Änderung und Aufhebung des Ehevertrages

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Änderung und Aufhebung des Ehevertrages

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Die Möglichkeit, mit dem Ehevertrag vorsorglich eine Regelung für den Fall einer Scheidung zu treffen, wird heute von immer mehr Ehepaaren/Verlobten wahrgenommen. Damit die individuellen Interessen der beiden Partner Berücksichtigung finden, weicht diese Vereinbarung mehr oder weniger von der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten “Standardlösung” ab. Auch wenn der Abschluss eines Ehevertrags in jedem Fall zu empfehlen ist, um vorsorglich individuelle Absprachen zu treffen, kommt es hin und wieder vor, dass einer der Ehepartner die Unterschrift im Nachhinein bereut. Dies ist etwa dann von Relevanz, wenn sich die Lebensumstände oder die persönliche Situation der Ehepartner plötzlich verändern. Als Grund kommt beispielsweise ein erheblicher Anstieg des Einkommens oder berufliche Neuorientierung in Betracht. Kommen beide Ehepartner darin überein, dass der Ehevertrag in der bestehenden Form seinen Zweck nicht mehr erfüllt, so ist es möglich, nachträgliche Änderungen am Ehevertrag vorzunehmen bzw. diesen gänzlich aufzuheben.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um die Klärung vermögensbezogener Fragen für Sie und Ihren Ehepartner so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir stellen sicher, dass Ihr Ehevertrag allen formalen Vorgaben entspricht und Ihre Interessen in vollem Umfang wahrt.

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Unsere Dienstleistungen

Gestaltung von Eheverträgen
Ehevertrag bei Trennung | Scheidung
  • Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Anfechtung von Eheverträgen
  • Durchsetzung von ehevertraglichen Ansprüchen und Forderungen
Expertise im Kontext

Nachbesserungsbedarf beim Ehevertrag: Das können Sie tun

Das Vertragsrecht basiert bekanntlich auf dem Prinzip der Vertragstreue (Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten). Ist ein Ehevertrag einmal geschlossen worden, bedeutet es aber keineswegs, dass die darin festgehaltenen Bedingungen für alle Ewigkeit gelten müssen. Es gibt zahleiche Gründe, die für eine Änderung bzw. Aufhebung des Ehevertrags sprechen können.

Beispiel 1: Zu dem Zeitpunkt, als Sie einen Ehevertrag schlossen, waren Sie beide finanziell unabhängig, was sich nun bei einem der Ehepartner änderte. Auch ein erheblicher Anstieg des Einkommens oder berufliche Neuorientierung könnte Ihre Situation grundlegend geändert haben, sodass der bestehende Ehevertrag neu durchdacht werden muss. Ein weiterer denkbarer Grund: Einer der Partner besaß zum Zeitpunkt der Eheschließung eine andere Staatsangehörigkeit, was unmittelbaren Einfluss auf seine Vermögenssituation hatte. Tritt bei einer dieser Bedingungen eine Änderung ein, so ist es möglich, dass die ursprünglich im Ehevertrag vereinbarten Regelungen der aktuellen Lebenssituation bzw. Ihren Zukunftsplänen nicht mehr entsprechen. In einer solchen Situation besteht nicht selten ein Interesse daran, den Ehevertrag den neuen Gegebenheiten anzupassen bzw. ihn gänzlich aufzuheben.

Beispiel 2: Eine recht häufig vorkommende Situation, in der eine Änderung bzw. Aufhebung des Ehevertrags erforderlich werden kann, ist eine unerwarteterweise geänderte Familienplanung. Zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung planten Sie möglicherweise mit Ihrem Partner noch keinen Nachwuchs. Aufgrund Ihrer damaligen Berufstätigkeit waren Sie weitestgehend finanziell unabhängig. In Anbetracht dieser Lebenssituation entschieden Sie sich – sollte es irgendwann doch zu einer Trennung/Scheidung kommen – für einen Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich und gegenseitige Unterhaltsansprüche ausschließt. Nun sind Sie entgegen Ihrer ursprünglichen Lebensplanung Mutter/Vater geworden: Um sich nach der Geburt vollends der Erziehung und Betreuung Ihres Kindes zu widmen, haben Sie Ihre Berufstätigkeit gänzlich bzw. teilweise aufgegeben.

Für denjenigen, der zu Hause bleibt, zieht ein solches Familienmodell bekanntlich erhebliche finanzielle Nachteile nach sich. Ein Lebensentwurf, der sich nicht nur in fehlenden Rentenanwartschaften niederschlägt, sondern langfristig auch zu geringer bzw. völlig ausbleibender Vermögensbildung führt. Um einer solchen Benachteiligung vorzubeugen und im Falle einer Scheidung abgesichert zu sein, ist es stets sinnvoll, in einem Ehevertrag für finanziellen Ausgleich für denjenigen Partner zu sorgen, der seine Berufstätigkeit zum Wohle der Familie aufgibt. Die vertragliche Vereinbarung kann für den Fall einer Trennung bestimmen, wie der nacheheliche Unterhalt gestaltet werden soll – unter Berücksichtigung der vorhandenen beruflichen Qualifikationen und der zu erwartenden Erwerbs-/Verdienstmöglichkeiten.

Sieht Ihre vertragliche Vereinbarung keine Kompensation vor, steht die Frage im Raum, wie es um die finanzielle Versorgung von Ihnen und Ihren Kindern im Falle einer Trennung/Scheidung bestellt wäre. Ihrem Ehevertrag zufolge könnten Sie nämlich in einer solchen Situation keine finanziellen Ansprüche geltend machen, womit Sie auf eine unzumutbare Weise benachteiligt wären. In einem solchen Fall kann die vertragliche Vereinbarung entweder abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Hierzu bedarf es in beiden Fällen einer formgerechten Zustimmung – sowohl von Ihnen selbst als auch Ihrem Ehepartner. Eine einseitige Auflösung ist allerdings möglich, unter der Bedingung, dass Sie in Ihren Ehevertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart haben.

Bedenken Sie: Es bedarf keiner Aufhebung, wenn der Ehevertrag von Anfang an unwirksam ist. Gerne erläutern Ihnen unsere Anwälte für Familienrecht unter welchen Umständen ein unwirksamer Ehevertrag vorliegt und wie mit einem solchen umzugehen ist.

Einvernehmliche Aufhebungserklärung: Formvorschriften und rechtliche Folgen

Für die Aufhebungserklärung gelten konsequenterweise die gleichen Formvorschriften wie für die Unterzeichnung des Ehevertrages (§ 1410 BGB). Um sicherzustellen, dass bei beiden Ehepartnern uneingeschränkte Einvernehmlichkeit in Bezug auf den obsolet gewordenen Ehevertrag herrscht, muss die Aufhebungserklärung auch von beiden Parteien im Beisein eines Notars unterzeichnet und anschließend von diesem beurkundet werden. Nur auf diese Weise bewahrt sie ihre Rechtswirksamkeit. Die hier anfallenden Notarkosten richten sich – wie auch beim Abschluss des Ehevertrags – nach dem Vermögen der Ehepartner. Sollte sich dieses in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert haben, ähneln die Kosten für die Aufhebungserklärung denen für den Abschluss des Ehevertrags.

Mit der Aufhebung des Ehevertrages erhalten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sodann ihre volle Geltung zurück. Gerne erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte, welche Folgen die Vertragsaufhebung in Ihrem Fall hat.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Familienrecht

Eine Änderung bzw. Aufhebung des Ehevertrages stellt einen juristisch komplexen Vorgang dar. Um hier unnötige Fehlentscheidungen, die einem wiederholten Gang zum Notar (und damit zusätzliche Kosten) zur Folge hätten, zu vermeiden, empfiehlt es sich stets, einen erfahrenen Anwalt zurate zu ziehen. Sollten sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass der Ehevertrag sie nicht mehr adäquat widerspiegelt, erscheint eine Änderung durchaus als zweckmäßig. Mit anwaltlicher Hilfe gelingt es Ihnen, Ihren möglicherweise noch unentschlossenen Ehepartner für einen solchen Schritt zu gewinnen. Wird die Zustimmung zur Änderung bzw. Aufhebung des bestehenden Ehevertrages dennoch verweigert, besteht als Ultima Ratio die Möglichkeit zur Anfechtung des Ehevertrags. Unsere Praxisgruppe für Familienrecht informiert Sie gern über die unterschiedlichen Anfechtungsgründe und die einzuhaltenden Anfechtungsfristen. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten das deutsche und internationale Familienrecht gehört, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei der Klärung vermögensbezogener Fragen zu unterstützen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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