Ehevertrag – Ein guter Start in die gemeinsame Zukunft

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Ehevertrag – Ein guter Start in die gemeinsame Zukunft

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Wer die gemeinsame Zukunft auch im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen der Ehe verantwortungsvoll gestalten möchte, sollte den Abschluss eines Ehevertrages in Erwägung ziehen. Die im BGB festgelegte “Standardlösung” sorgt in vielen Fällen für langwierige Auseinandersetzungen, die bisweilen vor Gericht enden. Eine individuelle gestaltete ehevertragliche Vereinbarung gestattet indes, die ehelichen Vermögensverhältnisse im Sinne beider Parteien zu regeln und damit Streitigkeiten vorzubeugen. Eine solche Lösung empfiehlt sich insbesondere im Hinblick auf die Asset Protection, um das Betriebsvermögen zu schützen und damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um die Klärung vermögensbezogener Fragen für Sie und Ihren Ehepartner so angenehm wie möglich zu gestalten und sicherzustellen, dass der Ehevertrag allen formalen Vorgaben entspricht und Ihren Bedürfnissen Rechnung trägt.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Vor und während der Ehe
Im Falle einer Scheidung
  • Anfechtung von Eheverträgen

  • Durchsetzung von ehevertraglichen Ansprüchen und Forderungen

Rechtliche Einordnung des Ehevertrages

Einen Ehevertrag zu schließen, impliziert keinesfalls, dass die Beteiligten etwa damit rechnen, sich scheiden zu lassen. Vielmehr ist es ratsam, einen Ehevertrag dann aufzusetzen, wenn die Beziehung intakt ist und lediglich der fernliegenden Möglichkeit einer Scheidung Rechnung getragen werden soll. So können faire Bedingungen für beide Seiten ausgehandelt werden, sodass sich im Falle einer Trennung keiner der Ehepartner benachteiligt oder übergangen fühlt. Der Ehevertrag ist somit kein Zeichen einer zum Scheitern verurteilten Beziehung, sondern lediglich eine Vorsichtsmaßnahme.

Wesentliche Rechtsnorm für den Ehevertrag ist § 1408 BGB. Danach können Ehepartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln, den Güterstand aufheben oder ändern, auch nach der Eingehung der Ehe. Ein Ehevertrag kann somit vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Um gültig zu sein, muss der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien von einem Notar niedergeschrieben werden (vgl. § 1410 BGB).

Neben diesem Formerfordernis sind einige inhaltliche Anforderungen zu beachten. So kann ein Ehevertrag etwa vor Gericht angefochten werden, wenn er mehrdeutig, unklar oder inhärent ungerecht ist. Es ist daher, obwohl nicht zwingend vorgeschrieben, unbedingt ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die Rechtswirksamkeit des Vertrages zu gewährleisten. Unsere Rechtsexperten verfügen über umfassende Erfahrungen in diesem Bereich und unterstützen Sie gerne dabei, eine passgenau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vereinbarung zu gestalten.

Gründe, einen Ehevertrag abzuschließen

Ein Ehevertrag gewährt den Ehepartnern die Kontrolle über ihre Zukunft. Er gibt den Betroffenen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, was im Fall einer Scheidung geschehen soll. Auf diese Weise wird das Risiko eines mühsamen und schmerzhaften Scheidungsverfahrens minimiert. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts lassen sich Vereinbarungen treffen, welche die Interessen beider Parteien wahren. Eine Scheidung ist bereits an sich äußerst belastend – zu wissen, dass die wesentlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind, kann in diesem Fall eine große Erleichterung sein.

Mögliche Regelungen in einem Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können Ehepartner regeln, wie sie mit einzelnen Vermögenswerten oder mit dem im Laufe der Ehe angesammelten Vermögen verfahren möchten. Der gesetzliche Normalfall ist gemäß § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird (vgl. § 1363 Abs.2 Satz 2 BGB). Von dieser Regelung bleibt allerdings das vor der Eheschließung angesammelte Vermögen unberührt.

Im Ehevertrag können Regelugen über bestimmte Eigentumspositionen getroffen werden. So können Ehepartner beispielsweise regeln, wer im Falle einer Scheidung die gemeinsame Wohnung behält. Darüber hinaus können im Ehevertrag auch Bestimmungen über Hypothekenzahlungen und Ähnliches aufgenommen werden. Solche Vereinbarungen können mühsame Gerichtsprozesse und unbefriedigende Ergebnisse verhindern.

Auch Unterhaltsansprüche können Gegenstand eines Ehevertrags sein. Zu beachten ist indes, dass der für die Trennungsphase vorgesehene Unterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt nicht vollständig abbedungen werden kann. Die Ehepartner können hingegen vereinbaren, dass nach der Scheidung kein Anspruch auf Unterhalt besteht. Erwähnenswert erscheint auch die Tatsache, dass die Unterhaltspflicht unter bestimmten Umständen auch ohne Ehevertrag entfällt, wie etwa bei fehlenden finanziellen Mitteln. Im Falle eines Engpasses überwiegt in der Regel die Pflicht Kindesunterhalt zu gewähren.

Neben den Unterhaltsansprüchen können im Ehevertrag auch Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs getroffen werden. Hierbei handelt es sich um Anwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung oder Erwerbsunfähigkeitsrente, also um Ihre finanzielle Situation im Alter. Auch hier lohnt es sich eine Regelung zu treffen, die im Interesse beider Partner steht.

Bei binationalen Ehen kann im Ehevertrag auch eine Rechtswahl getroffen werden, sprich: das anzuwendende nationale Familienrecht bestimmt werden. Auch kann bestimmt werden, wo die Ehe geschieden werden soll und dementsprechend nach welchem Recht die Scheidung vollzogen wird. Im Falle der tatsächlichen Scheidung ist es jedoch auch mit Ehevertrag stets ratsam sich anwaltlich von einem Spezialisten für internationales Familienrecht beraten und vertreten zu lassen.

Im Wesentlichen ist zu berücksichtigen, dass ein Ehevertrag von seinem individuellen Charakter geprägt ist. Es gibt keine Vorlage, die bei jeder Ehe angewendet werden kann. Vielmehr bestimmen die Ehepartner, was genau zu regeln ist und wie die einzelnen Vereinbarungen aussehen sollen. Einigen Sie sich daher mit Ihrem Partner darüber, was in Ihrem Fall vertraglich festgelegt werden soll. Unsere Rechtsanwälte übernehmen dann den Rest.

Ehevertrag für jedes Paar – insbesondere für Unternehmer

Die Scheu, zu Beginn einer Ehe das Scheitern zu erwägen, ist zwar nachvollziehbar, gerade dieser Zeitpunkt bietet sich gleichwohl für den Abschluss eines Ehevertrags an, da die Vereinbarungen in dieser Phase regelmäßig im besten Interesse beider Parteien getroffen werden. Ein fair ausgehandelter Ehevertrag kann dazu beitragen, unnötige Gerichtsverfahren in der Zukunft zu vermeiden.

So wichtig er für alle Ehepaare ist, besteht doch eine erhöhte Bedeutung des Ehevertrags für Paare, in denen zumindest ein Ehepartner Unternehmer oder Selbstständiger ist. Dies liegt unter anderem daran, dass eine Güterteilung negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Position des gegründeten Unternehmens haben kann. Wie oben erwähnt, findet nach der Scheidung ein Zugewinnausgleich statt, wonach das im Laufe der Ehe erworbene Vermögen unter den Ehepartnern aufgeteilt wird (vgl. § 1363 BGB). Mit einem Ehevertrag kann diese Regelung jedoch abbedungen werden und durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden. So können individuelle Regelungen bezüglich des eigenen Unternehmens getroffen werden. Für Unternehmerehen ist dementsprechend der Abschluss eines Ehevertrages dringend zu empfehlen.

Für Ehepaare, bei denen zumindest ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, haben Eheverträge einen zusätzlichen Wert. Durch den Vertrag wird sichergestellt, dass beiden Ehepartnern bewusst ist, wie der Güterausgleich im deutschen Recht geregelt wird. Sie haben zudem die Möglichkeit, Vereinbarungen entsprechend ausländischem Recht oder den eigenen Vorstellungen zu treffen. Unsere Rechtsanwälte klären Sie gerne über die deutsche Rechtslage und über die verschiedenen Optionen auf.

Voraussetzungen eines gültigen Ehevertrages

Eheverträge dürfen nicht in der Absicht geschlossen werden, den wirtschaftlich schwächeren Partner unangemessen zu benachteiligen. So sind einer Abbedingung von Unterhaltszahlungen Grenzen gesetzt, wenn die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen diese problemlos erlaubt. Im Übrigen können Unterhaltszahlungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob der Zugewinn des einen Ehegatten im Verhältnis zum anderen darauf zurückzuführen ist, dass jener die Betreuung der gemeinsamen Kinder und die Haushaltsführung übernommen hat. Im Falle einer unangemessenen oder einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners kann der Ehevertrag angefochten werden. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ihre individuellen Möglichkeiten darstellen, um auszuschließen, dass im Falle der Scheidung die Unwirksamkeit des Ehevertrages zum Vorschein kommt. Dies würde dem benachteiligten Partner gestatten per Anfechtung des Ehevertrages die gesetzliche Gütertrennung zu verlangen.

Nachträgliche Änderungen am Ehevertrag

Es ist möglich, nachträgliche Änderungen am Ehevertrag vorzunehmen. Dies ist etwa dann von Relevanz, wenn sich die Lebensumstände oder die persönliche Situation der Ehepartner verändern. Darunter fällt beispielsweise ein erheblicher Anstieg des Einkommens oder eine wesentliche berufliche Neuorientierung. Eine Änderung des Ehevertrages sollte nicht einseitig verfolgt werden. Vielmehr sollten die Anpassungen den veränderten Interessen beider Ehepartner entsprechen. Da es sich auch hierbei um ein kompliziertes Vorhaben handelt, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass auch der neue Ehevertrag den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch eine Aufhebung des Ehevertrages ist möglich, wenn beide Parteien dies wünschen. Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist dementsprechend niemals statisch, sondern unterliegt zu jedem Zeitpunkt den Wünschen der Ehepartner.

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