Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsentscheidungen

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsentscheidungen

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Das letzte Rechtsmittel im strafrechtlichen Auslieferungsverfahren ist bekanntlich die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Liegt ein strafrechtliches Ersuchen um Auslieferung einer verfolgten Person vor und hält das zuständige Oberlandesgericht (OLG) die Auslieferung für zulässig (positive Zulässigkeitsentscheidung), kann eine Verfassungsbeschwerde den Betroffenen vor der tatsächlichen Auslieferung schützen.

Damit die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des ersuchenden Staates vorläufig untersagt wird, sollte die Verfassungsbeschwerde immer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG verbunden werden. Wird kein Eilantrag gestellt, so besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat überstellt wird, bevor das Bundesverfassungsgericht über seine Verfassungsbeschwerde überhaupt entscheidet.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Auslieferungsrecht als auch über umfassende Erfahrung in der Durchführung einer Verfassungsbeschwerde. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben.

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Das Auslieferungsverfahren nach deutschem Recht

Das Auslieferungsverfahren bildet einen Teil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die rechtlichen Vorgaben für den Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten ist insbesondere im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Zusätzlich können zwischenstaatliche völkerrechtliche Auslieferungsabkommen geschlossen werden, die dann vorrangig zu berücksichtigen sind.

Das deutsche Auslieferungsverfahren ist zweigeteilt. Es besteht aus dem gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren auf der einen und dem behördlichen Bewilligungsverfahren auf der anderen Seite. Für die Zulässigkeitsentscheidung sind die Oberlandesgerichte zuständig (§ 13 Abs. 1 S. 1 IRG). Das jeweilige OLG prüft unter anderem, ob der Auslieferung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Besonderheit bei Auslieferungsfällen ist, dass kein direktes Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung eingelegt werden kann. Will der Betroffene gegen eine Zulässigkeitsentscheidung des OLG vorgehen, bleibt ihm nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Im Anschluss an eine positive Zulässigkeitsentscheidung des OLG folgt – sofern nicht die Verfassungsbeschwerde erhoben wird – das behördliche Bewilligungsverfahren. Bei der Bewilligungsentscheidung handelt es sich um einen zwischenstaatlichen Akt und eine Ermessensentscheidung der zuständigen Justizbehörde. Auf eine positive Zulässigkeitsentscheidung wird in aller Regel zeitnah auch eine entsprechende Bewilligung folgen. Jedoch kann die Justizbehörde diese auch verweigern, beispielsweise aus (außen-)politischen Gründen, wenn der ersuchende Staat selbst in der Vergangenheit nicht bereit war, Rechtshilfeersuchen zu entsprechen. Die Behörde ist grundsätzlich nicht an die Entscheidung des OLG gebunden, sondern nimmt ihre eigene Prüfung der Voraussetzungen vor, auf deren Grundlage ihre Entscheidung schließlich ergeht. Wird die Bewilligung verweigert, endet das Verfahren. Wird die Bewilligung hingegen erteilt, so entsteht ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den beiden Staaten.

Letztes Rechtsmittel: Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist in den Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG geregelt. Sie kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erhoben werden, die glaubhaft darlegt, durch einen deutschen Hoheitsträger in einem ihrer Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) oder einem sogenannten grundrechtsgleichen Recht (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt zu sein. Besonders relevant im Zusammenhang mit Auslieferungsfällen ist das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a I GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus Art. 1 I, 2 I GG ergibt. Schließlich muss bei der Entscheidung über eine Auslieferung auch beachtet werden, ob die Menschenrechte des Betroffenen im Fall der Auslieferung gewahrt werden würden, Art. 1 I GG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Stellt das Bundesverfassungsgericht in der Zulässigkeitsentscheidung des OLG eine (Grund-)Rechtsverletzung fest, wird die betreffende Auslieferungsentscheidung aufgehoben und an das zuständige OLG zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der angegriffenen Entscheidung erfolgen und eine schriftliche Begründung enthalten (vgl. § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).

Recht auf Asyl bei politischer Verfolgung, Art. 16a I GG

Die gerichtliche Entscheidung über die Auslieferung kann mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten und im Ergebnis aufgehoben werden, wenn sie das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG verletzt. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Grundrecht wird unabhängig davon gewährt, ob der betroffenen Person im Auslieferungsersuchen eine Straftat vorgeworfen wird. Es schützt somit vor der Auslieferung.

Das Recht auf Asyl kann seiner Natur nach nur natürlichen Personen zustehen. Dieser Person muss in ihrem Heimatland politische Verfolgung drohen, sodass eine Auslieferung zurück in das Heimatland ausgeschlossen ist.

Eine Verfolgung gilt dann als politisch im Sinne des Asylrechts, wenn der Staat die jeweiligen Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen trifft, die allein in der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen des Verfolgten liegen („asylerhebliche Merkmale“) (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2015 – 2 BvR 221/15). Zu letzteren zählen beispielsweise die Sexualität bzw. die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (z.B. Homosexuelle oder Transgender) oder auch die Nationalität.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: unerträglich harte Strafen

Gemäß § 73 S. 1 IRG ist jede Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den elementaren und unabdingbaren Verfassungsgrundsätzen zählt.

Eine Auslieferung ist deshalb unzulässig, wenn im Falle einer Verurteilung im ersuchenden Staat eine unerträglich harte Strafe droht, die unter allen denkbaren Gesichtspunkten unzumutbar erscheint und daher nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.2010 – 2 BvR 2299/09). Zudem darf die angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Auch dies zählt aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG  zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.

Jedoch erfolgt die Beurteilung nicht nur anhand des deutschen Verfassungsrechts. Vielmehr sind im Bereich der Rechtshilfe grundsätzlich die Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen zu respektieren und zu berücksichtigen, auch wenn diese im Einzelnen nicht den in Deutschland herrschenden Auffassungen entsprechen (BVerfG, Beschl. v. 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16).

Zusicherungen des ersuchenden Staates

Auch wenn seitens des Betroffenen dargelegt werden kann, dass völkerrechtliche Mindeststandards im ersuchenden Staat nicht eingehalten werden, kann eine Auslieferung für zulässig erklärt werden. Der jeweilige Staat kann als Reaktion auf solch berechtigte Vorwürfe eine Zusicherung erteilen, im konkreten Fall die geforderten Mindestvoraussetzungen doch zu erfüllen.

Bestehen also beispielsweise begründete Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen und der medizinischen Versorgung des Verfolgten im ersuchenden Staat, kann es für die Annahme der Zulässigkeit der Auslieferung ausreichen, wenn der betreffende Staat diesbezügliche verbindliche Zusicherungen abgibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates im Auslieferungsverfahren grundsätzlich geeignet, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03).

Schlun & Elseven: Rechtliche Beratung und Unterstützung im Auslieferungsrecht

Sollten ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig sein bzw. Sie ein solches erwarten, zögern Sie nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht überprüfen Ihren Fall sorgfältig, beraten Sie zuverlässig über die beste Vorgehensweise und unterstützen Sie in jeder einzelnen Phase Ihres Verfahrens, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Wir setzten uns für Sie ein!

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