrrecht des Auszuliefernden gegen die für eine Auslieferung notwendige Mitwirkungshandlung des deutschen Staates, also ein Recht auf Nicht-Auslieferung. Mit dem Gedanken, andere Rechtssysteme nicht missionieren zu wollen, hat der ersuchende Staat nur dem jeweils Betroffenen die Haftbedingungen zu gewähren, die Deutschland als akzeptabel erachtet. Bei der Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen geht es nicht um das gesamte System, nur um den Einzelnen.
Im nationalen Recht hat Deutschland, wegen der besonderen Gewichtung, ausdrücklich das Auslieferungsverbot bei Todesstrafe aufgenommen, vgl. § 8 IRG. Das Recht auf Leben soll maximal geschützt werden. Droht dem Betroffenen die Todesstrafe darf eine Auslieferung unter keinen Umständen vorgenommen werden.
Beispielhafte deutsche Rechtsprechung
Das OLG Brandenburg erklärte Anfang 2022 ein russisches Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung möglicher Menschenrechtsverstöße für unzulässig. Es wurde betont, dass die deutschen Gerichte daran gehindert sind, „an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.“ Es wurde sowohl Bezug genommen auf den Krieg mit der Ukraine, der Indiz für die Missachtung völkerrechtlicher Mindeststandards sei, sowie auf den angekündigten Austritt Russlands aus dem Europarat, wodurch Russland nicht mehr an die EMRK gebunden ist. Das Fazit des Beschlusses ist eine Ablehnung des Auslieferungsersuchens wegen der möglichen Nichtbeachtung der Menschenrechte des Betroffenen.
Ebenfalls 2022 stellte das OLG Brandenburg in einem Verfahren zu einem griechischen Auslieferungsersuchen fest, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung vorerst ausgesetzt werden kann, wenn die zu erwartenden Haftbedingungen noch unklar sind und zunächst eine Zusicherung eingeholt wird, dass der Betroffene menschenrechtskonform behandelt werden wird. Weiterhin wurde in diesem Urteil betont, dass es stets objektiver Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen einer Bedrohungslage bedarf, wenn der Betroffene sich darauf beruft, aus persönlichen Gründen eine Schlechterbehandlung zu erwarten.
So entschied das OLG Hamm 2022 in Bezug auf ein Auslieferungsersuchen Rumäniens, dass eine Auslieferung unzulässig ist, „wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht.“ In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die Haftraumgröße „ein bedeutender, aber nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen“ ist. Der rumänische Strafvollzug wurde bewertet als strukturell und generell mangelhaft. Da für den konkreten Fall jedoch eine Zusicherung ausgesprochen wurde, den Auszuliefernden entsprechend den Menschenrechten zu behandeln, erklärte das Gericht die Auslieferung nach Rumänien für zulässig.
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