Ein Ehevertrag regelt wichtige Vermögensfragen und kann von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Nicht immer erweist sich eine einmal getroffene Vereinbarung als dauerhaft passend. Wird die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung zurückgestellt, entsteht ein Unternehmen, oder verlegt die Familie ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland, geht der Vertrag von Voraussetzungen aus, die inzwischen entfallen sind. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern oder aufzuheben. Eine Anpassung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, keineswegs jedoch einseitig. Änderung und Aufhebung setzen das Einvernehmen beider Ehegatten sowie die notarielle Form voraus. Verweigert ein Ehegatte die Mitwirkung, lässt sich erst nach Durchsicht des Vertragstextes und des tatsächlichen Verlaufs der Ehe beurteilen, ob die Vereinbarung weiterhin Bindungswirkung entfaltet.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen bestehende Eheverträge daraufhin, welche Regelungen weiterhin Bestand haben und welche anzupassen oder aufzuheben sind. Unsere Praxisgruppe für Familienrecht entwirft die Änderungs- oder Aufhebungsvereinbarung, stimmt sie mit dem Notariat ab und bewertet, ob ein Vertrag einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhält. Besteht ein internationaler Bezug, klären wir vorab, welches Recht auf Ihren Vertrag anzuwenden ist.
Wann ist eine Änderung des Ehevertrags sinnvoll?
Ein Ehevertrag regelt wichtige vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche Fragen für die Ehe und eine mögliche Scheidung. Die Lebensverhältnisse können sich im Laufe der Ehe jedoch erheblich verändern. Dann stellt sich die Frage, ob der bestehende Ehevertrag geändert oder angepasst werden sollte. Ein gesetzlich festgelegter allgemeiner „Änderungsgrund“ ist nicht erforderlich. Die Ehegatten können grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen eine neue Vereinbarung treffen. Ob eine Anpassung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Insbesondere folgende Veränderungen können Anlass sein, den bestehenden Ehevertrag rechtlich überprüfen zu lassen:
- veränderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse,
- Geburt eines Kindes und veränderte Familienplanung,
- Aufgabe oder Reduzierung der Berufstätigkeit,
- Aufnahme einer selbstständigen oder unternehmerischen Tätigkeit,
- wesentliche Veränderungen beim Vermögensaufbau,
- ein Umzug ins Ausland oder ein anderer internationaler Bezug,
- Zweifel an der Wirksamkeit einzelner Regelungen des Ehevertrags.
Veränderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Bei Abschluss eines Ehevertrags gehen die Ehegatten möglicherweise von bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Diese können sich im Laufe der Ehe erheblich verändern.
Eine Überprüfung des Ehevertrags kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn
- das Einkommen eines Ehegatten erheblich gestiegen ist,
- einer der Ehegatten ein größeres Vermögen aufgebaut hat,
- ein Ehegatte eine selbstständige oder unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat,
- ein Unternehmen gegründet oder erworben wurde,
- sich die wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Ehegatten wesentlich verändert hat.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die vereinbarten Regelungen zum Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt noch den aktuellen Vorstellungen der Ehegatten entsprechen. Eine bloße Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse führt allerdings nicht automatisch dazu, dass ein Ehevertrag geändert werden muss. Maßgeblich sind stets die konkrete vertragliche Regelung und die aktuelle Lebenssituation.
Änderung der Familienplanung
Besondere Bedeutung kann eine Änderung des Ehevertrags nach der Geburt eines Kindes haben.
Wurde der Ehevertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem beide Ehegatten berufstätig und wirtschaftlich unabhängig waren, kann sich die Situation durch die Geburt eines Kindes grundlegend verändern. Gibt ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise auf, kann dies insbesondere Auswirkungen auf seine eigene Altersvorsorge und seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten haben.
Zu berücksichtigen sind beispielsweise:
- die Dauer der Erwerbsunterbrechung,
- die berufliche Qualifikation,
- die bisherigen und voraussichtlichen Einkommensverhältnisse,
- die Auswirkungen auf die Altersvorsorge,
- die Betreuungssituation der Kinder,
- die konkrete Ausgestaltung des bestehenden Ehevertrags.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die bisherige Vereinbarung zu überprüfen und gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich zu vereinbaren. Dies kann – je nach Gestaltung und Einzelfall – unterschiedliche Bereiche betreffen, etwa den Versorgungsausgleich oder Regelungen zum Ehegattenunterhalt. Welche Vereinbarung angemessen ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen.
Versorgungsausgleich im Ehevertrag: Wann eine Anpassung sinnvoll wird
Hat ein Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert, sollte eine veränderte familiäre Situation besonders sorgfältig geprüft werden.
Der Versorgungsausgleich dient grundsätzlich dazu, die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten auszugleichen. Haben die Ehegatten hierzu im Ehevertrag eine abweichende Regelung getroffen, kann eine spätere Veränderung der Lebensverhältnisse Anlass sein, diese Vereinbarung erneut zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ehegatte wegen der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit erheblich reduziert oder vollständig aufgibt. Ob und in welchem Umfang eine Anpassung sinnvoll ist, hängt vom Inhalt des Ehevertrags und den konkreten Umständen ab.
Ausschluss oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Auch ein Ausschluss oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts kann nach einer wesentlichen Veränderung der Lebensumstände Anlass für eine erneute rechtliche Prüfung sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die familiäre Rollenverteilung seit Abschluss des Ehevertrags wesentlich verändert haben.
Ein pauschaler Anspruch auf eine Vertragsänderung besteht allerdings nicht. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Anpassung der vertraglichen Regelungen rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Internationaler Bezug und Rechtswahl im Ehevertrag
Eine Überprüfung des Ehevertrags kann auch erforderlich werden, wenn ein internationaler Bezug besteht.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben,
- die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen,
- die Familie dauerhaft ins Ausland zieht,
- Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist,
- im Ehevertrag eine Rechtswahl getroffen wurde.
Bei internationalen Ehen stellt sich insbesondere die Frage, welches Recht auf das eheliche Güterrecht anwendbar ist.
Für bestimmte internationale Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union sind dabei insbesondere die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 über die güterrechtlichen Wirkungen internationaler Ehen zu beachten. Ob und in welchem Umfang diese Verordnung im konkreten Fall Anwendung findet, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Rechtswahl und den weiteren persönlichen Umständen ab.
Bei einem späteren Umzug ins Ausland sollte deshalb geprüft werden,
- welches Recht auf den bestehenden Ehevertrag Anwendung findet,
- ob eine bestehende Rechtswahl weiterhin passt,
- ob eine Änderung oder erneute Rechtswahl sinnvoll ist und
- welche Auswirkungen sich auf das eheliche Güterrecht ergeben.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können zudem Fragen der internationalen Zuständigkeit eine Rolle spielen.
Form und Kosten der Aufhebung eines Ehevertrags
Für die Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags gelten grundsätzlich die gesetzlichen Formvorschriften. Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein bestehender Ehevertrag geändert oder vollständig aufgehoben werden soll. Eine rein privatschriftliche Vereinbarung reicht daher nicht aus. Auch die getrennte Unterzeichnung einer Vereinbarung ersetzt die erforderliche notarielle Beurkundung nicht. Soll der bestehende Ehevertrag geändert oder aufgehoben werden, sollte daher bereits vor dem Notartermin genau geklärt werden, welche Regelungen künftig gelten sollen.
Zusätzliche Formvorschriften bei Unterhalt und Versorgungsausgleich
Enthält der Ehevertrag neben güterrechtlichen Regelungen auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich, sind die jeweils geltenden besonderen Formvorschriften zu beachten.
Dies betrifft insbesondere:
- Nachehelicher Unterhalt: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB).
- Versorgungsausgleich: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen den Anforderungen des § 7 VersAusglG, solange die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.
- Gerichtliche Vereinbarungen: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bestimmte Vereinbarungen auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokolliert werden.
Welche Form im konkreten Fall erforderlich ist, hängt vom Inhalt des bestehenden Ehevertrags und von der geplanten Änderung oder Aufhebung ab.
Was kostet die nachträgliche Änderung eines Ehevertrags?
Die Kosten einer notariellen Änderung oder Aufhebung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist insbesondere der Geschäftswert.
Für Eheverträge im Sinne des § 1408 BGB ist grundsätzlich § 100 GNotKG maßgeblich. Danach richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Wert des Vermögens beider Ehegatten. Bei bestimmten Vereinbarungen kann eine abweichende Bewertung erforderlich sein.
Die Kosten lassen sich deshalb nicht pauschal angeben. Sie hängen insbesondere davon ab,
- welche Regelungen geändert oder aufgehoben werden,
- welchen Umfang die Vereinbarung hat,
- welches Vermögen die Ehegatten aktuell besitzen,
- welche Verbindlichkeiten bestehen,
- und ob neben dem Güterrecht weitere Regelungen betroffen sind.
Die Kosten einer späteren Änderung oder Aufhebung können daher von den Kosten des ursprünglichen Ehevertrags abweichen. Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der neuen Beurkundung maßgeblichen Umstände.
Was geschieht mit dem Güterstand nach der Aufhebung?
Welche Folgen die Aufhebung eines Ehevertrags für den Güterstand hat, hängt vom Inhalt der bisherigen Vereinbarung ab. Wurde beispielsweise durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und wird diese Regelung aufgehoben, gilt grundsätzlich wieder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern die Ehegatten nicht zugleich einen anderen Güterstand vereinbaren.
Für einen späteren Zugewinnausgleich ist dann entscheidend, wann die Zugewinngemeinschaft eingetreten ist. Nach § 1374 Abs. 1 BGB gehört zum Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten bei Eintritt des Güterstands gehört. Das bedeutet: Wurde während der Ehe zunächst Gütertrennung vereinbart und später die Zugewinngemeinschaft begründet, ist für die Berechnung des Zugewinns grundsätzlich das Vermögen zu diesem Zeitpunkt als Anfangsvermögen relevant.
Die konkreten finanziellen Folgen einer Aufhebung lassen sich daher nur anhand der individuellen Vermögensverhältnisse und des bestehenden Ehevertrags beurteilen.
Muss der gesamte Ehevertrag aufgehoben werden?
Nein. Nicht immer ist es erforderlich, einen Ehevertrag vollständig aufzuheben.
Wenn sich lediglich einzelne Regelungen als nicht mehr passend erweisen, kann es sinnvoll sein, nur bestimmte Klauseln zu ändern oder anzupassen. Dies kann beispielsweise Regelungen betreffen zu:
- Güterstand und Zugewinnausgleich,
- Versorgungsausgleich,
- nachehelichem Unterhalt,
- einzelnen Vermögenswerten oder Vermögensgruppen.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom ursprünglichen Vertrag und von den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Eine genaue Prüfung vor der notariellen Beurkundung kann helfen, unbeabsichtigte Auswirkungen auf andere Regelungen des Ehevertrags zu vermeiden.
Auf einen Blick: Häufige Fragen zur Aufhebung und Änderung des Ehevertrags
Ja. Ehegatten können einen bestehenden Ehevertrag grundsätzlich jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder aufheben.
Insbesondere bei Veränderungen der familiären, beruflichen oder finanziellen Verhältnisse, etwa nach der Geburt eines Kindes oder bei einem größeren Vermögenszuwachs.
Ja. Eine veränderte Rollenverteilung oder eine längere Erwerbsunterbrechung kann Anlass sein, den Ehevertrag zu überprüfen.
Ja, eine Änderung kann grundsätzlich vereinbart werden. Ob sie rechtlich möglich und sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Kosten richten sich insbesondere nach dem Geschäftswert und dem Umfang der Änderung. Maßgeblich sind die Regelungen des GNotKG.
Nein. Häufig reicht es aus, einzelne Regelungen anzupassen, etwa zum Güterstand, Versorgungsausgleich oder Unterhalt.
Ja, insbesondere wenn sich die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

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