Was gilt für Vermögen, Unterhalt und Altersvorsorge, wenn die Ehe endet? Ohne Ehevertrag greifen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Diese sind auf den Regelfall zugeschnitten und gelten unabhängig davon, wie die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse tatsächlich geordnet haben. Ein Ehevertrag eröffnet die Möglichkeit, diese Folgen selbst zu bestimmen. Er lässt sich vor der Eheschließung ebenso schließen wie während der Ehe. Die Gestaltung sollte dabei auf die konkreten Vermögens- und Lebensverhältnisse beider Ehegatten abgestimmt sein.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven gestalten und prüfen Eheverträge für Privatpersonen, Unternehmer und international lebende Paare. Unsere Praxisgruppe für Familienrecht stimmt die güterrechtliche, die unterhaltsrechtliche und die versorgungsrechtliche Ebene aufeinander ab und begleitet Sie von der ersten Einschätzung über die Verhandlung mit dem Ehepartner bis zur notariellen Beurkundung.
Zugewinngemeinschaft: Was gilt ohne Ehevertrag?
Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten nach § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen bleibt dabei getrennt. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, wird nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Anders als bei der Gütergemeinschaft entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird vielmehr der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Neben dem Güterrecht wirken sich bei einer Scheidung zwei weitere gesetzliche Mechanismen aus: der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Ohne Ehevertrag gilt für Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen bleibt dabei getrennt. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, wird nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Ausgeglichen wird erst, wenn der Güterstand endet, etwa durch eine Scheidung. Grundlage der Berechnung ist die Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Die Differenz bildet den während der Ehe erzielten Zugewinn. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht diesem nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Das vor der Ehe vorhandene Vermögen bleibt als Anfangsvermögen unberücksichtigt, seine Wertsteigerung während der Ehe hingegen nicht.
Der Anspruch richtet sich dabei auf eine Geldzahlung und nicht auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände. Die erforderlichen Mittel müssen aus dem sonstigen Vermögen des Ehegatten, aus verfügbaren Erträgen oder gegebenenfalls durch die Verwertung von Vermögenswerten aufgebracht werden. Betrifft der Zugewinn im Wesentlichen eine Immobilie oder eine Unternehmensbeteiligung, kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen.
Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt
Bei einer Scheidung werden daneben die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. Erfasst sind insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Der Ausgleich erfolgt von Amts wegen und setzt keinen Antrag voraus.
Hinzu treten die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Sie unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt: Für die Zeit der Trennung besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Für die Zeit nach der Scheidung kommen die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts in Betracht, darunter der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Diese Unterscheidung ist auch für die ehevertragliche Gestaltung maßgeblich, da beide Ansprüche in unterschiedlichem Umfang disponibel sind.
Was kann ein Ehevertrag regeln?
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, vor und während der Ehe. In der Praxis werden dabei regelmäßig drei Ebenen in denselben Vertrag aufgenommen:
- Güterstand: Ohne abweichende Vereinbarung gilt die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB. Bei deren Beendigung steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu. Der Ehevertrag kann einzelne Vermögenswerte hiervon ausnehmen oder den Zugewinnausgleich ganz ausschließen; dann tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein.
- Unterhalt: Für die Zeit nach der Scheidung sind Vereinbarungen nach § 1585c BGB möglich. Der für die Trennungsphase vorgesehene Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann hingegen nicht abbedungen werden: Es gilt insoweit das Verzichtsverbot des § 1614 Abs. 1 BGB.
- Versorgungsausgleich: Vereinbarungen richten sich nach § 1408 Abs. 2 BGB und den § 6 VersAusglG sowie § 8 VersAusglG. Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen oder in die güterrechtliche Regelung einbezogen werden.
Nicht jede dieser Ebenen ist gleich weit disponibel. Besonders zurückhaltend zu gestalten ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, da er mittelbar das gemeinsame Kind schützt. Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich müssen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Welche Regelungen sinnvoll sind, ergibt sich aus den Vermögensverhältnissen und der geplanten Rollenverteilung in der Ehe. Eine Vorlage, die auf jede Ehe passt, gibt es nicht.
Grenzen der Vertragsfreiheit: Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Ein Ehevertrag muss einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Nicht jede Ungleichbehandlung führt dabei zur Unwirksamkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vertragliche Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten führt, und zwar sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach den Umständen des Vertragsschlusses. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eigene Grundsätze entwickelt und prüft in zwei Schritten:
- Wirksamkeitskontrolle: Nach § 138 BGB kommt es darauf an, ob der Vertrag bereits bei Abschluss zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht.
- Ausübungskontrolle: Greift die Wirksamkeitskontrolle nicht ein, ist nach § 242 BGB zu prüfen, ob sich ein Ehegatte auf die Vereinbarung berufen darf, wenn sich die Lebensverhältnisse anders entwickelt haben als bei Vertragsschluss erwartet.
Ob eine bestehende Vereinbarung im Scheidungsfall Bestand hat, hängt vom Inhalt des Vertrages und der tatsächlichen Entwicklung der Ehe ab. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, sollte der Vertrag vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens geprüft werden. Daneben kann eine Anfechtung des Ehevertrags in Betracht kommen.
Form und Kosten eines Ehevertrags
Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Die Ehegatten müssen dabei gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Privatschriftliche Vereinbarungen oder getrennt abgegebene Erklärungen reichen nicht aus. Auch Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen nach § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Ehevertrag nach § 1408 BGB ist hierfür nach § 100 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten maßgeblich. Verbindlichkeiten werden dabei bis zur Hälfte dieses Werts abgezogen. Betrifft die Vereinbarung nur bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, ist deren Wert maßgebend, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1. Welche Vermögenswerte und Regelungen in den Ehevertrag einbezogen werden, kann sich damit auch auf die Höhe der Notarkosten auswirken.
Nachträglicher Ehevertrag | Änderung und Aufhebung
Ein Ehevertrag lässt sich zu jedem Zeitpunkt der Ehe schließen. Ein bereits bestehender Vertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Auch hier ist die Zustimmung beider Ehegatten und erneut eine notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB erforderlich.
Wann ist eine Anpassung des Ehevertrags sinnvoll?
Der häufigste Anlass ist eine Veränderung der Rollenverteilung in der Ehe. Gibt ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung auf, verschiebt sich die wirtschaftliche Ausgangslage, auf der die ursprüngliche Vereinbarung beruhte. Gerade solche Verschiebungen sind es, die im Rahmen der Ausübungskontrolle später Bedeutung erlangen können. Anlass für eine Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags geben darüber hinaus:
- die Geburt eines Kindes,
- der Wechsel eines Ehegatten in die Selbstständigkeit,
- ein Umzug ins Ausland oder ein Wechsel der Staatsangehörigkeit,
- der Erwerb einer Immobilie oder eine Erbschaft,
- eine erhebliche Veränderung der Vermögenslage eines Ehegatten.
Ob eine Änderung erforderlich ist, hängt vom Inhalt der bestehenden Vereinbarung und den aktuellen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Ehevertrag: Beratung durch Schlun & Elseven
Die Gestaltung eines Ehevertrages berührt Güterrecht, Unterhaltsrecht und Versorgungsausgleich gleichermaßen. Ob der Zugewinnausgleich modifiziert, der nacheheliche Unterhalt geregelt oder der Versorgungsausgleich angepasst wird – jede dieser Regelungen wirkt auf die übrigen zurück und muss einer späteren gerichtlichen Kontrolle standhalten. In der Beratungspraxis ist regelmäßig zu beobachten, dass Vereinbarungen weniger an ihrem Inhalt scheitern als an den Umständen ihres Zustandekommens, etwa an einer kurzfristigen Beurkundung vor dem Hochzeitstermin oder an einer unvollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Es empfiehlt sich daher, die Vereinbarung anwaltlich vorbereiten zu lassen und nicht erst im Notartermin zu entwickeln.
Unsere Praxisgruppe für Familienrecht prüft Ihren Güterstand, entwickelt die Regelungsvorschläge und begleitet die Verhandlung bis zur notariellen Beurkundung. Bei Ehen mit Auslandsbezug beraten wir in deutscher und englischer Sprache. Besteht bereits ein Ehevertrag, prüfen wir dessen Wirksamkeit und informieren Sie gern über die Möglichkeiten einer Änderung und Aufhebung. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Ehevertrag
Ja. Nach § 1410 BGB müssen beide Ehegatten dabei gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist formnichtig.
Ja. § 1408 Abs. 1 BGB erlaubt ausdrücklich, den Güterstand auch nach Eingehung der Ehe zu regeln, aufzuheben oder zu ändern. Für die Form gelten dieselben Anforderungen.
Das hängt vom Prüfungsschritt ab. Ist eine Regelung nach § 138 BGB sittenwidrig, ist sie nichtig. Entfällt die güterrechtliche Vereinbarung vollständig, gilt wieder die Zugewinngemeinschaft.
Für die Zeit nach der Scheidung sind Vereinbarungen nach § 1585c BGB möglich. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Nach § 100 Abs. 1 GNotKG ist hierfür grundsätzlich die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten maßgeblich.
Nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist, welche Rechtsordnung auf den Güterstand anwendbar ist und welches Gericht über eine spätere Scheidung entscheidet.

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